Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.07.1977, Az.: BVerwG V C 63.76

Abschluss der vorangegangenen Ausbildung als Voraussetzung der Förderung einer weiteren Ausbildung; Beendigung einer förderungsfähigen Ausbildung durch Nichtbestehen der Abschlussprüfung; Beendigung einer förderungsfähigen Ausbildung durch Bestehen der Abschlussprüfung; Vornahme eines Fachrichtungswechsels nach Beendigung einer förderungsfähigen Ausbildung; Anspruch auf weitere Förderung nach Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung bei Überschreitung der Förderungshöchstdauer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.07.1977
Aktenzeichen
BVerwG V C 63.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 14708
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 28.01.1975 - AZ: V VG 2004/74
OVG Hamburg - 09.01.1976 - AZ: Bf. I 39/75

Fundstellen

  • BVerwGE 54, 191 - 195
  • DVBl 1978, 932 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1979, 564 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1978, 931
  • DÖV 1978, 441-442 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 1987, 72
  • ZLA 1987, 141

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen einer förderungsfähigen "weiteren" oder "anderen" Ausbildung nach Scheitern in einer Abschlußprüfung der ersten Ausbildung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Januar 1976 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die 1946 geborene Klägerin bestand nach ihrem im Sommersemester 1966 begonnenen und mit öffentlichen Mitteln geförderten Studium der Fächer Englisch und Französisch die Prüfung für das Lehramt an Gymnasien in Hamburg 1972 und 1973 zweimal nicht. Sie ist weiterhin eingeschriebene Studentin der Universität Hamburg. Seit dem Wintersemester 1974/75 studiert sie als Gasthörerin an der Christian-Albrechts-Universität in Kiel; sie möchte nunmehr mit den Fächern Englisch und Französisch Lehrerin an einer Realschule werden und die hierfür notwendige Prüfung in Kiel ablegen. Zu diesem Zweck begehrt sie weitere Ausbildungsförderung gemäß § 7 BAföG.

2

Das frühere Studium der Klägerin war zunächst nach dem Lastenausgleichsgesetz gefördert worden. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 1972 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1973 erhielt sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die ihr wegen der Überschreitung der Förderungshöchstdauer als Darlehen gewährt wurden.

3

Zur Begründung ihres Antrags auf Weiterförderung erklärte die Klägerin, der zuständige Oberschulrat J. habe ihr geraten, den Realschullehrerabschluß anzustreben. Nach Einholung einer Stellungnahme des Förderungsausschusses, der die Förderung für nicht zulässig hielt, lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Weiterförderung durch Bescheid vom 25. Juli 1974 ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 9. August 1974 zurück, weil nach zweimaligem Scheitern in der Prüfung für den Wechsel der Ausbildung kein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG bestehe.

4

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat der Klage stattgegeben.

5

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt:

6

Nach § 7 Abs. 1 BAföG werde Ausbildungsförderung grundsätzlich nur für eine erste Ausbildung geleistet. Da die Klägerin zuvor bereits 15 Semester Sprachwissenschaften für das Lehramt an Gymnasien studiert habe, handele es sich bei ihrem jetzigen Studium, mit dem sie Ausbildung für das Lehramt an Realschulen erstrebe, nicht mehr um die erste Ausbildung.

7

Ebensowenig stelle das jetzige Studium der Klägerin eine nach § 7 Abs. 2 BAföG förderungsfähige weitere Ausbildung dar. Denn von einer weiteren Ausbildung könne man sinnvoll nur dann sprachen, wenn eine erste abgeschlossene Ausbildung festzustellen sei. Dies sei bei der Klägerin, die ihr erstes Studium nach dem endgültigen Scheitern in der Prüfung ohne Erfolg beendet habe, nicht der Fall.

8

§ 7 Abs. 3 BAföG ermögliche die Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund die erste Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt habe. Ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel der Klägerin könne nicht anerkannt werden. Eine erste Ausbildung werde nach § 7 Abs. 1 BAföG schlechthin gefördert. Dabei spiele es keine Rolle, ob sie von einem erfolgreichen Abschlußexamen gekrönt werde oder nicht. Endgültiger Erfolg oder Mißerfolg des Studiums seien insofern unerheblich; beide seien - unter dem Blickwinkel dieser Vorschrift gesehen - ein "regelmäßiges" Ende der ersten Ausbildung. Da das Nichtbestehen wie das Bestehen des Abschlußexamens gleichsam als Regelfall im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG anzuheben sei, könne der Erfolg oder Mißerfolg in der Prüfung für sich allein nicht ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG für den Wechsel der Ausbildung sein, mit dessen Hilfe der Auszubildende nunmehr nach dieser Vorschrift die Förderung der anderen Ausbildung verlangen könne. Richtig sei vielmehr, daß derjenige, der das Abschlußexamen bestehe, für eine weitere Ausbildung nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG Ausbildungsförderung verlangen könne, während derjenige, der im Examen scheitere, für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG Förderung nur beanspruchen könne, wenn - vom Examensergebnis abgesehen - ein wichtiger Grund für den Beginn der anderen Ausbildung vorliege. Die Klägerin könne sich auf einen wichtigen Grund für ihren Fachrichtungswechsel nicht berufen. Denn sie habe das Realschullehrerstudium allein deswegen aufgenommen, weil sie mit ihrer ersten Ausbildung infolge unzureichender Leistungen in der Prüfung gescheitert sei.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Sie führt aus: Aus dem Ergebnis der Gymnasiallehrerprüfungen ergebe sich ihre mangelnde Eignung für dieses Studium. Dieser Eignungsmangel sei ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG. Es entspreche sinnvollem Einsatz öffentlicher Mittel, ihr durch eine weitere Förderung einen Ausbildungsabschluß zu ermöglichen.

10

Der Beklagte verteidigt des angefochtene Urteil.

11

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Seiner Ansicht nach hat die Klägerin ihre Reslschullehrerausbildung nicht nach einem Fachrichtungswechsel aufgenommen. Ein Fachrichtungswechsel setze voraus, daß die ursprünglich gewählte Ausbildung noch nicht zu Ende geführt sei. Die Klägerin habe ihre Gymnasiallehrerausbildung bis zum Nichtbestehen der Wiederholungsprüfungen ausgeschöpft und damit beendet. In einem solchen Fall könne nicht mehr von einem Wechsel, sondern nur vom Neubeginn einer anderen Ausbildung gesprochen werden.

12

II.

Die Revision ist nicht begründet.

13

Die vom Berufungsgericht bestätigte Versagung von Ausbildungsförderung für die von der Klägerin nunmehr angestrebte Realschullehrerausbildung ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Der Anspruch der Klägerin findet in § 7 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -) vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) keine Stütze.

14

Die Ausbildung für das Lehramt an Realschulen, deren Förderung die Klägerin nunmehr erstrebt, ist nicht ihre erste Ausbildung, auf die nach § 7 Abs. 1 BAföG die Leistung von Ausbildungsförderung grundsätzlich beschränkt ist. Die erste förderungsfähige Ausbildung der Klägerin war vielmehr ihr Studium der Sprachwissenschaften für das Lehramt an Gymnasien, des sie 15 Semester lang betrieben hatte. Daß die Ausbildung für das Lehramt an Gymnasien und die für des Lehramt an Realschulen zwei verschiedene Ausbildungen sind, folgt auch aus der unterschiedlichen Bezeichnung der jeweiligen Studiengänge in der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (Förderungshöchstdauer V) vom 9. November 1972 (BGBl. I S. 2076) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 5. August 1974 (BGBl. I S. 1861).

15

Die Realschullehrerausbildung der Klägerin ist vielmehr als ein Zweitstudium anzusehen. Dieses Zweitstudium kann auch nicht als eine "weitere" Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 BAföG gefördert werden. Aus Nr. 1 der erstgenannten Vorschrift folgt ohne weiteres, daß die vorangegangene Ausbildung vom Auszubildenden erfolgreich abgeschlossen sein muß; sie verlangt, daß die nun zu fördernde Ausbildung die erste Ausbildung in derselben Fachrichtung weiterführt. Die Nrn. 2 und 3 sind hier ohnehin nicht einschlägig: Nr. 2 setzt ausdrücklich eine erfolgreiche Abschlußprüfung voraus, Nr. 3 betrifft die erneute Aufnahme der Ausbildung in den Ausbildungsstätten des Zweiten Bildungsweges; vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache VI/1975 S. 24/25. Auch die weitere Ausnahme in § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG soll nicht denen eine weitere Förderung ermöglichen, die die erste Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sondern soll in Ausnahmefällen eine Ergänzung der (berufsqualifizierend) abgeschlossenen Ausbildung durch eine weitere Förderung erleichtern. Der in § 7 Abs. 1 BAföG zum Ausdruck gebrachte Grundsatz, Ausbildungsförderung nur für eine erste Ausbildung zu leisten, verbietet eine Auslegung der Ausnahme Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG dahin, einen Förderungsanspruch für eine weitere Ausbildung und gegebenenfalls mehrere weitere Ausbildungen dann zu begründen, wenn der Auszubildende in der Abschlußprüfung der vorangegangenen Ausbildung endgültig gescheitert ist.

16

Ebensowenig kommt eine Förderung des Realschullehrerstudiums der Klägerin nach § 7 Abs. 3 BAföG in Betracht. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund die (bisherige) Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Der Aufnahme der Realschullehrerausbildung der Klägerin ist ein Abbruch der Gymnasiallehrerausbildung oder ein Fachrichtungswechsel nicht vorangegangen.

17

Der Abbruch einer Ausbildung ist nur möglich, solange diese Ausbildung noch nicht beendet ist. Zur Zeit des Abbruchs muß der Auszubildende das Ziel der Ausbildung noch anstreben können. Diese Voraussetzung liegt dann nicht mehr vor, wenn die Ausbildung abgeschlossen ist. Abgeschlossen ist eine Ausbildung mit dem Bestehen der Abschlußprüfung (z.B. staatliche Prüfung, Staatsexamen, Promotion); ist eine solche nicht vorgesehen, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung der Ausbildung (vgl. hierzu Nr. 7.1.3 des Entwurfs einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz [BAföGVwV-E] vom 5. Januar 1972 [GMBl. S. 54] und nunmehr Nr. 7.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz [BAföGVwV] vom 25. August 1976 [GMBl. S. 386]). Beendet ist eine Ausbildung zum anderen aber auch dann, wenn der Auszubildende das Abschlußexamen nicht bestanden hat. Auch das Nichtbestehen der Abschlußprüfung führt regelmäßig zu einer Beendigung der Ausbildung. Entschließt sich ein Auszubildender wegen eines sich im Scheitern in der Prüfung offenbarenden Eignungsmangels, eine andere Ausbildung zu beginnen, dann handelt es sich um die Aufnahme einer zweiten Ausbildung nach der Beendigung der ersten förderungsfähigen Ausbildung. Die erste Ausbildung hatte der Auszubildende dann nicht "abgebrochen".

18

Das gleiche gilt für den Fachrichtungswechsel. Auch der Wechsel aus einer Fachrichtung in eine andere setzt voraus, daß die Ausbildung in der bisherigen Fachrichtung noch nicht beendet war. Nach dem Scheitern in der Abschlußprüfung der einen Fachrichtung stellt die Aufnahme der Ausbildung in einer anderen Fachrichtung keinen Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG dar.

19

Allerdings kann der Auszubildende trotz des Scheiterns in der Abschlußprüfung seine (erste) Ausbildung fortsetzen mit dem Ziel, einen (erfolgreichen) Abschluß der Ausbildung durch eine Wiederholung der Abschlußprüfung zu erreichen. Dies setzt zunächst einen auf die Fortführung der bisherigen Ausbildung gerichteten Willen des Auszubildenden voraus. Ob die bisherige Ausbildung als noch nicht beendet anzusehen ist und deshalb die Fachrichtung noch gewechselt werden kann, wenn die Vorbereitungszeit auf die Wiederholungsprüfung noch innerhalb der Förderungshöchstdauer der bisherigen Ausbildung liegt, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden; das gleiche gilt für die Frage, ob eine solche Möglichkeit während der Förderung noch besteht, die für eine angemessene Zeit nach überschreiten der Förderungshöchstdauer infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlußprüfung in § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG vorgesehen ist. Denn abgeschlossen ist die (erste) Ausbildung jedenfalls dann, wenn der Auszubildende - wie die Klägerin - die Förderungshöchstdauer überschritten und auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat. § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG, der eine (darlehensweise) weitere Förderung nur nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Abschlußprüfung vorsieht, ist zu entnehmen, daß mit dem Scheitern in der Wiederholungsprüfung förderungsrechtlich die (erste) Ausbildung beendet ist, mögen auch Prüfungsordnungen in bestimmten Ausnahme fällen eine weitere Wiederholungsprüfung zulassen. Die Förderung einer anderen Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG kommt dann nicht mehr in Betracht, denn nach einer bereits endgültig beendeten Ausbildung kann vom Auszubildenden die Fachrichtung nicht mehr gewechselt werden.

20

Die Aufnahme der Realschullehrerausbildung zu Beginn des Sommer Semesters 1974 ist danach kein Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG. Die Frage, ob die Klägerin sich für einen Fachrichtungswechsel auf einen wichtigen Grund berufen kann, stellt sich nicht.

21

Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Klägerin für ihr Gasthörerstudium in Kiel überhaupt von der Beklagten Ausbildungsförderung verlangen könnte.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Kellner
Dr. Fink
Rochlitz
Rotter
Bermel