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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.05.1977, Az.: BVerwG 4 C 82/74

Grunderwerbskosten; Herstellungsmerkmal; Rückwirkende Veränderung; Entstehen der Beitragsforderung; Erschließungsaufwand; Grunderwerbsvertrag; Zeitpunkt der Bereitstellung; Ausbaukosten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.05.1977
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 82/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11120
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ö VG Köln 30.05.1974 - 7 K 1034/71

Fundstelle

  • DÖV 1978, 61

Amtlicher Leitsatz

1. Grunderwerbskosten können auch dann, wenn sie nicht zum Herstellungsmerkmal bestimmt sind, bis zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsforderung als Erschließungsaufwand berücksichtigt werden.

2. In den Erschließungsaufwand gehen die tatsächlich entstandenen Grunderwerbskosten ein; es ist unzulässig, die Kosten nach dem Wert zu bemessen, der im letzten Grunderwerbsvertrag vereinbart worden ist.

3. Für den Wert der von der Gemeinde bereitgestellten Flächen ist allein der Zeitpunkt der Bereitstellung, nicht aber ein in einem späteren Grunderwerbsvertrag vereinbarter Wert maßgebend.

4. Zur rückwirkenden Veränderung von Herstellungsmerkmalen.

5. Kosten, die nicht zu den eigentlichen Ausbaukosten gehören, sondern durch Veränderung baulicher Anlagen außerhalb der Straßenfläche entstanden sind, gehören nicht zu den Kosten der erstmaligen Herstellung.