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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.04.1977, Az.: BVerwG VII C 49.74

Zuweisung von Haushaltsmitteln ; Teilhabe an einer Mittelverteilung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.04.1977
Aktenzeichen
BVerwG VII C 49.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 14606
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 04.05.1973 - AZ: 1 K 1107/72
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.06.1974 - AZ: V A 685/73

Fundstellen

  • BVerwGE 52, 339 - 353
  • DVBl 1977, 990
  • DVBl 1977, 991-994 (amtl. Leitsatz)
  • HochschVMitt 1977, 255
  • JZ 1977, 716
  • MDR 1978, 252-255 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 842-845 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 29, 283 - 292

Amtlicher Leitsatz

Aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt ein Recht des Hochschullehrers auf angemessene Berücksichtigung bei der Verteilung der vom Staat zur Verfügung gestellten Mittel, nicht dagegen ein allein am Bedarf des Hochschullehrers orientierter Anspruch auf eine Grundausstattung.

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schließt nicht aus, den Umfang des Teilhaberechts von dem Fach oder Fachgebiet des Hochschullehrers her zu bestimmen, läßt für die Mittelverteilung grundsätzlich auch die Festlegung eines Fachgebiets nach der Forschungsmethode zu und gebietet nicht, daß die vorhandenen Mittel dem einzelnen Hochschullehrer zur alleinigen Verfügung stehen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1977
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Fischer, Dr. Heddaeus und Klamroth
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 1974 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Durch Urkunde vom 31. Dezember 1970 wurde der Kläger zum Wissenschaftlichen Rat und Professor ernannt. Seit Sommer 1972 bemüht er sich um die Zuweisung einer "Grundausstattung" Sein Bemühen um die Zuordnung wissenschaftlicher Assistenten hatte ebensowenig Erfolg wie sein Bemühen um die Zuweisung von Haushaltsmitteln. Seinen gelegentlichen Wünschen nach Beschaffung bestimmter Bücher wurde dagegen entsprochen. Schreibarbeiten des Klägers erledigt eine Kraft, die gleichzeitig als Instituts-Bibliothekarin eingesetzt ist. Auch im Jahre 1973 wurde der Kläger bei der Vergabe von Assistentenstellen und Haushaltsmitteln nicht berücksichtigt. Den Einspruch des Klägers gegen seine Nichtberücksichtigung bei der Vergabe von Haushaltsmitteln wies der Fachbereichsrat in der Sitzung vom 4. Juli 1973 durch einstimmigen Beschluß zurück. Er stellte darin fest, daß dem Kläger bisher eine Ausstattung nutzbar gewesen sei, welche dem bei der Errichtung seiner Stelle festgelegten Aufgabenbereich - theoretische Physik - entspreche; dies gelte auch für das laufende Haushaltsjahr.

2

Der Kläger hat am 13. Dezember 1972 gegen die Westfälische Wilhelms-Universität - WWU - Klage auf eine angemessene Grundausstattung erhoben und diese später auch gegen den Fachbereich Physik gerichtet.

3

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 4. Mai 1973 (DVBl. 1974, 55) die Klage, soweit sie gegen die WWU gerichtet war, wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen; dagegen hat es den Fachbereich Physik zur sachlichen Neubescheidung des Klägers mit der Begründung verpflichtet, der Kläger habe aus Art. 87 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung der WWU einen - allerdings erst ratenweise fällig werdenden - Anspruch auf eine Grundausstattung, der die Zuweisung von Geldmitteln und die Schreibweisungsbefugnis gegenüber einer Schreibkraft, nicht aber die Zuweisung von Assistentenstellen umfasse. Da der Fachbereichsrat bestimme, in welchem Umfang der Anspruch fällig werde, er aber bisher noch keine Entscheidung getroffen habe, sei die Sache noch nicht spruchreif. Einen Anspruch auf eine über die Grundausstattung hinausgehende Ausstattung habe der Kläger nicht; der Fachbereich hätte jedoch auch insoweit sein Ermessen ausüben müssen.

4

Gegen dieses Urteil hat der Fachbereich Physik Berufung eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat Anschlußberufung eingelegt und beantragt,

die Berufung des Fachbereichs Physik zurückzuweisen und diesen zu verpflichten,

  1. 1.

    ihm in seiner Eigenschaft als Hochschullehrer eine Grundausstattung für Forschungs- und Lehrzwecke im Fach Physik, in das die Experimentalphysik grundsätzlich eingeschlossen sei, zur Verfügung zu stellen, und zwar mit Rückwirkung vom Haushaltsjahr 1972 an,

  2. 2.

    die Grundausstattung nach G. Elstermann zu bemessen,

  3. 3.

    in den zu 1. geltend gemachten Anspruch den Raum Nr. 11 einzubeziehen.

5

Das Berufungsgericht hat die Klage, auch soweit sie sich gegen den Fachbereich Physik richtete, abgewiesen und die Anschlußberufung zurückgewiesen. Der Kläger habe gegen den beklagten Fachbereich keinen Anspruch auf eine Grundausstattung oder die Bewilligung von Mitteln, der über das hinausgehe, was ihm zur Zeit für seine Tätigkeit als, Hochschullehrer in Forschung und Lehre zur Verfügung stehe bzw. von ihm in Anspruch genommen werden könne.

6

Zur Begründung hat das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt:

7

Ein Anspruch auf Grundausstattung ergebe sich nicht aus der Freiheit von Forschung und Lehre. Denn Art. 5 Abs. 3 GG gebe dem Hochschullehrer keinen originären Leistungsanspruch auf Bereitstellung bestimmter räumlicher, personeller und finanzieller Mittel, sondern nur ein derivatives Recht, das auf Teilhabe an den bestehenden oder im Aufbau befindlichen wissenschaftlichen Einrichtungen beschränkt sei. Die Teilhaberechte der Hochschullehrer fänden ihre Grenze an der Summe der der Hochschule zur Verfügung gestellten sachlichen und persönlichen Mittel.

8

Der Anspruch des Hochschullehrers auf eine seinen Aufgaben angemessene Grundausstattung folge aus seinem beamtenrechtlichen Status und richte sich gegen das Land Nordrhein-Westfalen als den Dienstherrn. Dieser beamtenrechtliche Anspruch sei inhaltlich auf das beschränkt, was ein Beamter - abgesehen von der Inanspruchnahme allgemeiner Einrichtungen - als Minimalausstattung nötig habe, um seinen Aufgaben nachzugehen. Zur Grundausstattung eines Hochschullehrers gehörten danach diejenigen Gegenstände, die zur Ausstattung in dem Fach oder Aufgabenbereich allgemein und unter allen Umständen gehörten. Das seien insbesondere der für den Hochschullehrer bestimmte Dienst- und Arbeitsplatz mit seiner Einrichtung sowie Bücher und Geräte, die den Grundstock für wissenschaftliche Arbeiten darstellten. Hierfür habe der Dienstherr durch Mittelzuweisungen an die Hochschulen zu sorgen. Hochschule und Fachbereich seien insoweit im weiteren Sinne ausführende Organe der staatlichen Exekutive.

9

Neben seinem Anspruch auf Grundausstattung habe der Hochschullehrer ferner unmittelbar aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 3 GG ein Recht auf Teilhabe und auf Verteilung der für den jeweiligen Bedarf zur Verfügung stehenden Mittel. Der Umfang des Teilhabeanspruchs der Hochschullehrer lasse sich - abgesehen von der Begrenzung durch die zur Verfügung stehenden Mittel - nicht abstrakt festlegen. Als Anspruch auf Beteiligung an den zur Verfügung stehenden Personal- und Sachmitteln sei er insbesondere abhängig von den Teilhabeansprüchen der übrigen Hochschullehrer und dem Bedarf bestehender wissenschaftlicher Einrichtungen. Außerdem werde sein Umfang wesentlich durch, den Aufgabenbereich bzw. das Fach des einzelnen Hochschullehrers bestimmt. Es liege auf der Hand, daß der Mittelbedarf eines Hochschullehrers in den Geisteswissenschaften im allgemeinen niedriger zu veranschlagen sei als der eines Hochschullehrers in den Naturwissenschaften, wenn dieser experimentell arbeiten müsse.

10

Die Ansprüche des Klägers auf eine Grundausstattung und auf Teilhabe an der Mittelverteilung würden bestimmt durch seine Aufgabe, die theoretische Physik, nicht jedoch die experimentelle Physik, im Rahmen des - der experimentellen Physik dienenden - Physikalischen Instituts in Forschung und Lehre zu vertreten. Zwar sei der Kläger durch den Einweisungserlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung vom 31. Dezember 1970 verpflichtet worden, das Fachgebiet Physik - ohne. Einschränkung - in Lehre und Forschung zu vertreten. Aus seinem Werdegang, seiner Vortätigkeit an der WWU und der Gesamtheit des Emennungsverfahrens ergebe sich jedoch mit hinreichender Bestimmtheit, daß der Kläger innerhalb des Physikalischen Instituts die Aufgaben des theoretischen Physikers in Lehre und Forschung wahrnehmen sollte.

11

Als theoretischem Physiker stünden dem Kläger gegenwärtig weder unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Grundausstattung noch unter dem des Teilhaberechts Mittel, die über das hinausgingen, was ihm schon zur Verfügung stehe, zu. Dies wird im Berufungsurteil im einzelnen dargelegt.

12

Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. In formaler Hinsicht meint er, das Berufungsgericht habe die im ersten Rechtszug beklagte Universität zu Unrecht beigeladen. Materiell rügt er eine Verletzung des Art. 5 Abs. 3 GG. Dabei macht er auch geltend, er werde zu Unrecht auf die theoretische Physik beschränkt.

13

Der Kläger beantragt,

nach seinen in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht gestellten Anträgen zu entscheiden, von denen er den Antrag Nr. 3 betreffend den Raum Nr. 11 fallen lasse,

14

hilfsweise,

den Fachbereich, zu verpflichten, ihm - dem Kläger - alle für den Prozeß der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Thema "Raman-Effekt (Light Scattering) an Quasi-Teilchen" in Kristallen notwendigen Mittel zuzuweisen,

15

hilfsweise,

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

16

Der beklagte Fachbereich beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

17

Er trägt vor, ein Anspruch, wie ihn der Kläger geltend mache, könne aus Art. 5 Abs. 3 GG nicht hergeleitet werden. Es bestehe auch kein beamtenrechtlicher Anspruch.

18

Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zu. Auch nach Ansicht des Vertreters des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der von ihm geltend gemachte Anspruch zu.

19

II.

Die Revision des Klägers kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat die Klage gegen den im Verfahren allein noch beklagten Fachbereich Physik ohne Verstoß gegen revisibles Recht abgewiesen.

20

1.

Die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe die Westfälische Wilhelms-Universität - WWU - nicht beiladen dürfen, ist verspätet und deswegen unzulässig. Die Frage, ob die Voraussetzungen für die vom Berufungsgericht angeordnete einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) vorlagen, ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf eine fristgerecht erhobene Verfahrensrüge hin durch das Revisionsgericht zu prüfen. Die Rüge wurde jedoch erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist in dem Schriftsatz vom 14. März 1975 erhoben.

21

Die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 3. Juli 1975 erwogene Beiladung des Landes Nordrhein-Westfalen konnte für das Berufungsgericht nicht in Betracht kommen. Wenn sich geltend gemachte Ansprüche zum Teil gegen das Land richten - wie der Kläger meint -, dann ist die Beiladung kein geeignetes Mittel zur Durchsetzung dieser Ansprüche. Der Kläger hat deswegen in der mündlichen Verhandlung auch zu Recht davon abgesehen, den in dem vorgenannten Schriftsatz angekündigten Hilfsantrag zu stellen, das Verfahren solle wegen dieses Teils der Ansprüche an das Oberverwaltungsgericht mit der Auflage zurückverwiesen werden, das Land Nordrhein-Westfalen beizuladen.

22

2.

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf eine Grundausstattung nicht zu rechtfertigen ist, wohl aber ein - im Falle des Klägers nicht beeinträchtigtes - Recht auf Teilhabe an den bestehenden wissenschaftlichen Einrichtungen.

23

Mit dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 35, 79 [112 ff] und auch das Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 u.a. - [Urteilsabdruck S. 31 bis 34 = NJW 1977, 1049], das die Grundsätze der früheren Entscheidung bestätigt) und dem ihm folgenden Berufungsgericht (Urteilsabdruck S. 15 f.) ist von folgendem Verständnis des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auszugehen: Das in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene Freiheitsrecht schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe. Ebenso wie in den anderen Grundrechtsvorschriften verkörpert sich in Art. 5 Abs. 3 GG aber auch eine objektive Wert Ordnung, in der eine prinzipielle Verstärkung der Geltungskraft der Grundrechte zum Ausdruck kommt; Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist damit zugleich eine das Verhältnis von Wissenschaft zum Staat regelnde Wertentscheidung (vgl. hierzu auch BVerwGE 45, 39 [46]). Dieser Ausgangspunkt zeigt, daß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG jedenfalls nicht nur als Abwehrrecht gesehen Werden darf und damit eine Entscheidung über die Ansprüche des Klägers nicht etwa schon von daher zu treffen ist.

24

a)

Im Gegensatz zu dem angefochtenen Urteil ist der Kläger der. Meinung, daß das aus Art. 5 Abs. 3 GG folgende Recht des Hochschullehrers nicht relativiert, also nicht von der finanziellen Situation des betreffenden Bundeslandes, von der Anzahl der Hochschullehrer in dem betreffenden Fach oder in dem betreffenden Institut abhängig gemacht werden dürfe. Der Umfang der Mittel müsse sich allein an der Wissenschaftsfreiheit, d.h. an der Frage orientieren, wieviele Mittel mindestens erforderlich sind, damit der Hochschullehrer freie fachspezifische Wissenschaft in einem Kernbereich betreiben könne. Dieses Anliegen des Klägers ergibt sich auch schon aus dem Klageantrag selbst, indem dort für die begehrte Grundausstattung als Bemessungsgrundlage ausdrücklich die Ergebnisse der Erhebung des Hochschullehrerverbandes von 1970 in der Auswertung von Gert Elstermann herangezogen werden (vgl. Bd. 19 der Saarbrücker Studien zur Hochschulentwicklung, Teil I Die Grundausstattung der Professoren an Universitäten und Technischen Hochschulen, 1974, S. 66 ff., insbesondere S. 101 = Heft 28 der Schriften des Hochschulverbandes, Grundausstattung, 1976, S. 79 ff., insbesondere S. 97). Damit stellt sich in dem Verfahren die Frage, ob die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Ansprüche auf staatliche Leistungen gibt. Bei dieser Frage liegt die Problematik nicht etwa nur darin, ob und wann das Unterlassen staatlicher Leistungen einen Eingriff in den Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit darstellt; definiert man nämlich den Kernbereich mit dem Berufungsgericht (Urteilsabdruck S. 16) und auch dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 35, 79 [112 f. unter 1.]; Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 u.a. - [Urteilsabdruck S. 31 = NJW 1977, 1049]; vgl. jetzt auch § 3 Abs. 2 und 3 des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976 [BGBl. I S. 185] - HRG -) als geistigen Freiraum (so auch Schuster in Saarbrücker Studien zur Hochschulentwicklung a.a.O. S. 29 = Schriften des Hochschulverbandes a.a.O. S. 40), so wären ein solcher Eingriff und damit irgendwelche Ansprüche in aller Regel zu verneinen. Die Frage ist vielmehr, ob nicht durch staatliche Mittel die Grundrechtsausübung überhaupt erst ermöglicht werden muß und der einzelne Grundrechtsträger hierauf einen Anspruch hat. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 35, 79 [115 oben]) nimmt an, daß ohne entsprechende finanzielle Mittel, über die im wesentlichen nur noch der Staat verfügt, heute in weiten Bereichen der Wissenschaften, insbesondere der Naturwissenschaften, keine unabhängige Forschung und wissenschaftliche Lehre mehr betrieben werden kann (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 u.a. - [Urteilsabdruck S. 46 = NJW 1977, 1049, 1052 li. Sp.]). Die Frage nach staatlichen Mitteln zur Grundrechtsverwirklichung ist seit der Regensburger Staatsrechtslehrertagung 1971 mit den Berichten von Martens und Häberle zum Thema "Grundrechte im Leistungsstaat" (vgl. VVDStRL Heft 30 [1972], S. 7 und 43) und den hochschulrechtlichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1972 (BVerfGE 33, 303 numerus clausus) und vom 29. Mai 1973 (BVerfGE 35, 79 niedersächsisches Vorschaltgesetz) aktuell (vgl. auch den Festvortrag von Ernst Friesenhahn bei dem Fünfzigsten Deutschen Juristentag in Hamburg 1974, Der Wandel des Grundrechtsverständnisses, 50. DJT Sitzungsbericht, 1974, S. G 1 bis 37, der auch eine umfangreiche Literaturzusammenstellung enthält, und neuerdings Starck in der Festgabe aus Anlaß des 25jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts, Staatliche Organisation und staatliche Finanzierung als Hilfen zu Grundrechtsverwirklichungen? in Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Zweiter Band 1976, S. 480 bis 526).

25

Aus dem Grundrecht ließe sich, ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers gegen den Staat unter Umständen rechtfertigen, wenn der soziale Rechtsstaat eine Garantenstellung für die Umsetzung des grundrechtlichen Wertsystems in die Verfassungswirklichkeit einnähme. Ob unter diesem Gesichtspunkt Ansprüche zu rechtfertigen sind, hat das Bundesverfassungsgericht in dem numerus clausus-Urteil vom 18. Juli 1972 zwar ausdrücklich dahingestellt gelassen, das Gericht hat dabei aber beifällig auf das zweite Privatschulfinanzierungsurteil des erkennenden Senats (BVerwGE 27, 360) hingewiesen (vgl. BVerfGE 33, 303 [331]), bei dem es als Ausgangspunkt offenbar solche grundsätzlichen Vorstellungen von einer Garantenstellung annimmt. Der Senat hält jedoch grundsätzlich einen in dieser Weise begründeten grundrechtlichen Leistungsanspruch nicht für gegeben.

26

In dem Privatschulfinanzierungsurteil vom 22. September 1967 (BVerwGE 27, 360) hat der Senat unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, der Gewährleistung des Rechts zur Errichtung von privaten Schulen, einen Anspruch auf staatliche Hilfe hergeleitet (vgl. auch BVerwGE 23, 347). Aus dieser Entscheidung folgt aber für einen originären Leistungsanspruch unmittelbar aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nichts. In dem Urteil wird als Grundsatz festgestellt (vgl. a.a.O. S. 362 unten), "daß die Schutzwirkung eines verfassungsrechtlichen Freiheitsrechts sich nicht auf positive Leistungen der sog. gewährenden Verwaltung erstreckt." In außergewöhnlichen Fällen könne sich aus einer verfassungsrechtlichen Garantie aber ein Leistungsanspruch ergeben; dies träfe für den Anspruch der privaten Ersatzschulträger auf staatliche Hilfe zu. Entscheidend war dabei, daß das Grundgesetz die private Ersatzschule als eine soziale Einrichtung des öffentlichen Schulwesens erhalten will (a.a.O. S. 364), strenge Anforderungen an die private Schule stellt (vgl. Art; 7 Abs. 4 Satz 3 GG) und inzwischen durch Entwicklungen im staatlichen Schulwesen eine die Gewährleistung der Einrichtung der privaten Ersatzschule in Frage stellende Veränderung der Verhältnisse eingetreten war (a.a.O. S. 363) (vgl. hierzu Friesenhahn, a.a.O. S. G 1 [G 34 f.] und Starck, a.a.O. S. 525). Sieht man die Grundlagen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht in der Einrichtungsgarantie des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, in den Anforderungen, die die Verfassung selbst an die Privatschulen stellt, und in der Veränderung der Verhältnisse im Bereich des staatlichen Schulwesens, so läßt sich Entsprechendes für Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht feststellen. Der Umstand allein, daß Forschen und Lehren aufwendiger und damit teurer geworden sind, reicht für die Zubilligung eines Leistungsanspruches bei Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG so wenig aus wie bei anderen Grundrechten (etwa der Pressefreiheit).

27

Aus dem Grundgesetz läßt sich, kein - originärer - Anspruch auf eine der Grundrechtsverwirklichung dienende Grundausstattung nach Art und Umfang, wie sie der Kläger verlangt, rechtfertigen. Verhältnisse zu schaffen, die eine Verwirklichung der Grundrechte überhaupt erst ermöglichen, ist in erster Linie eine Aufgabe des Gesetzgebers. Sie ergibt sich - wenn man hierfür eine spezielle Rechtfertigung aus der Verfassung sucht - aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG und aus der - schon erwähnten - objektiven Wertordnung, die sich in den Grundrechten verkörpert. Von dieser Verpflichtung des Gesetzgebers ging das Bundesverfassungsgericht schon in seinem Beschluß vom 19. Dezember 1951 (BVerfGE 1, 97) aus; es hat grundsätzlich einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine das allgemeine Maß öffentlicher Fürsorge übersteigende Rente und ebenfalls grundsätzlich auch, einen gerichtlich verfolgbaren Anspruch des einzelnen auf ein Handeln des Gesetzgebers verneint. Auch in dem numerus clausus-Urteil vom 18. Juli 1972 heißt es ausdrücklich (vgl. BVerfGE 33 303 [333 f.]), daß in erster Linie der Gesetzgeber darüber zu entscheiden habe, was der einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen könne (vgl. hierzu jetzt auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u.a. - [Urteilsabdruck S. 27 f. und 44 = NJW 1977, 569, 570 und 572 = DÖV 1977, 169 und 172]). Der Gesetzgeber habe bei seiner Haushaltswirtschaft die verschiedenen Geneinschaftsbelange zu berücksichtigen und nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 109 Abs. 2 GG den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. Im Rahmen seiner Ausführungen hierzu (vgl. BVerfGE 33, 303 [334]) spricht das Bundesverfassungsgericht von einem Mißverständnis von Freiheit, wenn verkannt würde, "daß sich persönliche Freiheit auf die Dauer nicht losgelöst von Funktionsfähigkeit und. Gleichgewicht des Ganzen verwirklichen läßt und daß ein unbegrenztes subjektives Anspruchsdenken auf Kosten der Allgemeinheit unvereinbar mit dem Sozialstaatsgedanken ist". Im Hochschulverfassungsurteil vom 29. Mai 1973 wird hierzu ausdrücklich auf konkurrierende Interessen hingewiesen (vgl. BVerfGE 35, 79 [122]) und bemerkt, daß sich hier naturgemäß die Wissenschaftsfreiheit des einzelnen nicht schlechthin und schrankenlos durchsetzen könne und daß sich natürliche Grenzen aus dem Zusammentreffen der Anliegen mehrerer Grundrechtsträger und aus der Rücksicht auf andere gewichtige Gemeinschaftsinteressen ergäben. Diese Betrachtung bestätigt den schon in dem Privatschulfinanzierungsurteil des erkennenden Senats vom 22. September 1967 (BVerwGE 27, 360 [362]) angenommenen Grundsatz, daß aus Grundrechten auch in ihrer Deutung als Wertentscheidung unmittelbar kein Leistungsanspruch für den einzelnen Grundrechtsträger folgt, und zwar - wie auch das Oberverwaltungsgericht ausspricht (vgl. Berufungsurteil S. 16) - auch kein Anspruch gegenüber dem Gesetzgeber.

28

Geschieht seitens des Gesetzgebers nichts, so mag "in außergewöhnlichen Fällen" (BVerwGE 27, 360 [362]) ein verfassungsrechtlicher Leistungsanspruch zu rechtfertigen sein. Die Privatschulsubventionierung gehört hierher. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch wird auch zur Sicherung des Existenzminimums des einzelnen anzunehmen sein (vgl. BVerwGE 1, 159 [161 f.]; 5, 27 [31]; auch BVerfGE 40, 121 [BVerfG 18.06.1975 - 1 BvL 4/74] [133]; Starck, a.a.O. S. 522). Bei Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG scheidet die Annahme einer derartigen Ausnahmesituation aber regelmäßig aus. Hier geht es nämlich um ein Recht, das einer politischen und daher dem Gesetzgeber vorgehaltenen Interessenabwägung grundsätzlich uneingeschränkt zugänglich sein muß. Jedenfalls bedeutet Freiheit der Forschung und Lehre keine Garantie für Verhältnisse, die Forschung und Lehre nach den Vorstellungen und Wünschen der jeweiligen Grundrechtsträger ermöglichen.

29

Auch aus dem vom Kläger mehrfach herangezogenen Hochschulverfassungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 35, 79) folgt nichts für einen originären Leistungsanspruch, also nichts für einen Grundausstattungsanspruch nach Art und Umfang, wie der Kläger ihn geltend macht. Soweit in dem Urteil aus der Wertentscheidung in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gefolgert wird (vgl. BVerfGE 35, 79 [114/115]), der Staat habe die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nachfolgende. Generation durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern, so sind darin Anforderungen an den Gesetzgeber zu sehen, wie sich auch daraus ergibt, daß das Bundesverfassungsgericht hier von "Postulaten" spricht. Der Staat soll Hochschulen einrichten, Professoren einstellen usw. Für das Verhältnis des Professors innerhalb einer Hochschule zum Staat sagt die Entscheidung (a.a.O. S. 115), daß die Ausübung der Grundfreiheiten aus Art. 5 Abs. 3 GG hier notwendig mit einer Teilhabe an staatlichen Leistungen verbunden sei. Die Teilhabe setzt die staatliche Leistung voraus, bestimmt sie also nicht. Wenn es in dem Urteil im folgenden (vgl. a.a.O. S. 116) heißt, dem einzelnen Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG erwachse aus der Wertentscheidung ein Recht auf solche Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerläßlich sind - weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen -, so kann dies neben dem Recht auf das Organisatorische nur im Sinne einer Teilhabeberechtigung verstanden werden, von der das Bundesverfassungsgericht auch in diesem Zusammenhang (vgl. a.a.O. S. 115 unten) ausdrücklich spricht. Daß mit diesen Wendungen in dem Urteil gesagt werden sollte, der Umfang der staatlichen Leistungen für Wissenschaft und Forschung richte sich allein nach wissenschaftlichen Erfordernissen und daraus resultierenden Ansprüchen der Grundrechtsträger, stehe also von vornherein fest, ist nicht zu erkennen. Im gleichen Sinne verstellen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Menger (Zu den Auswirkungen der Wissenschaftsfreiheit auf die Hochschulorganisation, VerwArch. Bd. 65 [1974]; S. 75 [79]) und Starck (a.a.O. S. 524).

30

Bestätigt wird diese Deutung des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 29. Mai 1973 (BVerfGE 35, 79) durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -. Dort (vgl. Urteilsabdruck S. 53 f. = NJW 1977, 1049 [1053 li. Sp.]) wird im Zusammenhang mit dem Verlust einer früheren Institutsdirektorenstellung eines Professors eine Verletzung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG mit folgender Begründung ausgeschlossen:

"Gemäß § 53 Abs. 4 UniG [Hamburg] sind die für Forschung und Lehre zur Verfügung stehenden Stellen, Räume und Sachmittel nach den jeweiligen Erfordernissen der Forschung und des akademischen Unterrichts zu verteilen. Damit ist sichergestellt, daß ihnen [den Professoren] bei Verteilung der verfügbaren Mittel zumindest die Grund- oder Mindestausstattung zugeteilt wird, die unerläßlich ist, um in dem jeweiligen Fachgebiet wissenschaftlich tätig zu sein."

31

Hier wird also ausdrücklich auf die zur Verfügung stehenden Stellen, Räume und Sachmittel abgestellt und es wird ferner von der Verteilung der verfügbaren Mittel gesprochen, ein weitergehender - originärer - Anspruch nicht in Betracht gezogen.

32

Auch wenn die Bereitstellung von Mitteln für Forschung und Lehre nicht nur allgemeine Aufgabe des Gesetzgebers wäre, sondern hierzu ein Verfassungsauftrag bestünde und sich aus diesem Verfassungsauftrag unter besonderen Voraussetzungen ein einklagbarer Individualanspruch des Professors auf Bereitstellung solcher Mittel ergäbe - wie es das Bundesverfassungsgericht für einen Anspruch auf Schaffung von Studienplätzen erwogen hat (vgl. BVerfGE 33, 303 [333]) -, so hätte dies keine Konsequenzen. Denn eine evidente Verletzung des Verfassungsauftrags ließe sich hier ebensowenig feststellen wie bei dem vom Bundesverfassungsgericht unterstellten Verfassungsauftrag auf Schaffen von Studienplätzen (vgl. hierzu die in BVerfGE 33, 303 [333 ff.] angeführten, oben bei der Erörterung der Verpflichtung des Gesetzgebers schon erwähnten Gründe).

33

b)

Kann danach unmittelbar aus Art. 5 Abs. 3 GG ein bezifferter Anspruch auf staatliche Mittel - eine Grundausstattung - grundsätzlich nicht hergeleitet werden, so ist doch mit dem Berufungsgericht ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf angemessene Berücksichtigung bei der Verteilung der vorhandenen Mittel, ein Teilhaberecht, anzuerkennen. Art. 5 Abs. 3 GG gebietet in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (so auch das Berufungsgericht, vgl. Urteilsabdruck S. 18 und 19), daß die Hochschullehrer möglichst gleichmäßig - d.h. unter Berücksichtigung der besonderen Situation ihres Aufgabenbereichs bzw. ihres Fachs angemessen im Vergleich zu den jeweils anderen Hochschullehrern - bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel berücksichtigt werden.

34

Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird das dort angenommene Teilhaberecht hier verstanden als ein Recht auf, verhältnismäßige und am allgemeinen Gleichheitssatz orientierte Teilhabe an Leistungen und Einrichtungen, die vom Staat bereitgestellt sind (Formulierung nach Friesenhahn, a.a.O. S. G 29). In der Terminologie von Martens (vgl. Grundrechte im Leistungsstaat, VVDStRL. Heft 30 [1972], S. 7 [21]) handelt es sich danach um derivative Teilhabeansprüche, die von den zuvor behandelten originären grundrechtlichen Leistungsansprüchen zu unterscheiden sind.

35

Der in diesem Sinne verstandene Teilhabeanspruch ist im Grunde aus den gleichen Erwägungen zu rechtfertigen, aus denen das Bundesverfassungsgericht ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium hergeleitet hat (vgl. hierzu BVerfGE 33, 303 [331 f.]; bestätigt jetzt durch das Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u.a. - [Urteilsabdruck S. 27 f. = NJW 1977, 569 = DÖV 1977, 169]). Wenn der Staat Wissenschaftseinrichtungen wie die Hochschulen geschaffen hat, so ergeben sich für die in Wissenschaft, Forschung und Lehre an der Hochschule Tätigen Ansprüche auf Teilhabe; denn wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 29. Mai 1973 ausgeführt hat (BVerfGE 35, 79 [115]), kann heute in weiten Bereichen der Wissenschaften, insbesondere der Naturwissenschaften, ohne eine geeignete Organisation und ohne entsprechende finanzielle Mittel, über die im wesentlichen nur noch der Staat verfügt, keine unabhängige Forschung und wissenschaftliche Lehre mehr betrieben werden. Der Staat besitzt hinsichtlich dieses Wissenschaftsbetriebs heute weithin ein faktisches Monopol. Von daher ergibt sich für den an der Hochschule in Forschung und Lehre Tätigen, und zwar nur für diesen, ein Recht auf Teilhabe an den staatlichen Leistungen (vgl. hierzu Friesenhahn, a.a.O. S. G 29 ff.).

36

Während das Bundesverfassungsgericht aus dem Teilhaberecht des Abiturienten an staatlichen Einrichtungen ein - freilich gesetzlich beschränkbares - Recht auf Zulassung zum Studium herleitet, kann die Teilhabeberechtigung des Hochschullehrers an den vom Staat für die Wissenschaft jeweils zur Verfügung gestellten Mitteln, nur einen Anspruch auf eine willkürfreie Verteilung begründen. Dies ergibt sich aus den - auch vom Bundesverfassungsgericht angesprochenen (vgl. BVerfGE 33, 303 [332 f.]) - Unterschieden zwischen einem Teilhaberecht, das auf Zutritt zu einer vom Staat geschaffenen Einrichtung gerichtet ist, und der Teilhabe an Mitteln, worin das Bundesverfassungsgericht (vgl. a.a.O.) den Normalfall staatlicher Teilhabegewährung erblickt. Der Anspruch auf Zutritt kann im Einzelfall nur ganz oder gar nicht erfüllt werden; wegen des vollständigen Ausschlusses einzelner bedarf er einer gesetzlichen Regelung. Bei einer Teilhabegewährung an zur Verfügung gestellten staatlichen Mitteln dagegen ist eine prinzipiell gleiche Beteiligung aller möglich; sie bedarf wie auch sonst in den Fällen, in denen ein Anspruch nur auf eine willkürfreie Verteilung gerichtet ist - z.B. bei den Subventionen -, entgegen der von Schuster (vgl. a.a.O. S. 39 bzw. S. 48) vertretenen Ansicht keiner gesetzlichen Regelung. Dafür, daß der Teilhabeanspruch des Hochschullehrers nur auf willkürfreie Verteilung geht, spricht auch die oben wiedergegebene Passage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 u.a. - (Urteilsabdruck S. 53 f. - NJW 1977, 1049 [1053 li.Sp.]). Teilhaberechte auf Grund vorangegangener teilhabegewährender Tätigkeit des Staates - bisweilen nur durch einen entsprechenden Haushaltsansatz - unterstehen dem Gebot des allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. Starck, a.a.O. S. 526). Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie, d.h. hier regelmäßig willkürfreie Verteilung ist immer dann von Bedeutung, wenn staatliche Mittel eingesetzt, ein Anspruch auf die Leistung selbst aber nicht zuerkannt wird.

37

Gesichtspunkte, die unter dem Aspekt des allgemeinen Gleichheitssatzes bei der Verteilung von Bedeutung sein können, sind im Berufungsurteil zutreffend dargelegt (Urteilsabdruck S. 18/19). Klarzustellen ist aber, daß der verfassungsrechtliche Teilhabeanspruch eine Forschungsplanung nicht ausschließt, vielmehr nur eine willkürliche Verteilung, die willkürliche Benachteiligung des einzelnen Hochschullehrers, verhindert. Dies bedeutet auch, daß das Teilhaberecht keine ausschließliche Orientierung am Bedarf des einzelnen Hochschullehrers verlangt (vgl. hierzu BVerfGE 33, 303 [334]).

38

c)

Revisionsgerichtlich ist es ferner nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht für die Ansprüche des Klägers darauf abgestellt hat, daß der Kläger die theoretische Physik, nicht jedoch die experimentelle Physik, im Rahmen des - der experimentellen Physik dienenden - Physikalischen Instituts in Forschung und Lehre zu vertreten hat.

39

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schließt es nicht aus, den Umfang des Teilhaberechts von dem Fach oder Fachgebiet des Professors her zu bestimmen, wobei das Berufungsgericht (vgl. Urteilsabdruck S. 19) Fach und Aufgabenbereich gleichsetzt. Diese Beschränkung ist selbstverständlich und bedarf auch angesichts des Vorbringens der Beteiligten keiner weiteren Begründung. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schließt es aber entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus, das für die Mittelverteilung maßgebliche Fachgebiet von der Forschungsmethode her festzulegen. Zwar gehört zur Freiheit der Forschung auch, den Weg und die Mittel zur Erreichung von Forschungsergebnissen, die Methodik (vgl. BVerfGE 35, 79 [113 unten]), zu bestimmen (vgl. jetzt auch § 3 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes). Aus organisatorischen Gründen, aber auch angesichts des Umfangs einzelner Gebiete kann es notwendig und deswegen gerechtfertigt sein, bei der Mittelvergabe an die einzelnen Wissenschaftler innerhalb eines Faches wie der Physik Forschungsmethoden zugrunde zu legen. Die Notwendigkeit ergibt sich auch aus der Tatsache, daß Forschungsvorhaben im modernen Wissenschaftsbetrieb in vielen Fällen nicht mehr von einem einzelnen Forscher bearbeitet werden können (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 u.a. - [Urteilsabdruck S. 46 = NJW 1977, 1049, 1052 li. Sp,]). Bis zu welchen Details Fachgebiete von der Methode her bei der Mittelvergabe festgelegt werden können, bedarf keiner Entscheidung. Denn der erkennende Senat hält jedenfalls die herkömmliche Unterscheidung in theoretische Physik und Experimentalphysik verfassungsrechtlich für zulässig.

40

Die vom Berufungsgericht getroffene tatsächliche Feststellung, daß das Fachgebiet des Klägers theoretische Physik sei, bindet das Revisionsgericht. In bezug auf diese Feststellung sind zulässige und begründete Revisionsgründe (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) nicht vorgebracht. Das Vorbringen des Klägers in seiner Revisionsbegründung vom 21. November 1974 enthält bezüglich der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine revisionsgerichtlich erheblichen Rügen. Allgemeine Einwände gegen die Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten durch das Berufungsgericht können der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.

41

Das inzwischen vom Kläger gegen den beklagten Fachbereich erstrittene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 14. Januar 1977 - 1 K 1383/76 - kann nicht dazu führen, daß für die Mittelvergabe von einem anderen Fachgebiet auszugehen sei, als es das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung angenommen hat. Dies folgt zunächst schon daraus, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht rechtskräftig ist; der beklagte Fachbereich hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht vortragen lassen, gegen das Urteil sei von ihm Berufung eingelegt worden. Im übrigen hätte die vom Verwaltungsgericht jetzt getroffene Feststellung, daß der Kläger als Hochschullehrer auf Grund seiner Ernennung zum Wissenschaftlichen Rat und Professor mit der selbständigen Vertretung des wissenschaftlichen Faches Physik in Forschung und Lehre betraut ist, bezüglich der in dem vorliegenden Verfahren geltend gemachten Grundausstattungsansprüche zu keinem anderen Ergebnis führen können. Zum einen ist nämlich der Antrag des Klägers auf Feststellung, ihm stehe "das unantastbare Selbstbestimmungsrecht über Inhalt und Methode seiner Forschung und Lehre" zu, vom Verwaltungsgericht Münster in dem erwähnten Urteil vom 14. Januar 1977 abgewiesen worden; das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil auf die Schranken, die dem Hochschullehrer bei Wahrnehmung seiner Aufgaben gesetzt sind, hingewiesen und dabei hervorgehoben, daß die Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und die Bildung von Forschungsschwerpunkten nicht in der alleinigen Disposition des einzelnen Hochschullehrers liegen. Dementsprechend - aber auch unabhängig von diesen Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts - war es dem beklagten Fachbereich auch dann, wenn der Kläger mit der Vertretung sowohl der theoretischen als auch der experimentellen Physik betraut wäre, nicht verwehrt, dem Kläger im Rahmen des - der experimentellen Physik dienenden - Physikalischen Instituts Mittel nur bezüglich der theoretischen Physik zur Verfügung zu stellen. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für den erkennenden Senat verbindlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sollte der Kläger nämlich "innerhalb des Physikalischen Instituts die Aufgaben des theoretischen Physikers in Lehre und Forschung wahrnehmen" (S. 20 des Urteilsabdrucks, weiter S. 21 bis 24). Dementsprechend konnte und wollte der Beklagte bei der Verteilung der Mittel den Kläger nur als theoretischen Physiker berücksichtigen. Dieses Vorgehen des Fachbereichs dient der sinnvollen Verteilung der nicht unbeschränkt zur Verfügung stehenden Mittel und ist unter bundesverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden; es findet eine Rechtfertigung auch in der schon erwähnten Tatsache, daß heute nicht mehr jeder einzelne Wissenschaftler den gesamten Forschungsbereich im Fach Physik bearbeiten kann.

42

d)

Auch soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die vorhandenen Mittel nicht dem einzelnen Hochschullehrer zur alleinigen Verfügung stehen müssen (vgl. Urteilsabdruck S. 16, 2. Absatz am Ende, 19, 27), verletzt das angefochtene Urteil Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht. Die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers (Freiheit von staatlicher Bestimmung), von der das Bundesverfassungsgericht an den vom Kläger in Bezug genommenen (vgl. Schriftsatz vom 3. Juli 1975 Bl. 4 und 6) Stellen spricht (vgl. BVerfGE 35, 79 [113, 115] [die ebenfalls zitierten Seiten 150, 151 und 154 enthalten abweichende Meinungen der überstimmten Richter]), betrifft nur den Kernbereich, also den geistigen Freiraum (vgl. BVerfGE 35, 79 [112 f.]), und besagt damit nichts darüber, in welcher Weise die Mittel für die wissenschaftliche Tätigkeit des einzelnen Hochschullehrers zur Verfügung gestellt werden müssen. Die vom Bundesverfassungsgericht gebilligte Abkehr von der Ordinarienuniversität zeigt dies, worauf der Vertreter des öffentlichen Interesses zutreffend hinwies, ganz deutlich. Auch aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 u.a. - [Urteilsabdruck S. 43 ff, unter III = NJW 1977, 1049, 1051 f.] ergibt sich, daß das Berufungsgericht, soweit es ein Alleinverfügungsrecht verneint - insbesondere bei den finanziellen Mitteln (vgl. Urteilsabdruck S. 27) - Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht verletzt.

43

3.

Ob das Berufungsgericht einen Grundausstattungsanspruch des beamteten Hochschullehrers zu. Recht aus dem Beamtenrecht hergeleitet hat (vgl. Urteilsabdruck S. 17), kann dahinstehen. Beklagter, Oberbundesanwalt und Vertreter des öffentlichen Interesses verneinen einen solchen beamtenrechtlichen Anspruch mit guten Gründen. Sollten sich aus dem Beamtenrecht Ansprüche des Hochschullehrers auf die zur Amtsausübung notwendigen Mittel ergeben, so könnten diese jedoch nicht über das hinausgehen, was für den beamteten Wissenschaftler unmittelbar aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt. Der Kläger bezieht sich nicht nur zur Begründung, sondern auch für den Umfang seines Grundausstattungsanspruchs auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Auch ein beamtenrechtlicher Anspruch in dem vom Kläger geltend gemachten Umfang kann nur aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gerechtfertigt werden. Deswegen kann auch aus dem beamtenrechtlichen Status des Hochschullehrers nur eine Teilhabeberechtigung und nicht mehr folgen, wie zu Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG oben dargelegt wurde. Daß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG - und nicht das Beamtenrecht - die maßgebliche Bestimmung enthält, nimmt in ähnlichem Zusammenhang auch das Bundesverfassungsgericht an (vgl. BVerfGE 35, 79 [146 f.]). Schuster (a.a.O. S. 46 f. bzw. S. 54 f.) und ihm folgend der Kläger sind der gleichen Ansicht. In der Revisionsbegründung schrieb der Kläger, daß der Umfang seines Anspruchs, der aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG abzuleiten sei, in jedem Falle über den Umfang eines beamtenrechtlichen Ausstattungsanspruches hinausgehe.

44

4.

Auch das inzwischen - im Januar 1976 - in Kraft getretene Hochschulrahmengesetz rechtfertigt den vom Kläger geltend gemachten Grundausstattungsanspruch nicht. Zwar heißt es in § 3 Abs. 1 HRG:

"Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, daß die Mitglieder der Hochschule die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können."

45

Zweifelhaft ist aber schon, ob mit der Verpflichtung des Landes und der Hochschulen auch ein Anspruch des einzelnen Hochschullehrers begründet werden sollte. Dies kann aber offenbleiben. Denn unmittelbar aus § 3 Abs. 1 HRG kann schon deshalb für den Kläger nichts folgen, weil die Vorschrift nicht unmittelbar gilt, sondern gemäß § 72 Abs. 1 HRG erst innerhalb von drei Jahren in ein entsprechendes Landesgesetz umzusetzen ist.

46

5.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt des Teilhaberechts Mittel, die über das ihm schon zur Verfügung Stehende hinausgehen, gegenwärtig nicht zustehen (Urteilsabdruck S. 25 ff.), sind revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Gegen die den Ausführungen des Berufungsgerichts zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen sind Revisionsrügen nicht erhoben. Daß die Entscheidung des Berufungsgerichts Bundesrecht, insbesondere den insoweit in erster Linie maßgeblichen Art. 3 GG verletzt, ist nicht zu erkennen. Danach trifft die Auffassung des Klägers (vgl. hierzu auch Schuster, a.a.O. S. 27 bzw. S. 39) nicht zu, jedenfalls ein Teil seines Anspruchs sei als derivatives Recht zu befriedigen.

47

6.

Soweit das Berufungsgericht Vorschriften des Hochschulgesetzes und der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 11. Februar 1970 als Anspruchsgrundlagen ausschließt, scheidet eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht mangels Revisibilität des angewandten Rechts aus.

48

Da die Revision keinen Erfolg hat, muß der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Für eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO sah der Senat keinen Anlaß.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus
Klamroth