Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.04.1977, Az.: BVerwG 7 C 49/74
Hochschullehrer; Mittelverteilung; Grundausstattung; Umfang des Teilhaberechts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.04.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 49/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11242
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ü VG Münster 04.05.1973 - 1 K 1107/72
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.06.1974 - AZ: V A 685/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 52, 339
- NJW 1978, 842
Amtlicher Leitsatz
1. Aus GG Art. 5 Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt ein Recht des Hochschullehrers auf angemessene Berücksichtigung bei der Verteilung der vom Staat zur Verfügung gestellten Mittel, nicht dagegen ein allein am Bedarf des Hochschullehrers orientierter Anspruch auf eine Grundausstattung.
2. GG Art. 5 Abs. 3 S. 1 schließt nicht aus, den Umfang des Teilhaberechts von dem Fach oder Fachgebiet des Hochschullehrers her zu bestimmen, laßt für die Mittelverteilung grundsätzlich auch die Festlegung eines Fachgebiets nach der Forschungsmethode zu und gebietet nicht, daß die vorhandenen Mittel dem einzelnen Hochschullehrer zur alleinigen Verfügung stehen.