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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.03.1977, Az.: BVerwG I WB 22/76

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.03.1977
Aktenzeichen
BVerwG I WB 22/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 15028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 15. März 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mühlenfeld,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knorr,ferner
Oberst Weißbrodt,
Stabsunteroffizier Gärtner als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller trat am 1. Juli 1971 in die Bundeswehr ein. Er ist Soldat auf Zeit (SaZ 12). Seit dem 1. Oktober 1971 wird er bei dem Raketenartilleriebataillon ... in F. verwendet. Seine Dienstzeit endet am 30. Juni 1983. Erstmals unter dem 4. Oktober 1974 beantragte der Antragsteller seine Versetzung in den Raum A.-Ge. Zur Begründung führte er aus, daß er am 2. August 1974 geheiratet habe. Da seine Frau den Standort F. habe kennenlernen sollen, habe sie dort mehrere Wochertenden und einen Teil des Urlaubs verbracht. Obwohl ihr der Standort gefallen habe, habe sie stets nach kurzer Zeit über Gesundheitsstörungen geklagt, die sie vorher nie gehabt habe. Der Urlaub in F. habe abgebrochen werden müssen. Bei der Konsultation eines Arztes sei festgestellt worden, daß seine Frau das Seeklima nicht vertrage. Es sei ihr dringend abgeraten worden, nach F. zu ziehen.

2

Dem Antrag hatte der Antragsteller eine ärztliche Bescheinigung des Dr. med. He. vom 24. September 1974 beigefügt, in der ausgeführt ist, daß Frau Brigitte S. "aus gesundheitlichen Gründen kein Seeklima vertragen" könne.

3

Nachdem verschiedene Einheiten im Raum Ge. angeschrieben worden waren und eine Übernahme des Antragstellers abgelehnt hatten, wies die Stammdienststelle des Heeres (SDH) mit Bescheid vom 21. Januar 1975 den Versetzungsantrag zurück. In dem Bescheid ist ausgeführt, daß die von dem Antragsteller angestrebte Versetzung von F. nach Ge. aus dienstlichen Gründen zur Zeit nicht möglich sei. Es bestehe für den Antragsteller an diesem Standort keine Einplanungs- und Verwendungsmöglichkeit.

4

Unter dem 3. Februar 1975 beantragte der Antragsteller erneut seine Versetzung. Er trug vor, daß seines Erachtens zu Unrecht nur Verwendungsmöglichkeiten bei dem Flugkörpergeschwader ... und dem Raketenartillerielehrbataillon ... in Ge. uberprüft worden seien. Er bitte, in die Überprüfung seiner Verwendungsmöglichkeiten auch die Raketenschule der Artillerie und notfalls den gesamten Raum A.-E. oder Mö. einzubeziehen. Er könne sich nicht vorstellen, daß es in diesem Bereich für einen voll ausgebildeten Stabsdienstunteroffizier und S 1-Unteroffizier mit noch fast siebenjähriger aktiver Dienstzeit keine Einplanungs- und Verwendungsmöglichkeiten gebe. Sollte das nicht der Fall sein, so bitte er um möglichst heimatnahe Verwendung. Der Gesundheitszustand seiner Frau habe sich verschlechtert, weil er nur am Wochenende bei seiner Familie sein könne; auch seine dreijährige Tochter beginne bereits unter den Folgen der Trennung zu leiden.

5

Auf diesen Antrag hin wurden bei der Raketenschule des Heeres in Geilenkirchen, dem Raketenartillerielehrbataillon ... in Ge. und dem Flugkörpergeschwader ... in Ge. erneut Antragen wegen Verwendungsmöglichkeiten des Antragstellers gestellt. Außerdem wurden die Schule Technische Truppe ... in A. sowie das Territorialkommando Nord in Mö. angeschrieben. Alle angeschriebenen Stellen lehnten eineÜbernahme des Antragstellers ab.

6

Mit Bescheid vom 3. Juni 1975 teilte die SDH dem Antragsteller mit, daß auf sein zweites Versetzungsgesuch hin weitere von ihm genannte Einheiten angeschrieben worden seien. Aus deren Stellungnahmen gehe hervor, daß bei diesen Einheiten ebenfalls keine Einplanungsmöglichkeit bestehe. Sein Versetzungsantrag müsse deshalb zurückgewiesen werden.

7

Unter dem 13. Juni 1975 legte der Antragsteller gegen diesen ablehnenden Bescheid Beschwerde ein. Mit ihr machte er geltend, daß sein Versetzungsantrag wieder nur einer ungenügenden Anzahl von Einheiten vorgelegt worden sei. Von der Möglichkeit, ihn ihm Bereich des ... oder .... Korps, dessen Truppenteile auch in der Nähe seines Heimatortes lägen, zu versetzen, sei kein Gebrauch gemacht worden. Seine jetzige Situation sei für ihn und seine Familie nicht mehr tragbar. Sein Wohnsitz sei 720 km vom Standort F. entfernt, seine finanzielle Belastung betrage 82 DM pro Familienheimfahrt.

8

Die Beschwerde des Antragstellers wurde durch Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 2. Dezember 1975 zurückgewiesen. In ihm ist ausgeführt, daß der Bescheid der SDH vom 3. Juni 1975 nicht zu beanstanden sei. Die Ablehnung der Versetzung des Antragstellers in den von ihm gewünschten Stationierungsraum beruhe auf zutreffenden Erwägungen. Die Verwendung eines Soldaten richte sich in erster Linie nach den dienstlichen Erfordernissen. Er habe grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung oder auf Versetzung zu einem bestimmten Truppenteil oder an einen bestimmten Standort. Die von dem Antragsteller angestrebte Versetzung in den Raum A. - Mö. - Ge. sei aus dienstlichen Gründen nicht möglich. Er sei zwar von seinem jetzigen Verband ersatzlos für eine Versetzung freigegeben, könne jedoch in dem von ihm gewünschten Stationierungsraum nicht aufgenommen werden. Die dort stationierten Verbände hätten auf Anfrage der SDH gemeldet, daß für den Antragsteller keine ATNgerechte Einplanungsmöglichkeit vorhanden sei. Dabei seien entgegen der Vermutung des Antragstellers nicht nur die in Ge. stationierten Verbände befragt worden, auch die in A. und in der Umgebung von Mö. stationierten Verbände hätten keine Verwendungsmöglichkeit gemeldet. Voraussetzung für jede aus persönlichen Gründen beantragte Versetzung sei, daß in dem gewünschten Verwendungsraum eine der bisherigen Ausbildung und Verwendung eines Soldaten entsprechende Verwendungsmöglichkeit bestehe. Diese Möglichkeit sei im Falle des Antragstellers nicht gegeben. Zudem könne eine Versetzung nur dann in Betracht gezogen werden, wenn zwingende persönliche Gründe sie rechtfertigten. In dem Fall des Antragstellers sei aber zu vermuten, daß die behauptete Klimaunverträglichkeit der Ehefrau nicht so schwerwiegend sei, daß sie als zwingender persönlicher Grund berücksichtigt werden müsse. Der Antragsteller habe trotz mehrmaliger Aufforderung kein amtsärztliches Attest über die Klimaunverträglichkeit seiner Ehefrau vorgelegt. Es müsse davon ausgegangen werden, daß es der Ehefrau des Antragstellers zugemutet werden könne, an den neuen Dienstort umzuziehen.

9

Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 5. Dezember 1975 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1975, beim BMVg eingegangen am 11. Dezember 1975, hat der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt.

10

Er trägt vor, ein wichtiger Grund für die Versetzung sei in erster Linie die Tatsache, daß seine Ehefrau das Seeklima nicht vertrage. Das habe der Hausarzt bereits in seinem Attest vom September 1974 und nun auch in einem neuerlichen Attest vom August 1976 bestätigt. Auch der Amtsarzt sei zu dem gleichen Ergebnis gelangt. Die Feststellungen dieser Ärzte stimmten mit seinen eigenen Beobachtungen während des Aufenthalts seiner Ehefrau im Jahre 1974 in F. überein. Wenn demgegenüber der Gutachterarzt im Bundesministerium der Verteidigung zu einer gegenteiligen Auffassung komme, so sei dessen Meinung kein großer Beweiswert beizumessen. Durch die krankheitsbedingte ständige Trennung von der Familie sei zunehmend deren Bestand gefährdet. Für alle Familienmitglieder sei die psychische Belastung auf die Dauer nicht mehr zu ertragen. Er selbst sei psychisch am Ende. Er leide an Übernervosität und Schlafstörungen. Er sei bereits 14 Tage und danach noch einmal eine Woche dienstunfähig gewesen. Von der ihn untersuchenden Ärztin sei eine Zusammenführung der Familie dringend empfohlen worden, um seine Krankheitssymptome abzubauen. Auch seine Ehefrau sei durch die ständige Trennung von ihm so belastet, daß sie sich bald werde in ärztliche Behandlung begeben müssen.

11

Er könne nicht verstehen, daß angesichts der Dringlichkeit seiner Versetzung in Heimatnähe keine Möglichkeit bestehe, ihn im Bereich des ... Korps zu verwenden. Es sei nicht einzusehen, daß in einem ganzen Korps keine Einplanungsmöglichkeit für einen Stabsdienstunteroffizier oder einen S 1-Feldwebel bestehen solle. Nach offiziellen Aussagen, u.a. im Informationsdienst "hib" des Bundestages, fehlten der Bundeswehr ca. 20.000 länger dienende Soldaten. Angesichts dieser Fehlmenge müsse, eine Verwendung in Nordrhein-Westfalen möglich sein. Inzwischen habe er festgestellt, daß beim Heimat Schutzkommando ... in U. zwei S 1-Feldwebelstellen frei seien. Er habe sich um diese Stellen beworben. Wenn er sie erhalten könne, seien seine Schwierigkeiten weitgehend behoben.

12

Der BMVg hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom 6. Februar 1976 dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - mit der Bitte um Zurückweisung vorgelegt. Er führt aus, daß gewichtige dienstliche Gründe die angestrebte Versetzung des Antragstellers in den Raum A. - Ge. - Es. nicht zuließen. Der Antragsteller sei zwar von seinem Jetzigen Verband für eine Versetzung freigegeben worden, es habe jedoch in dem gewünschten Stationierungsraum für ihn keine Aufnahmemöglichkeit gefunden werden können. Die in diesem Zusammenhang von dem Antragsteller aufgestellte Behauptung, die SDH habe nur einige Dienststellen im Raum Ge. auf Aufnahmemöglichkeitenüberprüft, treffe nicht zu. Die SDH habe vielmehr alle im Raum A. - Ge. - Es. stationierten Verbände und Dienststellen des Heeres zur Nachprüfung einer Verwendungsmöglichkeit für den Antragsteller aufgefordert. Das Ergebnis dieser Prüfung sei negativ verlaufen. Die Krankheit der Ehefrau des Antragstellers sei nicht so schwerwiegend, als daß sie als zwingender persönlicher Grund für eine Versetzung anerkannt werden müsse. Das amtsärztliche Attest des Gesundheitsamtes des Kreises Heinsberg komme zwar zu dem Ergebnis, daß die Erkrankung der Ehefrau des Antragstellers durch klimatische Reize, wie das Seeklima, verstärkt werden könne, und es deshalb vorteilhaft sei, wenn sie im Raum K. - A. verbleibe. Dieser Auffassung habe sich jedoch der medizinische Gutachter des Bundesministeriums der Verteidigung nicht anschließen können. Er komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, daß gerade das Seeklima die Gesundheitsstörungen der Ehefrau des Antragstellers heilwirksam beeinflussen könne. Damit werde der Aussagewert des amtsärztlichen Gutachtens wesentlich erschüttert. Aber auch wenn man dies zugrunde lege, werde keine zwingende Notwendigkeit für den Verbleib der Ehefrau des Antragstellers im rheinischen Raum festgestellt. Durch den damit zumutbaren Umzug der Ehefrau des Antragstellers nach ... entfielen dieübrigen vom Antragsteller geschilderten familiären Probleme. Insbesondere könnten damit die Verhaltensstörungen der Tochter des Antragstellers und seine eigene Krankheit abgebaut werden.

13

Wie eine neuerliche Überprüfung ergeben habe, bestehe seit Januar 1976 auch beim Heimatschutzkommando ... in U. für den Antragsteller keine Verwendungsmöglichkeit. Die freien Stellen seien inzwischen für eine anderweitige Besetzung vorgesehen.

14

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

15

II

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

16

1.

Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte unter Beachtung der dienstlichen Belange nach seinem Ermessen. Dieses Ermessen hat der BMVg in den Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten vom 25. Juni 1976 (VMBl S. 241) in Nr. 5 dahin gebunden, daß einem Versetzungsgesuch dann stattgegeben werden soll, wenn Gründe im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a oder b des Bundesumzugskostengesetzes (VMBl 1973 S. 356, 358) vorliegen und die Versetzung sich im Rahmen des dienstlich Möglichen realisieren läßt. Gesundheitsrücksichten werden durch die genannte Bestimmung dann als zwingende persönliche Gründe anerkannt, wenn sie eine Versetzung notwendig machen.

17

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall von der SDH bzw. dem BMVg zu Recht nicht als gegeben angesehen worden.

18

Die Ehefrau des Antragstellers weist kein Krankheitsbild auf, das den Wegzug von F. notwendig machen würde und damit jetzt einen Umzug dorthin ausschließt.

19

Aus der vom Antragsteller zunächst vorgelegtenärztlichen Bescheinigung des Dr. ... Dr. vom 24. September 1974 ergibt sich kein Hinweis auf ein bestimmtes Krankheitsbild bzw. auf festgestellte Krankheitssymptome, die den Schluß, die Ehefrau des Antragstellers vertrage kein Seeklima, zu rechtfertigen vermöchten. Die neu vorgelegte Bescheinigung des gleichen Arztes vom 30. August 1976 bezieht sich auf den derzeitigen durch den Aufenthalt im Rheinland bedingten Zustand der Ehefrau. Aus dieser Bescheinigung ergibt sich zwar, daß eine Zusammenführung der Familie aus Gesundheitsgründen geboten erscheint, aber nicht, daß diesem Umstand durch einen Umzug nach Flensburg nicht ebenso Rechnung getragen werden könnte wie durch eine Versetzung des Antragstellers in den Raum um A. D. Den darin erstmalig erwähnten "zeitweiligen Status asthmaticus" hat die amtsärztliche Untersuchung am 29. Oktober 1975 nicht ergeben. Das Attest des Dr. ... Dr. vom 30. August 1976 sagt außerdem nichts darüber aus, daß sich der von ihm festgestellte zeitweilige Status asthmaticus bei einem Umzug nach F. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit derart verschlimmern werde, daß dann wiederum ein Wegzug von F. notwendig werden würde. Dem amtsärztlichen Zeugnis vom 5. November 1975 selbst kann zwar entnommen werden, daß die neben einer Eierstockentzündung festgestellten vegetativen Störungen der Ehefrau des Antragstellers durch "klimatische Reize wie das Seeklima" verstärkt werden können. Andererseits wird aber gerade nicht erklärt, daß ein Umzug nach F. für die Ehefrau des Antragstellers aus medizinischer Sicht unzumutbar sei, sondern lediglich festgestellt, daß ein Verbleiben im Raum K. A. - Mö. "gesundheitlich vorteilhaft" wäre.

20

Bei diesem Sachstand kann nicht davon ausgegangen werden, daß der sich aus den vorgelegten Attesten ergebende Gesundheitszustand der Ehefrau des Antragstellers einen Umzug nach F. verbietet. Zu diesem Ergebnis ist auch der medizinische Gutachter des BMVg gelangt.

21

Die durch die Trennung der Familie bei dem Antragsteller, seiner Ehefrau und der Tochter aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nach den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen in erster Linie durch eine Zusammenführung der Familie zu beheben. Eine solche ist durch einen Umzug der Ehefrau und des Kindes nach F. in zumutbarer Weise zu erreichen.

22

2.

In Nr. 5 Abs. 1 der Bestimmungen vom 25. Juni 1976 hat sich der BMVg lediglich dahin gebunden, daß bei zwingenden gesundheitlichen in der Person eines Familienmitgliedes liegenden Gründen eine Versetzung im Rahmen des dienstlich Möglichen erfolgensoll. Liegen solche Gründe wie im vorliegenden Fall nicht vor, so kann dem Versetzungsantrag bei anderen persönlichen Gründen im Rahmen des dienstlich Möglichen stattgegeben werden (Nr. 5 Abs. 2 der Bestimmungen vom 25. Juni 1976 - insoweit gleichlautend mit dem Vorläufer vom 24. September 1968 - VMBl S. 454). Der BMVg ist damit inn soweit keine Selbstbindung eingegangen, die über die allgemeine Verpflichtung zu ermessensgerechter Entscheidung hinausgeht.

23

Gegen diese Verpflichtung hat der BMVg bzw. die SDH nicht verstoßen.

24

Eine der ATN des Antragstellers entsprechende Verwendungsmöglichkeit wurde bei einer Vielzahl von Verbänden in dem von ihm angestrebten Verwendungsraum geprüft. Alle haben dieÜbernahme aus Gründen des Stellenmangels abgelehnt. Die SDH bzw. der BMVg waren in dieser Situation nicht gehalten, andere nicht versetzungswillige Planstelleninhaber ihrerseits zu versetzen, um den Wünschen des Antragstellers Rechnung tragen zu können. Es kann daher insgesamt nicht davon ausgegangen werden, daß bei der Ablehnung des Versetzungsgesuchs die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist ( § 114 VwGO).

25

3.

Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen. Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Mühlenfeld
Dr. Knorr
Weißbrodt
Gärtner