Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.02.1977, Az.: BVerwG I D 57.76
Eigennützigkeit einer Amtsunterschlagung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.02.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG I D 57.76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 16216
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 17.02.1976 - AZ: VIII VL 48/75
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 53, 251 - 256
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Tatsächliche Feststellungen des Strafgerichts, welche die Verurteilung nach einem Strafgesetz nicht tragen, führen nicht zur Bindung des Disziplinargerichts nach § 18 Abs. 1 BDO.
- 2.
Zum Disziplinarmaß bei Konnivenz nach§ 357 StGB (Verleiten zu oder Dulden von strafbaren Dienstpflichtverletzungen Untergebener oder Kontroll- bzw. Auf sieht sunterworfener); hier: Degradierung bei mildernden Umständen.
Amtlicher Leitsatz
- 1.</listnum>
Tatsächliche Feststellungen des Strafgerichts, welche die Verurteilung nach einem Strafgesetz nicht tragen, führen nicht zur Bindung des Disziplinargerichts nach § 18 Abs. 1 BDO.
- 2.</listnum>
Zum Disziplinarmaß bei Konnivenz nach § 357 StGB (Verleiten zu oder Dulden von strafbaren Dienstpflichtverletzungen Untergebener oder Kontroll- bzw. Auf sieht sunterworfener); hier: Degradierung bei mildernden Umständen.
Amtlicher Leitsatz
- 1.</listnum>
Tatsächliche Feststellungen des Strafgerichts, welche die Verurteilung nach einem Strafgesetz nicht tragen, führen nicht zur Bindung des Disziplinargerichts nach § 18 Abs. 1 BDO.
- 2.</listnum>
Zum Disziplinarmaß bei Konnivenz nach § 357 StGB (Verleiten zu oder Dulden von strafbaren Dienstpflichtverletzungen Untergebener oder Kontroll- bzw. Auf sieht sunterworfener); hier: Degradierung bei mildernden Umständen.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Haupt Verhandlung am 8. Februar 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Amelung,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
ferner
Leitender Oberpostdirektor Johannes Losse,
Bundesbahnobersekretär Matthäus Schwarz als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Assesor ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdissiplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 17. Februar 1976 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Postbetriebsassistenten ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen, fallen dem Bund zur Last.
Gründe
I.
1.
Das Schöffengericht H. verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 25. Juli 1974 wegen Pflichtverletzung des Vorgesetzten gemäß § 357 in Verbindung mit Untreue nach § 266 StGB eine Geldstrafe von 900 DM und stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Beamte hatte sei dem 16. Dezember 1967 zunächst hilfsweise, ab 1972 ständig beim Postamt H.-B. Abstreichdienst die Einzahlungsliste B zu kontrollieren, in die an den Schaltern mit Postanweisungen und Zahlkarten eingenommene Gelder und die entsprechenden Gebühren einzutragen waren. Er hatte dabei auch zu prüfen, ob die kassierten Gebühren richtig eingetragen waren. Falsch gebuchte Gebühren und andere Unstimmigkeiten hatte er zu beanstanden; für die Berichtigung unrichtiger Eintragungen war er verantwortlich.
Im Laufe der Zeit hatte sich beim Postamt die Unsitte verbreitet, Fehlbeträge durch gezielte Falschbuchungen von Gebühren für Postanweisungen zumindest teilweise auszugleichen. Da für Zahlkarten eine feste Gebühr von 0,50 DM zu erheben war, während die Gebühren für Postanweisungen nach der Höhe des eingezahlten Betrages zwischen 1,10 DM und 3,40 DM betrugen, kassierten einige Schalterbeamte bei der Einzahlung auf Postanweisung die dafür fälligen höheren Gebühren, trugen in die Einzahlungsliste B jedoch nur die geringeren Gebühren für Zahlkarten ein. Den so verursachten Überschuß benutzten sie zum Ausgleich von Minusbeträgen und gelegentlich auch zum Kauf von Getränken.
Dem Beamten fielen diese Differenzen beim Abstreichdienst alsbald auf. Er beanstandete das zunächst ordnungsgemäß, unterließ es aber schon von Anfang an zu prüfen, ob die Schalterbeamten die Eintragungen jeweils auch wieder richtigstellten. Später ging er dazu über, die Gebühren überhaupt nicht mehr zu kontrollieren. Als ihm ab August 1972 die als Teilzeitkraft neu eingestellte Zeugin S. zur Einarbeitung zugewiesen wurde, sagte er ihr, daß sie die Gebühren nicht abzustreichen brauche, weil sie sowieso nicht stimmten. Die Zeugin verfuhr zunächst nach dieser Anweisung, nahm die Gebührenkontrolle jedoch wieder auf, nachdem ihr später nach einem Gespräch mit einem Kollegen Bedenken gekommen waren. Hierauf wies der Beamte die Zeugin erneut darauf hin, daß sie die Gebühren nicht zu kontrollieren und abzustreichen brauche. Als ein anderer Beamter der Zeugin erneut die Notwendigkeit der Gebührenkontrolle bestätigt hatte, wandte sie sich an ihren Betriebsleiter.
Der Beamte hatte schon im Jahre 1970 dem Schalterbeamten B. dann etwa im Juli 1972 dem Schalterbeamten von M. den Hinweis gegeben, daß sie Minderbeträge durch die Fehlbuchung bei Gebühren ausgleichen könnten. Bei von M. geschah das in Zusammenhang mit der Bemerkung, er verdiene ja genug und könne deshalb einen ausgeben. Auf dessen Nachfrage, woher dieser Verdienst wohl kommen solle, erläuterte der Beamte die diesem bisher unbekannte Möglichkeit von Falschbuchungen bei den Gebühren.
Diese Hinweise zeigen, daß der Beamte über die Vorgänge im Schalterdienst bezüglich der gezielten Falschbuchungen bei den Gebühren informiert war und daß er pflichtwidrig nichts dagegen unternommen hat.
2.
In dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten durch Urteil vom 17. Februar 1976 in das Amt eines Posthauptschaffners derBesoldungsgruppe A 4 versetzt. Es hat seiner Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 BDO die Tat- und Schuldfeststellungen des Strafgerichts zugrunde gelegt, sich davon jedoch gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO hinsichtlich des Vorwurfs gelöst, der Beamte habe es als Aufsichts- oder Kontrollbeamter unternommen, den Schalterbeamten B. zu strafbaren Handlungen zu verleiten. Das Bundesdisziplinargericht hat zwar die vom Strafgericht festgestellte Bemerkung gegenüber B. nicht in Zweifel gezogen, wohl aber bezweifelt und für nicht erwiesen erachtet, daß der Beamte zur Zeit dieses Hinweises Aufsichts- oder Kontrollfunktion im Hinblick auf dessen dienstliche Tätigkeit gehabt habe. Das Gericht hat die hiernach für erwiesen gehaltenen Pflichtverletzungen als Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, die Entfernung aus dem Dienst jedoch nicht für geboten gehalten, weil gewichtige Milderungsgründe den Fortbestand des Beamtenverhältnisses ermöglichten.
3.
Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil macht der Bundesdisziplinaranwalt geltend:
Das Bundesdisziplinargericht habe keinen Anlaß für einen Lösungsbeschluß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO gehabt, weil nur erhebliche Zweifel an der Richtigkeit von strafgerichtlichen Feststellungen das rechtfertigten und solche Zweifel hier nicht begründet seien. Für die Verurteilung nach§ 357 StGB sei die strafgerichtliche Feststellung ausreichend, daß der Beamte auch schon im Jahre 1970 aushilfsweise im Abstreichdienst tätig gewesen sei. Im übrigen sei die jedenfalls verbleibende Pflichtverletzung so schwerwiegend, daß nur die Entfernung aus dem Dienst in Betracht komme. Die Duldung der Unterschlagung amtlich anvertrauten Geldes, erst recht die Anstiftung dazu, sei der regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehenden Unterschlagung anvertrauter Güter durch eigenes Tun gleichzusetzen.
II.
Das - unbeschränkte - Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1.
Obwohl der Beamte den Vorwurf, er habe Amtsunterschlagungen der Schalterbeamten geduldet und zwei Beamte hierzu sogar zu verleiten versucht, nach wie vor zurückweist und lediglich einräumt, er habe die Falschbuchungen für Versehen gehalten, sieht der Senat keine Veranlassung, sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO von den entgegenstehenden strafgerichtlichen Feststellungen zu lösen. Das gilt auch für den der strafgerichtlichen Verurteilung im Falle B. zugrunde liegenden Sachverhalt. Hier ist der Senat an die strafgerichtlichen Feststellungen ohnehin nicht gebunden; denn sie sind nicht geeignet, die Verurteilung nach § 357 StGB in diesem Falle zu tragen; vgl. hierzu Behnke, BDO, 2. Aufl., § 18 Rz. 14 und Claussen/Janzen, BDO, 3. Aufl., § 18 Rz. 10. Zum Straftatbestand des§ 357 Abs. 1 StGB gehört, daß der Vorgesetzte zur Verhinderung der strafbaren Handlung seines Untergebenen nicht nur berechtigt und verpflichtet, sondern auch tatsächlich in der Lage ist. Anderenfalls würde er wegen Unterlassens einer ihm tatsächlich unmöglichen Handlung mit Strafe bedroht. Das kann nicht rechtens sein. Das Bayerische Oberlandesgericht hat deshalb in einer in JZ 1951, 25 veröffentlichten Entscheidung zutreffend ausgeführt, das wissentliche Geschehenlassen eines Amtsdelikts im Sinne von § 357 StGB setze voraus, daß der Täter als Amtsvorgesetzter oder Aufsichtsbeamter zur Verhinderung der strafbaren Handlung auch tatsächlich in der Lage sei. Diese Begrenzung betrifft ein Tatbestandselement des Amtsträgers und gilt deshalb nicht nur für die drei Tatbestände in § 357 Abs. 1, sondern auch für den Fall des § 357 Abs. 2 StGB. Der Beamte kann deshalb diesen Straftatbestand durch seine vom Strafgericht festgestellte Bemerkung gegenüber dem Schalterbeamten B. nur erfüllt haben, wenn er zur Zeit dieses Hinweises tatsächlich Kontroll- und Aufsichtsfunktion diesem gegenüber gehabt, am Tage der Bemerkung also Abstreichdienst geleistet hätte. Diese Feststellung fehlt im strafgerichtlichen Urteil. Danach war der Beamte vor 1972 zwar wiederholt aushilfsweise im Abstreichdienst tätig. Daß das aber auch der Fall gewesen sei, als er B. den festgestellten Hinweis gab, läßt sich den strafgerichtlichen Feststellungen nicht - auch nicht in ihrem Zusammenhang - entnehmen.
Der Senat hält indessen die vom Strafgericht festgestellte Bemerkung des Beamten gegenüber B. für bewiesen. Er stützt dieseÜberzeugung auf die durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachte eidliche Aussage dieses Zeugen vor dem Strafgericht. Der Zeuge hat an seiner Aussage in mehreren Vernehmungen widerspruchsfrei festgehalten. Irgendein Anhaltspunkt dafür, daß er bewußt oder versehentlich die Unwahrheit gesagt habe, ist nicht ersichtlich.
2.
Der Beamte hat hiernach Amtsunterschlagungen mehrerer Schalterbeamter, namentlich des Postobersekretärs L., deren Dienstgeschäfte seiner Aufsicht unterlagen, geschehen lassen, den Schalterbeamten von M. im Sinne von § 357 Abs. 2 StGB zu einer solchen Handlung zu verleiten unternommen und auch dem Zeugen B. den Hinweis gegeben, er könne Minderbeträge durch Falschbuchungen bei den Gebühren für Postanweisungen ausgleichen. Er hat hierdurch schuldhaft gegen die Pflichten verstoßen, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten, die Anordnungen und allgemeinen Richtlinien seiner Vorgesetzten zu befolgen und sich im Dienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu zeigen, die sein Beruf erfordert; §§ 54 Satz 1, Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2 BBG. Der Beamte hat damit im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG ein Dienstvergehen begangen.
3.
Dieses Dienstvergehen hat erhebliches Gewicht; denn der Beamte hat im Kernbereich seiner Pflichten versagt: Obwohl er zur Verhinderung von Unterschlagungen berufen war, hat er solche nicht nur geduldet, sondern sogar andere dazu verleitet. Mit Recht hat ferner schon das Bundesdisziplinargericht auf die lange Dauer seiner Verfehlungen und den Umfang der dadurch ermöglichten Unterschlagungen hingewiesen. Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst liegt daher durchaus nahe. Wenn der Senat gleichwohl die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses für vertretbar und für der Deutschen Bundespost zumutbar hält, so nur deshalb, weil einige vornehmlich in der Persönlichkeit des Beamten wurzelnde Umstände die Annahme rechtfertigen, daß er in persönlichkeitsfremder Weise situationsbedingt versagt hat und deshalb das Vertrauen in seine persönliche Zuverlässigkeit nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist.
a)
Der Beamte hat nicht eigennützig gehandelt. Darin unterscheidet sich sein Verhalten entgegen der in der Haupt Verhandlung vorgetragenen Auffassung des Bundesdisziplinaranwalts erheblich von den Fällen der Amtsunterschlagung oder sonst des Zugriffs auf dem Dienstherrn gehörige oder ihm anvertraute Güter. Wohl wird das Vermögen der Verwaltung in beiden Fällen gleichermaßen geschädigt. Das Moment der Eigennützigkeit gibt der Amtsunterschlagung jedoch gegenüber der Verleitung Dritter hierzu ein zusätzliches disziplinares Gewicht. Das schließt zwar die völlige Zerstörung des in die Zuverlässigkeit des Beamten gesetzten Vertrauens seiner Verwaltung und damit die Notwendigkeit zur Auflösung des Beamtenverhältnisses bei pflichtwidriger Duldung von oder Verleitung zur Amtsunterschlagung keineswegs aus. Im gegebenen Fall glaubt der Senat aber von der Dienstentfernung absehen zu können, weil weitere Gesichtspunkte die Fortsetzung: des Beamtenverhältnisses ermöglichen.
b)
Der Beamte befand sich, worauf das Bundesdisziplinargericht ebenfalls bereits zutreffend hingewiesen hat, gegenüber den von ihm zu kontrollierenden Schalterbeamten in einer psychisch schwierigen Lage: Die Kontrollierten waren Beamte des mittleren Dienstes, während er der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes angehörte und mit seinen Versuchen, in den mittleren Dienst aufzusteigen, sogar gescheitert war. Die Unsitte, Kassenfehlbeträge durch gezielte Falschbuchungen von Gebühren für Postanweisungen auszugleichen, war - das muß zugunsten des Beamten angenommen werden - ohne sein Zutun bereits verbreitet, als ihm der Abstreichdienst und damit die Kontrolle über die Schalterbediensteten zugewiesen wurde. Das läßt sein Versagen bei deren Kontrolle verständlich erscheinen; denn angesichts der dargestellten Umstände muß es für ihn nicht einfach gewesen sein, sich nach der Entdeckung von Unregelmäßigkeiten den Schalterbeamten gegenüber durchzusetzen. Das gilt um so mehr, als offenbar auch andere Kontrollbeamte die Fehlbuchungen jedenfalls nicht beanstandet haben. Dieser Milderungsgrund gilt zwar nicht für die festgestellten Bemerkungen gegenüber den Schalterbeamten B. und von M. Hier ist der Beamte nicht nur passiv, sondern sogar recht aktiv tätig geworden. Seine Hinweise an die beiden Zeugen verlieren jedoch im Hinblick darauf an disziplinarem Gewicht, daß er dabei offenbar von der Kenntnis der beim Postamt eingerissenen Unsitte durch die genannten Schalterbeamten ausgegangen ist. Nur unter dieser Voraussetzung ist die Bemerkung gegenüber dem Zeugen von M. verständlich, dieser verdiene ja genug und könne deshalb einen ausgeben.
c)
In seiner labilen Haltung gegenüber den von ihm erkannten Pflichtverletzungen der Schalterbeamten und seiner mehr resignierenden Anpassung an die rechts- und pflichtwidrigen Verhältnisse beim Postamt H.-B. der Beamte durch das Verhalten seines Betriebsleiters noch gefördert worden. Dieser hat die ihm nach allgemeiner Vorgesetztenpflicht ebenso wie nach ausdrücklicher schriftlicher Anordnung obliegende Pflicht, auch und gerade die Tätigkeit der im Abstreichdienst beschäftigten Beamten zuüberwachen, Jahre hindurch vollständig unterlassen. Er ist deshalb disziplinar mit einer Rüge bedacht worden. Auch dieser Umstand mag ausschlaggebend dafür gewesen sein, daß der Beamte nicht die Kraft zum Widerstand aufbrachte, sondern den Dingen ihren Lauf ließ, als er die Unregelmäßigkeiten der Schalterbeamten bemerkte.
d)
Der Beamte ist zudem bisher disziplinar wie strafgerichtlich unbescholten. Eine Neigung zu unredlichem Verhalten ist - abgesehen von den zum Gegenstand dieses Verfahrens gemachten Vorfällen - nicht feststellbar. Auch das rechtfertigt die Annahme, daß sein den Gegenstand dieses Verfahrens bildendes Verhalten nicht in einer persönlichkeitsgebundenen Leichtfertigkeit in der Dienstausübung oder Lebensführung wurzelt, sondern vornehmlich durch die dargestellten, von außen auf ihn einwirkenden dienstlichen Verhältnisse verursacht ist. Durch die Aufdeckung der Unregelmäßigkeiten und das Einschreiten gegen alle Beteiligten sind diese Verhältnisse bereinigt worden, so daß die Gefahr der Wiederholung weder nach der Persönlichkeit des Beamten noch nach den äußeren Umständen gegeben ist. Das rechtfertigt die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses.
4.
Das Ausmaß ethischer Verwerflichkeit und der Grad dienstlicher Gefährlichkeit des Dienstvergehens zeigen jedoch, daß es dem Beamten an den für die Leitung oder Kontrolle anderer Bediensteter notwendigen Eigenschaften mangelt. Das macht es notwendig, ihn zumindest aus dem Spitzenamt seiner Laufbahn als einer typischen Vorgesetztenstellung zu entfernen. Deshalb muß es bei der schon vom Disziplinargericht ausgesprochenen Versetzung in das Amt eines Posthauptschaffners sein Bewenden haben.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Prof. Dr. Gützkow
Janzen