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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.02.1977, Az.: BVerwG 5 C 071/75

Ausschluß eines Richters; Aufsichtsbehörde; Mitwirkung an Maßnahmen; Behördliche Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.02.1977
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 071/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11061
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Koblenz 19.08.1975 - 3 C 59/74

Fundstellen

  • BVerwGE 52, 47
  • DÖV 1977, 796

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Mitwirkung am vorausgegangenen Verfahren, die nach VwGO § 54 Abs. 2 von der Ausübung des Richteramts ausschließt, kann auch darin liegen, daß der Richter an Maßnahmen der Aufsichtsbehörde mitgewirkt hat, durch die Art und Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts beeinflußt worden sind.

2. Eine Mitwirkung i.S. des VwGO § 54 Abs. 2 setzt nicht voraus, daß der im Verwaltungsverfahren tätig gewordene Richter für die behördliche Entscheidung zuständig gewesen ist und ihren Inhalt zu verantworten hat.