Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.02.1977, Az.: BVerwG 5 C 071/75
Ausschluß eines Richters; Aufsichtsbehörde; Mitwirkung an Maßnahmen; Behördliche Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.02.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 071/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11061
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Koblenz 19.08.1975 - 3 C 59/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 52, 47
- DÖV 1977, 796
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Mitwirkung am vorausgegangenen Verfahren, die nach VwGO § 54 Abs. 2 von der Ausübung des Richteramts ausschließt, kann auch darin liegen, daß der Richter an Maßnahmen der Aufsichtsbehörde mitgewirkt hat, durch die Art und Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts beeinflußt worden sind.
2. Eine Mitwirkung i.S. des VwGO § 54 Abs. 2 setzt nicht voraus, daß der im Verwaltungsverfahren tätig gewordene Richter für die behördliche Entscheidung zuständig gewesen ist und ihren Inhalt zu verantworten hat.