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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1977, Az.: BVerwG 2 C 70/73

Beamter des auswärtigen Dienstes; Versetzung in einstweiligen Ruhestand; Gesetzliche Altersgrenze; Versetzungsakte; Verbesserung der Altersstruktur; Rechtmäßigkeit der Versetzungsmaßnahme; Widerspruchsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.01.1977
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 70/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11301
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ö VG Köln 07.06.1972 - 3 K 1902/70
OVG Münster 09.10.1973 - OVG I A 949/72

Fundstellen

  • BVerwGE 52, 33
  • DÖV 1978, 110

Amtlicher Leitsatz

1. BBG § 36 Abs 1 Nr 2 rechtfertigt die Versetzung eines Beamten des auswärtigen Dienstes in den einstweiligen Ruhestand nicht allein deshalb, weil der Beamte ein bestimmtes höheres, jedoch unter der gesetzlichen Altersgrenze liegendes Lebensalter erreicht hat. Dies gilt auch bei einer Mehrzahl so begründeter Versetzungsakte, durch die eine Verbesserung der Altersstruktur der Beamtenschaft erreicht werden soll.

2. Für die Rechtmäßigkeit der Versetzungsmaßnahme kommt es auf die Erwägungen an, die für den Bundespräsidenten maßgeblich waren; dies gilt auch im Widerspruchsverfahren.