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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.01.1977, Az.: BVerwG I WB 27/76

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.01.1977
Aktenzeichen
BVerwG I WB 27/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 15024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 18. Januar 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter an Bundesverwaltungsgericht Dr. Knorr,ferner
Oberstleutnant Schade,
Oberfeldwebel Hantel als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller wurde seit seiner Wiedereinstellung in die Bundeswehr zum 1. Januar 1966 in Aurich bei der .... Luftwaffendivision verwendet. Durch eine zum 1. Oktober 1975 wirksam werdende STAN-Änderung entfielen bei dem Kommando der .... Luftwaffendivision im A 1-Baustein zwei Hauptfeldwebelstellen. Mit Fernschreiben vom 29. Juli 1975 forderte die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) das Kommando der .... Luftwaffendivision auf, wegen des Wegfalls der beiden Stellen Verwendungsvorschläge für die betroffenen Soldaten zu machen. Wenn sich im Rahmen der Stellenbesetzungsvorschläge Schwierigkeiten ergeben sollten, so werde die Beachtung der Richtlinien für die Aufstellung eines Sozialplanes für Soldaten bei Verlegungen oder Neuaufstellungen von Dienststellen der Bundeswehr empfohlen. Mit Schreiben vom 11. August 1975 unterbreitete das Kommando der .... Luftwaffendivision der SDL seine Vorschläge. Sie gingen dahin, Versetzungen zu vermeiden. Alle betroffenen Hauptfeldwebel sollten beim Kommando gehalten werden; der Antragsteller mit Hilfe einer sogenannten S-Stelle. Unter dem 21. August 1975 teilte die SDL dem Kommando der .... Luftwaffendivision mit, daß die vorgeschlagenen Umsetzungen innerhalb des Kommandos nicht realisiert werden könnten. Für die beiden im wesentlichen betroffenen Hauptfeldwebel - u.a. den Antragsteller - ergäben sich vier Verwendungsmöglichkeiten, die alle eine Versetzung erforderlich machten. Die betroffenen Soldaten seien zu ihren Versetzungswünschen zu hören. Das Kommando der .... Luftwaffendivision gab demgegenüber unter dem 25. August 1975 zu bedenken, daß schwerwiegende persönliche Gründe des Antragstellers gegen dessen Wegversetzung sprächen. Auch der Antragsteller sprach sich mit Schreiben vom 1. September 1975 gegen eine Versetzung aus und beantragte ein Personalgespräch bei der SDL, um seine Gründe darlegen zu können.

2

Durch Verfügung vom 9. September 1975 wurde der Antragsteller zum 1. Oktober 1975 zum Stab/Flugbereitschaft BMVg (Stab-FlBschft BMVg) nach K. versetzt. Unter dem 15. September 1975 legte das Kommando der .... Luftwaffendivision bei der SDL die von dem Antragsteller gegen die Versetzung, insbesondere im Hinblick auf die Erkrankung seiner Ehefrau und seine finanzielle Belastung durch den Bau eines Eigenheims erhobenen Gegenvorstellungen nebst den vom Antragsteller eingereichten entsprechenden Attesten und Bescheinigungen vor. In der Stellungnahme des Divisionsarztes vom 15. September 1975 ist ausgeführt, daß die Erkrankung der Ehefrau eine Trennung der Familie nicht erlaube.

3

Durch Bescheid vom 24. September 1975 wies die SDL die Gegenvorstellungen des Antragstellers zurück und entschied, daß es bei der verfügten Versetzung zu bleiben habe. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 25. September 1975 fernschriftlich voraus bekanntgegeben und ging ihm am 30. September 1975 zu.

4

Unter dem 29. September 1975 hatte der Antragsteller inzwischen gegen die Versetzung Beschwerde eingelegt, in der er geltend machte, seine Bedenken gegen die Versetzung seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Auch sei seinem Wunsch, wenigstens den Dienstantritt angemessen hinauszuschieben, nicht entsprochen worden.

5

Durch Verfügung vom 13. Oktober 1975 wurde der Antragsteller für die Zeit bis zum 30. November 1975 aus zwingenden persönlichen Gründen nach A. zurückkommandiert.

6

Durch Bescheid vom 21. November 1975 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) die Beschwerde zurück. In dem Bescheid ist folgendes ausgeführt:

7

Die Entscheidung der SDL sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Soldat habe keinen Anspruch auf Verwendung bei einem bestimmten Truppenteil bzw. in einem bestimmten Standort. Sein Einsatz werde vielmehr im Rahmen dienstlicher Erfordernisse nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Im Fall des Antragstellers sprächen erhebliche dienstliche Gründe für eine Versetzung. Nach Abwägung aller ihn und einen anderen Soldaten betreffenden Umstände, zu denen auch - jedoch keineswegs vorrangig - die jeweiligen persönlichen Verhältnisse gehörten, sei festzustellen, daß die gegenüber dem Antragsteller getroffene Entscheidung mit den Grundsätzen der Personalführung zu vereinbaren sei. Die bisherige Dienststelle des Antragstellers sei zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, daß die Gründe, die gegen die Wegversetzung des Antragstellers und des anderen in Rede stehenden Hauptfeldwebels sprächen, insgesamt gleichwertig seien. Es sei deshalb auf die sich aus den Anforderungen des neuen Dienstpostens ergebenden Umstände abzustellen. Danach sei von entscheidender Bedeutung, daß der Antragsteller als der jüngere über eine wesentlich längere Restdienstzeit verfüge und daß er als beweglicher und überall verwendbarer Personalhauptverwalter der geeignete Soldat für die neue Stelle in K. sei. Die dienstliche Eignung und Leistung des Antragstellers seien kein Grund, ihn gerade beim Kommando der 4. Luftwaffendivision einzusetzen. Für die Versetzung des Antragstellers sei es unerheblich, daß dieÜberprüfung der Versetzbarkeit eines anderen Hauptfeldwebels, der ebenfalls im A 1-Gebiet des Stabes der .... Luftwaffendivision wegen des Wegfalls einer weiteren Stelle zur Veränderung heranstehe, noch nicht abgeschlossen sei. Des weiteren berühre die Beibehaltung der Besetzung der Hauptfeldwebelstelle, die von der STAN-Änderung nicht betroffen worden sei, die gegenüber dem Antragsteller verfügte Personalmaßnahme nicht. Es gebe keinen dienstlichen Grund dafür, jemanden, dessen Dienstposten erhalten bleibe, zu versetzen, weil andere Stellen weggefallen seien. Da für den Antragsteller an dem neuen Dienstort eine familiengerechte Wohnung bis zum Zeitpunkt des Endes der Rückkommandierung nach A. freigehalten worden sei, sei auch kein zwingender persönlicher Grund mehr ersichtlich, von einer Versetzung abzusehen bzw. die Kommandierung zu verlängern. Zwingende persönliche Gründe seien nur solche Umstände, die den Soldaten schicksalhaft, d.h. unvorhersehbar träfen und die zudem von erheblichem Gewicht seien. Da nunmehr die Möglichkeit bestehe, daß der Antragsteller ohne Trennung von der Familie nach K.übersiedeln könne, sei ein wesentlicher Anlaß für die Beschwerde ausgeräumt. Bau und Besitz eines Eigenheimes könnten einer dienstlich erforderlichen Versetzung nicht entgegengehalten werden. Es sei im übrigen nicht ersichtlich, wieso sich die finanzielle Belastung des Antragstellers bei einer Wohnungnahme in K. unter gleichzeitiger Vermietung seines Hauses in A. erhöhe. Auch das zur Begründung der Ablehnung der Wohnungszuweisung zum 1. Dezember 1975 vorgetragene Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Antragstellers, das zudem in gewissem Gegensatz zu dessen Ausführungen über die kranheitsbedingte Hilfsbedürftigkeit der Ehefrau stehe, vermöge die getroffene Entscheidung nicht rechtswidrig erscheinen zu lassen. Da für die Wegversetzung des Antragstellers aus A. und seine Zuversetzung nach K. ein dienstliches Bedürfnis bestehe, dem keine zwingenden persönlichen Gründe entgegenstünden, müsse die angegriffene Personalmaßnahme aufrechterhalten bleiben.

8

Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 26. November 1975 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1975, eingegangen beim BMVg am 10. Dezember 1975, hat er Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

9

Er macht geltend, daß er nicht habe versetzt werden dürfen. Es sei zu Unrecht davon ausgegangen worden, daß nur er zur Versetzung heranstehe. Es sei ihm nicht ermöglicht worden, die nach seiner Auffassung gegen die Versetzung bestehenden Bedenken in einem Personalgespräch bei der SDL vorzutragen. Diese Gründe seien schwerwiegender gewesen als diejenigen, die gegen die Versetzung anderer Hauptfeldwebel gesprochen hätten. Seine Verwendung bei der Flugbereitschaft sei nicht notwendig. Ein anderer im Kommando der .... Luftwaffendivision eingesetzter Hauptfeldwebel hätte die von ihm, dem Antragsteller, in K. nunmehr wahrgenommenen Aufgaben ebenso gut übernehmen können. Inzwischen hätte sich eine neue (Auslands-)Verwendung in der Nähe von A. ergeben. Trotz des Einverständisses aller betroffenen Truppenteile habe die SDL an ihrer Entscheidung festgehalten. Er könne sich nicht vorstellen, daß er der einzige Feldwebel sei, der für eine Verwendung bei der Flugbereitschaft in ... zur Verfügung stehe. Erst am 16. Dezember 1975 sei schließlich das ausstehende Personalgespräch in der SDL geführt worden. Er sei dabei nicht davonüberzeugt worden, daß seine Versetzung nach Köln wirklich notwendig gewesen sei. Er bleibe dabei, daß zwingende persönliche Gründe, und zwar die Erkrankung seiner Ehefrau, die finanzielle Belastung durch den Bau des Eigenheims und die Dauer des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau bei der Staatsanwaltschaft in A. bis zum 31. März 1976 seiner Versetzung entgegengestanden hätten. Das ergebe sich schon daraus, daß er schließlich bis zum 30. November 1975 aus zwingenden persönlichen Gründen nach A. zurückkommandiert worden sei. In der Annahme, daß die von ihm gegen die Versetzung geltend gemachten Gründe in diesem Zusammenhang als durchschlagend anerkannt worden seien, habe er eine Wohnungszuweisung zum 1. November bzw. zum 1. Dezember 1975 in Köln abgelehnt. Dadurch seien ihm zusätzliche Kosten entstanden. Schließlich habe er schon deshalb nicht versetzt werden dürfen, weil er im Zeitpunkt der Versetzung zum Vertrauensmann gewählt gewesen sei.

10

Die Trennung von der Familie und der schließlich durchgeführte Umzug hätten seine finanzielle Lage weiter verschlechtert. Er habe inzwischen 7.000 DM Schulden.

11

Er beantragt,

die Versetzungsverfügung aufzuheben.

12

Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 18. Februar 1976 dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - vorgelegt und bittet, ihn zurückzuweisen.

13

Er geht davon aus, daß die Versetzung des Antragstellers nach Köln dienstlich erforderlich gewesen sei. Zwingende persönliche Gründe hätten ihr nicht entgegengestanden. Aus der Empfehlung der SDL gegenüber dem Kommando der .... Luftwaffendivision, unter Umständen einen Sozialplan aufzustellen, könne die Rechtswidrigkeit der Versetzung nicht hergeleitet werden. Zum einen sei ein Sozialplan bei Einzelpersonalmaßnahmen nicht vorgeschrieben, zum andern habe das Kommando der .... Luftwaffendivision zunächst versucht, den Belangen der möglicherweise betroffenen Soldaten auf andere Weise Rechnung zu tragen. Es sei richtig, daß die SDL bei der Absendung des Fernschreibens vom 29. Juli 1975 die Versetzung des Antragstellers noch nicht konkret ins Auge gefaßt gehabt habe. Zu keiner Zeit sei die SDL davon ausgegangen, daß nur der Antragsteller vom Stellenwegfall in der Teileinheit 08 des Divisionsstabes berührt werde. Auf Grund der auch bei ihr vorliegenden Stellenbesetzungslisten sei vielmehr klar gewesen, daß auch der Inhaber der zweiten Hauptfeldwebelstelle von der STAN-Änderung hätte betroffen sein können. Aus den Stellungnahmen und Meldungen des Kommandos der .... Luftwaffendivision sei jedoch ersichtlich gewesen, daß dieser Hauptfeldwebel in der Teileinheit 08 hätte belassen werden sollen und schließlich nur der Antragsteller für eine Versetzung in Frage gekommen sei. Das mit Fernschreiben vom 21. August 1975 angeordnete Personalgespräch sollte zur endgültigen Klärung der Versetzungsmöglichkeit des Antragstellers führen. Daß dieses Gespräch zu keiner entscheidenden Änderung der Überlegungen der SDL geführt habe, sei dem Antragsteller selbst zuzuschreiben, da er zu seiner persönlichen Situation damals keine konkreten Ausführungen gemacht habe. In Kenntnis eines Aktenvermerks des Kommandos der .... Luftwaffendivision vom 12. September 1975, in dem die Situation des Antragsteilers mit der des zweiten Hauptfeldwebels verglichen worden sei, habe die SDL mit Verfügung vom 24. September 1975 die inzwischen verfügte Versetzung aufrechterhalten. Es sei nicht zu beanstanden, daß dem Wunsch des Antragstellers, bei der SDL in K. ein weiteres Personalgespräch zu führen, nicht stattgegeben worden sei, nachdem er bei dem von der SDL angeordneten Personalgespräch am 22. August 1975 ausreichend Gelegenheit gehabt habe, sich zu informieren und die seiner Versetzung entgegenstehenden konkreten Gründe anzuführen. Zur Vorlage evtl. Unterlagen sei sein persönliches Erscheinen in K. nicht erforderlich gewesen. Die am 5. September 1975 der SDL gemeldete Krankheit der Ehefrau sei nicht als die Versetzung hindernder zwingender persönlicher Grund anzusehen gewesen. Nach den vorgelegten Attesten sei nur eine Trennung der Eheleute nicht ratsam erschienen. Diesem Umstand sei durch die befristete Rückkommandierung des Antragstellers und durch die bevorzugte Wohnungszuweisung zum 1. November 1975 bzw. dadurch, daß diese Wohnung bis zum 30. November 1975 für den Antragsteller verfügbar gehalten worden sei, Rechnung getragen worden. Im übrigen gebe die Tatsache, daß die Ehefrau des Antragstellers in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe, zu Zweifeln über die Schwere der behaupteten Krankheit Anlaß.

14

Die Tatsache, daß ein Soldat zum Vertrauensmann gewählt worden sei, stelle kein rechtliches Hindernis für seine Versetzung dar. Unter der - wahrscheinlichen - Voraussetzung, daß der Antragsteller für sein Einfamilienhaus einen mindestens ebenso hohen Mietzins einnehme, wie er für eine Mietwohnung im neuen Standort aufzubringen habe, erscheine zwar ein Konsumverzicht des Antragstellers, jedoch keine echte finanzielle Mehrbelastung wahrscheinlich. Im übrigen müsse darauf bestanden werden, daß Grundeigentum die Versetzbarkeit eines Soldaten nicht beeinträchtigen dürfe. Nachdem sich der Antragsteller für keinen der mit Fernschreiben der SDL vom 21. August 1975 angebotenen Dienstposten entschieden gehabt habe, sei für ihn die Versetzung auf diejenige Stelle verfügt worden, für die er am besten geeignet erschienen und deren Besetzung vorrangig geboten gewesen sei. Die von dem Antragsteller behauptete gute Eignung eines anderen Hauptfeldwebels für den neuen Dienstposten habe auf die bereits festgestellte Eignung und die Versetzung des Antragstellers keinen Einfluß mehr gehabt. Es spreche für und nicht gegen die Versetzung, daß der Antragsteller nunmehr entsprechend seiner vielseitigen Verwendungsfähigkeit eingesetzt werde. Die Behauptung des Antragstellers, eine unverzügliche Besetzung des Dienstpostens bei der Flugbereitschaft sei nicht erforderlich gewesen, sei unrichtig. Zu dem Hinweis, ein Verbleib beim Kommando der .... Luftwaffendivision sei unter Inanspruchnahme einer S-Stelle möglich gewesen, sei anzumerken, daß solche Supplementärstellen grundsätzlich nur dazu dienten, zur Beförderung heranstehenden Oberfeldwebeln eine Aufstiegsmöglichkeit zum Dienstgrad Hauptfeldwebel einzuräumen. Es widerspreche dem Sinn solcher außerplanmäßigen Stellen, Soldaten, die längst befördert seien, für die aber keine STAN- und SP-Stelle vorhanden sei, über den Bedarf hinaus bei einer Dienststelle zu halten.

15

Die vom Antragsteller neu angeführte Verwendungsmöglichkeit im Ausland sei für das Antragsverfahren ohne Bedeutung. Ein entsprechendes abgelehntes Versetzungsgesuch liege nicht vor. Im übrigen sei festzustellen, daß der Antragsteller über die für die gewünschte Stelle geforderten Voraussetzungen nicht verfüge.

16

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

17

II

Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet.

18

Die Versetzungsverfügung vom 9. September 1975 ist jedenfalls in der Form, die sie durch die Rückkommandierung des Antragstellers bis zum 30. November 1975 nach Aurich gefunden hat, rechtlich nicht zu beanstanden.

19

Bei der Anordnung der Versetzung ist nicht gegen dem Schutz des Soldaten dienende Formvorschriften verstoßen worden. Insbesondere mußte dem Antragsteller vor der Versetzung nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, seine gegen die Versetzung geltend, gemachten Gründe persönlich bei der SDL vortragen zu können. Ein derartiger Anspruch läßt sich weder aus der Nr. 1420 a.F. der ZDv 20/6 noch aus den Nrn. 707 bis 709 n.F. der ZDv 20/6 herleiten. In den neueren Bestimmungen ist ausdrücklich vorgesehen (Nr. 709 Abs. 1 Satz 2), daß mit Personalgesprächen auch Disziplinarvorgesetzte beauftragt werden können. Auch aus der Nr. 1420 a.F. folgt nicht, daß eine derartige Übertragung ausgeschlossen gewesen wäre. Dadurch, daß die SDL durch Fernschreiben vom 21. August 1975 das Kommando der .... Luftwaffendivision beauftragt hatte, mit dem Antragsteller wegen seiner künftigen Verwendung ein Personalgespräch mit konkreter Zielsetzung zu führen und bei dem Kommando das entsprechende Personalgespräch durchgeführt worden war, war einem etwa gegebenen Anspruch des Antragstellers auf ein Personalgespräch gerade in seiner Situation Genüge getan.

20

Es bestand auch weder Veranlassung, einen Sozialplan im Zusammenhang mit der STAN-Änderung aufzustellen noch die Versetzung bereits sechs Monate vor ihrem Wirksamwerden mit dem Antragsteller oder dem Kommando der .... Luftwaffendivision zu erörtern. Alle von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang herangezogenen Vorschriften befassen sich lediglich mit der Frage von Verlegungen und Umgliederungen innerhalb der Streitkräfte, nicht aber mit Einzelmaßnahmen, die hier nur in Betracht kommen konnten. So hatte denn auch die SDL in dem Fernschreiben vom 29. Juli 1975 die Beachtung, der Richtlinien für die Aufstellung von Sozialplänen lediglich empfohlen, keineswegs aber die Aufstellung eines solchen Sozialplans angeordnet. Aus diesem Fernschreiben kann der Antragsteller keinerlei formelle Ansprüche herleiten.

21

Auch im übrigen erweist sich die Versetzungsverfügung als rechtmäßig. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung eines Soldaten ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar; im übrigen kann die Verwendungsentscheidung nur darauf nachgeprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl.Beschlüsse vom 11. November 1975 - I WB 24/75 - und vom 10. August 1976 - I WB 62 bis 65/76).

22

Durch den Wegfall der beiden Hauptfeldwebelstellen im A I-Bereich des Kommandos der .... Luftwaffendivision mit Wirkung vom 1. Oktober 1975 durch die STAN-Änderung vom 1. April 1975 waren dienstliche Gründe für Personalveränderungen im Bereich der entsprechenden Dienstgrade gegeben. Wenn die STAN-Änderung überhaupt einen Sinn haben sollte, mußte sie zu einem Personalabbau im Kommando und damit zu Versetzungen führen. Es bestand auch ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers zur Flugbereitschaft nach K., denn dort war eine nach Ausbildung und Eignung von dem Antragsteller zu besetzende Stelle frei.

23

Die damit durch dienstliche Belange gerechtfertigte Versetzung des Antragstellers erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft.

24

Es ist nicht zu beanstanden, daß die SDL und der BMVg die von dem Antragsteller gegen die Versetzung erhobenen Bedenken nicht zum Anlaß genommen haben, von der Versetzung abzusehen. Es war nicht geboten, die dienstlich begründete Versetzung durch die Versetzung anderer nicht versetzungswilliger Soldaten, durch die Inanspruchnahme von für andere Zwecke vorgesehene Supplementärstellen oder durch die Versetzung auf eine Stelle, für die der Antragsteller nicht ausgebildet ist, zu vermeiden. Die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründeüberschreiten für sich allein genommen und in ihrer Gesamtheit gesehen nicht das Maß dessen, was einem jeden Soldaten im Zusammenhang mit einer Versetzung zugemutet werden kann.

25

Die Ehefrau des Antragstellers wies zum damaligen Zeitpunkt ein Krankheitsbild auf, das einen Ortswechsel keinesfalls ausschloß. Nach den vorliegenden Attesten und Bescheinigungen war nur zu vermeiden, daß sie bei der Bewältigung des Haushalts ohne Unterstützung durch den Antragsteller blieb. Die SDL bzw. der BMVg haben der ihnen dem Antragsteller gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht in diesem Zusammenhang dadurch Genüge getan, daß sie ihm bereits zum 1. November 1975 bzw. zum 1. Dezember 1975 eine familiengerechte Wohnung am neuen Standort zuweisen ließen und den Antragsteller bis zum 30. November 1975 in A. beließen. Durch die Kommandierung, die einer einstweiligen Aussetzung der Versetzung gleichkam, war gewährleistet, daß eine Trennung der Familie auf ein Minimum beschränkt blieb. Daß diese Kommandierung erst nach Einlegung der Beschwerde erfolgte, ändert nichts daran, daß durch sie einer Beschwer des Antragstellers insoweit wirksam abgeholfen wurde. Wenn der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf hinweist, er sei auf Grund der Kommandierung davon ausgegangen, die Versetzung werde aufgehoben und er habe deshalb die Wohnung abgelehnt, was dann doch zu einer Trennung von seiner Familie geführt habe, so muß ihm entgegengehalten werden, daß er hierfür objektiv nicht den geringsten Anhaltspunkt hatte. Durch die Kommandierung sollte eindeutig nur dem Vorschlag des Divisionsarztes Rechnung getragen werden, die Familie nicht zu trennen. Darüber hinausgehende "zwingende persönliche Gründe" wurden damit nicht anerkannt.

26

Auch die sich aus der Finanzierung des Eigenheims ergebenden Mehrbelastungen halten sich im Rahmen des Üblichen. Legt man die Berechnung des Antragstellers vom 11. September 1975 zugrunde, muß er für das Eigenheim 800 DM monatlich aufwenden. An Mieteinnahmen hat er nach der Berechnung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 10. Oktober 1975 mindestens 575 DM zu erwarten. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Antragsteller für eine in K. zugewiesene Wohnung 575 DM zahlen müßte, wäre seine effektive Belastung nicht höher als bei Benutzung des Eigenheims. Trotz entsprechenden Hinweises des BMVg hat der Antragsteller keinen konkreten Mietpreis für seine Wohnung am neuen Standort genannt. Es muß davon ausgegangen werden, daß dieser den Betrag von 575 DM nicht übersteigt.

27

Das von der Ehefrau des Antragstellers eingegangene Arbeitsverhältnis stand der Versetzung ebenfalls nicht entgegen. Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von ihm freiwillig übernommenen Verpflichtungen. Dieser Verpflichtung kann er sich nicht mit dem Hinweis auf eine Berufstätigkeit seiner Ehefrau entziehen. In der beruflichen Situation, in der sich die Ehefrau des Antragstellers befand und die zeitlich bis zum 31. März 1976 begrenzt war, gebot auch Art. 6 Abs. 1 GG nicht, von der geplanten Versetzung abzusehen (BVerwG Beschlüsse vom 11. November 1975 - I WB 24/75 - und vom 25. November 1976 - I WB 56/76; vgl. auch BVerwG DÖV 1973, 499 und RiA 76, 157 = ZBR 76, 186). Finanzielle Einbußen, die möglicherweise auf Grund der Versetzung entstanden sind, müssen von dem Antragsteller ebenso hingenommen werden wie durch vorübergehende getrennte Haushaltsführung entstehende Mehraufwendungen.

28

Schließlich hinderte die Stellung des Antragstellers als Vertrauensmann seine Versetzung nicht. Der Senat hat bereits entschieden, daß die Eigenschaft als Vertrauensmann die Versetzbarkeit eines Soldaten nicht ausschließt und daß dieser jedenfalls nicht beanspruchen kann, zu Lasten eines ebenfalls nicht versetzungswilligen Soldaten bei seiner bisherigen Einheit belassen zu werden (BVerwG Beschluß vom 25. November 1976 - I WB 99/76).

29

Damit erweist sich die Versetzungsverfügung jedenfalls in der Form, die sie durch die Rückkommandierung nach A. gefunden hat, als ermessensgerecht. Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen.

30

Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Dr. Knorr
Schade
Hantel