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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.01.1977, Az.: BVerwG I D 55.76

Disziplinarverfahren gegen einen Matrosen wegen der Dienstausführung unter Alkoholeinfluss; Wiederholter Verstoß gegen das in § 27 ADAB bestimmte absolute Alkoholverbot innerhalb kurzer Zeit; Entfernung des Beamten aus dem Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.01.1977
Aktenzeichen
BVerwG I D 55.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 16214
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 04.03.1976 - AZ: VII VL 5.76

Fundstellen

  • BVerwGE 53, 237 - 239
  • DVBl 1978, 861 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer B 1977, 139, 161
  • DÖD 1977, 88
  • ZBR 1978, 61

Amtlicher Leitsatz

Es widerspricht dem Zweck des disziplinarrechtlichen Unterhaltsbeitrages, diesen nur für einen kurzen Zeitraum zu bewilligen mit der Begründung, daß der aus dem Dienst entfernte Beamte Arbeitslosenhilfe erhalten könne.

Amtlicher Leitsatz

Es widerspricht dem Zweck des disziplinarrechtlichen Unterhaltsbeitrages, diesen nur für einen kurzen Zeitraum zu bewilligen mit der Begründung, daß der aus dem Dienst entfernte Beamte Arbeitslosenhilfe erhalten könne.

Amtlicher Leitsatz

Es widerspricht dem Zweck des disziplinarrechtlichen Unterhaltsbeitrages, diesen nur für einen kurzen Zeitraum zu bewilligen mit der Begründung, daß der aus dem Dienst entfernte Beamte Arbeitslosenhilfe erhalten könne.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 12. Januar 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Amelung,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Lange,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, ferner
Regierungsdirektor Hans Molitor,
Fernmeldehauptwart Paul Hudner als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnoberbetriebswarts (Sch) ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 4. März 1976 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Dauer des Unterhaltsbeitrages auf 6 Monate verlängert wird.

Entscheidungsgründe

1

I.

Durch Urteil vom 4. März 1976 hat das Bundesdisziplinargericht, Kammer VII - ... -, gegen den Beamten wegen eines Dienstvergehens auf Entfernung aus dem Dienst erkannt unter Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages von 40 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf einen Monat.

2

Nach den Feststellungen der Kammer hat der Beamte, der auf dem Fährschiff "Deutschland" als Matrose Dienst tat, am 11. Januar und am 1. Mai 1975 vor Dienstantritt Alkohol in nicht mehr bestimmbarer Menge sowie nach Dienstantritt an Bord jeweils noch 3 bis 4 Flaschen Bier getrunken mit der Folge, daß ihm wegen seines angetrunkenen Zustandes die Dienstausübung untersagt werden mußte. Auch am 28. Februar 1975 hat er vor Dienstantritt Alkohol, und zwar ca. 1/2 Flasche Kognak mit Brause getrunken, so daß ihm auch an diesem Tage die Dienstaufnahme untersagt werden müßte.

3

Die Kammer hat dieses Verhalten als ein Dienstvergehen gewertet und hierfür unter Berücksichtigung des ungünstigen Persönlichkeitsbildes des Beamten die Höchstmaßnahme verhängt.

4

Die in § 77 BDO bestimmten Voraussetzungen für einen Unterhaltsteitrag hat die Kammer bejaht und demgemäß dem Beamten den oben erwähnten Unterhaltsbeitrag bewilligt. Zur Begründung der Dauer des Unterhaltsbeitrages hat die Kammer die Auffassung vertreten, daß der Beamte, solange er keine Beschäftigung finde, Arbeitslosenhilfe in Anspruch nehmen könne. Es müßte aber damit gerechnet werden, daß das Arbeitsamt eine Sperrfrist mit der Begründung verhänge, daß der Beamte die Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt habe. Diese Sperrfrist sei durch einen auf einen Monat zu bemessenden Unterhaltsbeitrag zu überbrücken.

5

Gegen dieses Urteil hat der Beamte durch seinen Verteidiger Berufung eingelegt, mit der er eine mildere Disziplinarmaßnahme begehrt.

6

Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.

7

Der Bundesdisziplinaranwalt hat in der Hauptverhandlung um Zurückweisung der Berufung gebeten und beantragt,

den Unterhaltsbeitrag auf 35 v.H. des erdienten Ruhegehalts herabzusetzen, jedoch die Dauer des Unterhaltsbeitrages auf 6 Monate zu verlängern.

8

II.

Die Berufung ist nach dem Inhalt der Berufungsbegründung als auf das Disziplinarmaß beschränkt anzusehen. Damit sind die Feststellungen der Kammer zur Tat- und Schuldfrage sowie deren disziplinarrechtliche Würdigung unangreifbar geworden. Der Senat hat lediglich über das Disziplinarmaß zu befinden.

9

Die Berufung hat im wesentlichen keinen Erfolg. Sie führt nur zu einer Verlängerung der Dauer des Unterhaltsbeitrages.

10

Das Dienstvergehen des Beamten wiegt schon bei isolierter Betrachtung, mithin ohne Berücksichtigung der besonderen Persönlichkeitsmerkmale des Beamten, sehr schwer. Ein im Betriebsdienst der Bundesbahn beschäftigter Beamter, der zu übermäßigem Alkoholgenuß neigt und demzufolge seinen Dienst in alkoholisiertem Zustand antritt oder zu verrichten versucht, gefährdet in hohem Maße den ordnungsgemäßen Betriebsablauf und damit auch die Sicherheit der in dem Betriebsbereich befindlichen und tätigen Personen sowie die Unversehrtheit der zu transportierenden Güter. Diesen Umstand hat die Kammer mit Recht in den Vordergrund ihrer Maßnahmerwägungen gestellt; denn zu den Dienstobliegenheiten des Beamten gehörte die Mitwirkung beim Be- und Entladen des Schiffes mit Reisezug- und Güterwagen (An- und Abkuppeln sowie Zurren der Wagen), mithin Tätigkeiten, die wegen ihrer Gefahrengeneigtheit hohe Anforderungen an die ständige Einsatzbereitschaft und Diensttauglichkeit des damit betrauten Beamten stellen.

11

Wird der Beamte erheblich bereits dadurch belastet, daß er innerhalb von nur vier Monaten nicht weniger als dreimal gegen das in § 27 ADAB bestimmte absolute Alkoholverbot verstoßen hat, so bekommt sein Fehlverhalten das entscheidende disziplinare Gewicht durch das außergewöhnlich ungünstige, von jahrelangem Alkoholmißbrauch und darauf beruhenden zahlreichen disziplinaren und sonstigen Maßnahmen geprägte Persönlichkeitsbild des Beamten. So wurde erstmalig gegen ihn wegen Alkoholgenusses während des Dienstes durch Disziplinarverfügung vom 19. Mai 1969 eine Geldbuße von 20 DM verhängt. Bemerkenswert hierbei ist, daß diese Maßregelung den vorläufigen Schlußstrich unter eine Kette ähnlicher Verfehlungen setzte. Dies ergibt sich aus dem Bericht des Kapitäns des Fährschiffes "Theodor Heuss" vom 14. April 1969, wo es heißt, daß W. nunmehr das Maß des Erträglichen endgültig erreicht habe; er sei bereits früher mehrere Male unmißverständlich verwarnt worden, habe jedes Mal Besserung versprochen und dieses Versprechen nicht gehalten, wegen des letzten Vorfalls sei er von der Wache genommen und strafweise als Springer eingesetzt worden. Nur wenige Monate später, am 20. und 21. September 1969, kam er wiederum alkoholisiert und verspätet zum Nachtdienst. Dieserhalb wurde gegen ihn mit Disziplinarverfügung vom 27. November 1969 eine Geldbuße von 100 DM verhängt. Kurze Zeit darauf, am 10. Dezember 1969, machte er sich derselben Pflichtverletzung schuldig. Dies führte dazu, daß seine Beförderung zum Bundesbahnoberbetriebswart um ein Jahr zurückgestellt wurde. Während die Ermittlungen wegen dieses Vorfalls noch liefen, kam es am 19. Juli 1970 zu einem erneuten Alkoholgenuß vor Dienstantritt, der zu einer durch Disziplinarverfügung vom 20. Dezember 1971 verhängten Geldbuße von 150 DM führte. Hierbei war die Trunkenheitsverfehlung vom 10. Dezember 1969 nicht berücksichtigt worden, weil die Dienstbehörde sich in Verkennung des Grundsatzes von der Einheit des Dienstvergehens an der disziplinaren Verfolgung insoweit durch § 4 BDO gehindert sah. Die letztgenannte Disziplinarverfügung war darüber hinaus mit dem Hinweis verbunden, daß der Beamte bei einer weiteren disziplinaren Verfehlung ähnlicher Art den Fortbestand seines Beamtenverhältnisses gefährde. Jedoch auch dieser Hinweis vermochte ihn nicht davon abzuhalten, am 30. Juni 1973 wiederum alkoholisiert zum Dienst zu erscheinen. Wegen dieses Vorfalls wurde gegen ihn ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet, das zu einer Gehaltskürzung um 1/20 auf 6 Monate durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 21. Juni 1974 führte. Mit dieser Maßregelung verknüpfte die Kammer wiederum die Warnung, daß er bei erneutem Rückfälligwerden seine berufliche Existenz gefährden würde. Auch diese Warnung ließ ihn unbeeindruckt. Während die Gehaltskürzung noch vollstreckt wurde, kam es zu den ersten beiden, den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Trunkenheitsverfehlungen. Dabei ist hervorzuheben, daß er sich durch die nach dem ersten Vorfall vom 11. Januar 1975 ausgesprochene ernstliche Ermahnung seitens des Dienstvorgesetzten zu künftigem Wohlverhalten nicht hat davon abhalten lassen, wiederum in gleicher Weise zu versagen.

12

Bei dieser Sachlage ist der Schluß gerechtfertigt, daß der Beamte durch Disziplinarmaßnahmen mit erzieherischer Wirkung nicht mehr zur Ordnung gerufen werden kann. Er hat sich vielmehr durch die ständige Mißachtung früherer Disziplinarmaßnahmen sowie der zahlreichen Mahnungen und Warnungen als unverbesserlich und damit als für den Beamtendienst untragbar erwiesen,

13

Das Vorbringen des Verteidigers steht der Verhängung der Höchstmaßnahme nicht entgegen. Von einer Vernachlässigung der Fürsorgepflicht seitens der vorgesetzten Dienstbehörde kann keine Rede sein. Vielmehr hat diese, wie vorstehende Darstellung zeigt, eine ganz ungewöhnliche, vom Standpunkt der Betriebssicherheit aus gesehen kaum noch vertretbare Langmut mit dem Beamten gezeigt. Sie hat immer wieder, wenn auch vergeblich, versucht, ihn von seinem Hang zum Alkoholmißbrauch abzubringen und ihn bei jeder Gelegenheit auf die sich hieraus ergebenden nachteiligen Folgen für seine Laufbahn hingewiesen. Daß ein derartiger Alkoholmißbrauch auch gesundheitliche Einbußen mit sich bringt, ist jedem vernünftigen Menschen bekannt, so daß es eines besonderen Hinweises hierauf nicht bedurfte. Die von der Verwaltung angeregte Alkoholentziehungskur hat der Beamte abgelehnt mit der Begründung, daß er kein Trinker sei. Im übrigen gehört es nicht zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den Beamten bei selbstverschuldeter Trunkenheit einer Entziehungskur zuzuführen. Vielmehr ist es Sache des Beamten, das in dieser Richtung Erforderliche zu veranlassen (BDH 4, 47; Urteil vom 19. Juli 1962 - III D 24.62 = Dok.Ber. 1962, 1929). Die Frage, ob Alkoholismus eine Krankheit ist, spielt hier keine Rolle, da der Beamte nicht als Alkoholiker anzusehen ist mit der Folge, daß er wegen einer krankhaften seelischen Störung vom übermäßigen Alkoholgenuß nicht ablassen könnte. Er selbst hat dies in Abrede gestellt mit dem Hinzufügen, daß er keinen inneren Zwang empfinde, Alkohol zu trinken.

14

Dies wird bestätigt durch das ärztliche Zeugnis des Bahnarztes Dr. K. vom 13. Mai 1975, worin dem Beamten Dienstfähigkeit bescheinigt wird. Die vom Verteidiger anstelle der Entfernung aus dem Dienst vorgeschlagene Herausnahme des Beamten aus dem Betriebsdienst gehört nicht zu den nach § 5 BDO zulässigen Disziplinarmaßnahmen. Der Beamte war für den Betriebsdienst ausgebildet und ihm war dieser Dienst übertragen worden. Er mußte ihn daher einwandfrei verrichten, ebenso wie jeder andere Beamte dem ihm aufgegebenen Dienst tadelfrei nachkommen muß. Im übrigen gilt das absolute Alkoholverbot des § 27 ADAB auch für die im Verkehrsdienst eingesetzten Eisenbahnbediensteten. Nach allem muß es bei der von der Kammer verhängten Höchstmaßnahme verbleiben.

15

Da der Bundesdisziplinaranwalt beantragt hat, den Unterhaltsbeitrag herabzusetzen (§ 80 Abs. 4 BDO), hat der Senat die in § 77 BDO bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages erneut zu prüfen. Dabei ist der Senat in Übereinstimmung mit der Kammer der Meinung, daß der Beamte trotz der zahlreichen vorangegangenen disziplinaren Beanstandungen dieser Vergünstigung nicht unwürdig ist, da es sich immerhin nicht um Verfehlungen krimineller Art handelt und der Beamte im übrigen hinsichtlich seiner dienstlichen Leistungen günstig beurteilt ist. Der Beamte ist auch nach wie vor einer Unterstützung bedürftig, da das Einkommen der Ehefrau von jetzt 900 DM zuzüglich des Kindergeldes von 240 DM für den Lebensunterhalt der fünfköpfigen Familie nicht ausreicht. Bei Bemessung der Höhe des Unterhaltsbeitrages beläßt es der Senat bei dem von der Kammer für angemessen erachteten Satz von 40 v.H. des erdienten Ruhegehalts, obwohl sich der Verdienst der Ehefrau inzwischen von 800 DM auf 900 DM erhöht hat. Dieser Mehrverdienst läßt einen Unterhaltsbeitrag von 40 v.H. des erdienten Ruhegehalts nicht als übersetzt erscheinen; denn von dem Einkommen der Ehefrau muß nach Ansicht des Senats ein Betrag von ca. 200 DM außer Ansatz bleiben, da die Ehefrau diesen Betrag für die mit der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen selbst benötigt. Bei dieser Sachlage wird sich unter Aufrechterhaltung des von der Kammer bewilligten Unterhaltsbeitrages das Familieneinkommen auf insgesamt ca. 1.450 DM belaufen. Diese Summe übersteigt angesichts der gegenwärtigen Lebenshaltungskosten unter Berücksichtigung des Umstandes, daß dem Beamten selbst durch die Suche nach einer neuen Tätigkeit Kosten entstehen können, nicht den für den notdürftigen Lebensunterhalt der Familie erforderlichen Betrag.

16

Dagegen vermag der Senat der Begründung der Kammer für die Begrenzung des Unterhaltsbeitrages auf einen Monat nicht beizutreten. Der Unterhaltsbeitrag geht als besonderer, auf dem früheren Beamtenverhältnis beruhender Rentenanspruch des Disziplinarrechts (BDH 5, 121 f.) den ebenfalls eine Bedürftigkeit voraussetzenden Ansprüchen des Arbeits- und des Sozialrechts, mithin auch dem Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, vor. Anderenfalls würde der Zweck des disziplinarrechtlichen Unterhaltsbeitrages, dem aus dem Dienst entfernten Beamten den Übergang in einen anderen Beruf zu erleichtern, kaum erreicht werden können; denn abgesehen davon, daß das Vorliegen der in § 134 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I 1969, 582) für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe bestimmten Voraussetzungen von den Disziplinargerichten nicht beurteilt werden kann, erfordert der oben bezeichnete Zweck des disziplinarrechtlichen Unterhaltsbeitrages je nach den persönlichen Verhältnissen des aus dem Dienst entfernten Beamten, insbesondere seiner vordienstlichen Ausbildung sowie der Lage auf dem Arbeitsmarkt, eine flexible Anpassung an die Besonderheiten des Einzelfalles, die nach dem Villen des Gesetzes (§ 77 BDO) von den Disziplinargerichten vorzunehmen ist. Diesen Erfordernissen wird der von der Kammer bewilligte Unterhaltsbeitrag nicht gerecht. Er kann auch nicht mit dem subsidiären Charakter des Unterhaltsbeitrages gerechtfertigt werden. Zwar kann ein Unterhaltsbeitrag nur soweit bewilligt werden, als dem Verurteilten andere Einkommensquellen nicht zur Verfügung stehen (BDH 3, 201; 5, 127). Es geht jedoch nicht an, den Verurteilten auf mögliche künftige Einkommen zu verweisen, die wie die Arbeitslosenhilfe als eine Art Sozialhilfe von einer Bedürftigkeitsprüfung abhängen. Dies würde schließlich zu einer Negierung des disziplinarrechtlichen Unterhaltsbeitrages überhaupt führen, da im Falle der Mittellosigkeit eines aus dem Dienst entfernten Beamten letztlich immer die Sozialhilfe eingreifen müßte. Dies zu vermeiden, ist aber der Zweck des disziplinarrechtlichen Unterhaltsbeitrages. Nach alledem hält der Senat bei der gegenwärtigen ungünstigen Lage auf dem Arbeitsmarkt einen Unterhaltsbeitrag von sechs Monaten für erforderlich in der Erwartung, daß es dem Beamten innerhalb dieser Frist möglich sein wird, eine den Lebensunterhalt seiner Familie sichernde Beschäftigung zu finden. Sollte ihm dies trotz ernstlicher, von ihm nachzuweisender Bemühungen nicht gelingen, kann er bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts die Verlängerung des Unterhaltsbeitrages beantragen.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1, 116 Abs. 1 BDO.

Amelung
Lange
Janzen