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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.12.1976, Az.: BVerwG II WD 9/76

Verurteilung eines Soldaten wegen eines Dienstvergehens zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis ; Vorliegen eines Urteils auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat ; Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit ; Verlust der Beamtenrechte bei nachträglich gebildeter Gesamtfreiheitsstrafe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.12.1976
Aktenzeichen
BVerwG II WD 9/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 13099
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Mitte - 11.11.1975 - AZ: M 3 VL 12/75

Fundstellen

  • BVerwGE 53, 236 - 238
  • DokBer B 1977, 257
  • NZWehrr 1978, 102

Prozessführer

Ehemaliger Oberfeldwebel ...

Der II. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 21. Dezember 1976,
an der teilgenommen haben:
der Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Leußer und Dr. Ehrl,
beschlossen:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 11. November 1975 aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten der ersten Instanz werden dem früheren Soldaten, die des Berufungsverfahrens sowie die dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der vom Verfahren betroffene frühere Soldat trat am 7. Januar 1964 in die Bundeswehr ein und wurde am 20. Mai 1964 zum Soldaten auf Zeit ernannt. Seine Verpflichtungszeit war auf zwölf Jahre festgesetzt worden und wäre am 31. Dezember 1975 beendet gewesen. Am 2. März 1971 war er zum Oberfeldwebel ernannt worden.

2

II

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren verurteilte die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte mit Urteil vom 11. November 1975 den Soldaten wegen eines Dienstvergehens zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis und bewilligte ihm einen Unterhaltsbeitrag von 60 vom Hundert der erdienten Übergangsgebührnisse auf die Dauer von 18 Monaten.

3

Zuvor war ein Beschluß des Amtsgerichts N. vom 27. August 1975 - Cs 657/75 - folgenden Inhalts ergangen:

"In dem Strafverfahren gegen

...

wegen Unfallflucht

ist rechtskräftig zu Strafen verurteilt durch:

a)
Strafbefehl des Amtsgerichts N. vom 18. November 1974 (Az. Cs 657/74) zu 600,- DM Geldstrafe, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe und 2 Monate Fahrverbot; rechtskräftig seit 10.12.1974, Strafe noch nicht verbüßt,

b)
Urteil des Schöffengerichts in N. vom 12. Dezember 1974 (Az.:6 a Ls 323/74 - AK 68/74) zu 10 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung und 1400,- DM Gesamtgeldstrafe, ersatzweise 70 Tage Freiheitsstrafe; Tatzeit: Frühjahr 1973, 20. Juni - 20. September 1973; rechtskräftig seit 12. Dezember 1974, Strafe zur Bewährung ausgesetzt bis 11.12.1978, Strafe wird noch nicht verbüßt.

Die Voraussetzungen zur Bildung einer Gesamtstrafe liegen in den Fällen zu a) und b) gem. § 55 StGB, §§ 460, 462 a STPO vor.

Gemäß § 462 a Abs. 3 StPO wird aus den in den Verurteilungen zu Nr. a) und b) enthaltenen Einzelstrafen - unter Auflösung bereits gebildeter Gesamtstrafen - eine neue Gesamtstrafe gebildet und hierbei die Einzelstrafen auf eine Gesamtstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung zurückgeführt, unter Aufrechterhaltung der erkannten Nebenstrafe von 2 Monaten Fahrverbot aus der Verurteilung zu Ziffer a)

...

N., den 27.8.1975

Amtsgericht

F.

Richter am Amtsgericht"

4

In der Hauptverhandlung erster Instanz legte der frühere Soldat der Kammer eine Ausfertigung dieses Beschlusses vor. Die von dem Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 6. Februar 1976 vorgelegte Ausfertigung trägt den Vermerk der Geschäftsstelle des Amtsgerichts N. vom 30. September 1975, daß der Beschluß seit dem 18. September 1975 rechtskräftig und vollstreckbar sei.

5

Diesen Beschluß hat die Kammer in den Gründen ihres Urteils wie folgt gewürdigt:

6

Gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 2, § 48 Nr. 2 SG verliere ein Soldat auf Zeit seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat erkannt werde. Daß sowohl die durch das Urteil des Schöffengerichts als auch durch den Strafbefehl erfaßten Straftaten vorsätzlich begangen worden seien, liege auf der Hand. Daß einem ordnungsgemäß zustande gekommenen und mit einer nachprüfbaren Strafmaßbegründung versehenen Gesamtstrafenbeschluß die Bedeutung eines Urteils im Sinne des § 48 SG zukomme, sei ebenfalls nicht zweifelhaft. Der Beschluß vom 27. August 1975 entbehre jedoch jeglicher Begründung und komme daher ebenso wie ein Strafurteil ohne Gründe als Rechtsvoraussetzung für die Entlassung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis nicht in Betracht; er sei daher für den Status des Soldaten nicht erheblich.

7

Gegen dieses ihm am 17. Dezember 1975 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1975, der am 29. Dezember 1975 bei der Kammer einging, Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Der frühere Soldat sei durch die Truppendienstkammer zu Unrecht zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis verurteilt worden. Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung habe er sich nicht mehr in seinem Dienstverhältnis befunden, weil gegen ihn durch Beschluß des Amtsgerichts N. vom 27. August 1975, rechtskräftig seit dem 30. (richtig: 18.) September 1975, auf eine Gesamtstrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe erkannt worden sei und er mit Rechtskraft dieses Beschlusses kraft Gesetzes die Eigenschaft eines Soldaten auf Zeit-verloren habe. Die Stammdienststelle der Luftwaffe habe mit Verfügung vom 22. Dezember 1975 dieser Rechtslage Rechnung getragen und den Verlust der Rechtsstellung als Soldat auf Zeit festgestellt.

8

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hält in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 1976 die Berufung für begründet.

9

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

10

2.

Die Berufung ist begründet.

11

Gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 2 SG endet das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit durch Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit entsprechend dem § 48 SG. Diese Rechtsfolge tritt nach § 48 Nr. 2 SG ein, wenn ein Soldat durch Urteil eines deutschen Gerichts zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat verurteilt worden ist. Er verliert damit auch seinen Dienstgrad und den Anspruch auf Dienst- und Versorgungsbezüge, mit Ausnahme einer Beschädigtenversorgung (§ 56 Abs. 2 und 3 SG).

12

Die genannten Voraussetzungen liegen hier vor. Der Soldat wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts N. vom 18. November 1974 - Cs 657/74 -, rechtskräftig seit dem 10. Dezember 1974, wegen Verkehrsunfallflucht zu einer Geldstrafe von 600 DM, ersatzweise zu 20 Tagen Freiheitsstrafe, und durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts N. vom 12. Dezember 1974 - 6a Ls 323/74 - wegen Amtsunterschlagung in Tatmehrheit mit fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung sowie wegen fortgesetzter Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung und zu einer Gesamtgeldstrafe von 1.400 DM, ersatzweise zu 70 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.

13

Beide Verurteilungen betrafen vorsätzliche Taten. Für die dienstrechtlichen Folgen ist es ohne Belang, daß die Freiheitsstrafe von einem Jahr nachträglich durch Gesamtstrafenbeschluß gebildet wurde. In der beamtenrechtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt, daß auch eine nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr oder länger den Verlust der Beamtenrechte nach § 48 Nr. 1 BBG zur Folge hat, sofern die Verurteilungen wegen vorsätzlich begangener Straftaten erfolgt sind (BDH Beschluß vom 28. März 1960 - I D 26/60 -; Behnke, BDO 2. Aufl. § 1 RdNr. 53). Dieselben Grundsätze gelten auch für die dem § 48 Nr. 1 BBG entsprechende Bestimmung des § 48 Nr. 2 SG. Dabei ist unerheblich, ob die Gesamtfreiheitsstrafe ausschließlich aus Freiheitsstrafen oder, wie hier, entsprechend § 54 Abs. 3 StGB aus Geldstrafen und einer Freiheitsstrafe gebildet worden sind.

14

Das Truppendienstgericht ist davon ausgegangen, der Gesamtstrafenbeschluß sei wegen fehlender Begründung für das disziplinargerichtliche Verfahren unbeachtlich. Es hat dabei verkannt, daß es keine Befugnis besaß, diesen Beschluß auf inhaltliche oder formale Mängel zu überprüfen; es mußte ihn vielmehr nach Feststellung seiner Rechtskraft seiner Entscheidung zugrunde legen.

15

Da der Soldat durch die Verurteilung zu einem Jahr Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Taten seine Dienststellung als Soldat auf Zeit, seinen Dienstgrad und seinen Anspruch auf Dienst- und Versorgungsbezüge verloren hat, ist er jetzt Angehöriger der Reserve (§ 4 Abs. 2 Satz 2 WehrPflG), und zwar im niedersten Mannschaftsdienstgrad. Er gehört damit nicht mehr zu dem Personenkreis, gegen den nach § 1 Abs. 2 WDO ein disziplinargerichtliches Verfahren zulässig ist; denn die gegen Angehörige der Reserve allein zulässige Dienstgradherabsetzung (§ 61 Abs. 1 Satz 1 WDO) setzt zumindest den Dienstgrad eines Gefreiten voraus. Das Verfahren war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 118 Satz 1 WDO i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 WDO durch Beschluß außerhalb der Berufungshauptverhandlung einzustellen.

16

3.

Die Kosten der ersten Instanz waren dem Soldaten aufzuerlegen (§ 130 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 WDO). Da nicht ersichtlich ist, daß durch die falsche Sachbehandlung in der ersten Instanz zusätzliche Kosten entstanden sind - die Auslagen für den früheren Soldaten und die Zeugen waren bei Kenntniserlangung der Kammer von dem Gesamtstrafenbeschluß bereits entstanden -, bestand kein Anlaß, den Soldaten aus Billigkeitsgründen teilweise von diesen Kosten freizustellen. Die ihm dabei etwa erwachsenen notwendigen Auslagen hat er nach § 132 Abs. 1 WDO selbst zu tragen.

17

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 WDO dem Bund aufzuerlegen; dieser hat auch die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen, da das vom Wehrdisziplinaranwalt zugunsten des Soldaten eingelegte Rechtsmittel erfolgreich war (§ 132 Abs. 3 Satz 2 WDO).

Dr. Glöckner
Dr. Leußer
Dr. Ehrl