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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1976, Az.: BVerwG VI C 12.76

Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Rechtliche Folgen einer zu erheblichen Teilen unverständlichen und unvollständigen vorläufigen Aufzeichnung von Parteiaussagen oder Zeugenaussagen; Inhaltliche Anforderungen an eine Verfahrensrüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.12.1976
Aktenzeichen
BVerwG VI C 12.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 14268
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 15.09.1975 - AZ: IV A 217/74

Fundstellen

  • BayVBl 1977, 505
  • DÖV 1977, 370 (Volltext mit amtl. LS)
  • HFR 1977, 300
  • MDR 1977, 604-605 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 28, 1020
  • VerwRspr 28, 1020 - 1022

Amtlicher Leitsatz

Ist die vorläufige Aufzeichnung von Partei- oder Zeugenaussagen zu einem wesentlichen Teil unverständlich oder unvollständig, so fehlt die Grundlage für eine Überprüfung des darauf beruhenden Urteils im Rechtsmittelverfahren.

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1976
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Nehlert, Niedermaier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - IV. Kammer Lüneburg - vom 15. September 1975 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg.

2

Der Kläger hat sodann Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger als Partei sowie seinen Bruder und zwei seiner Freunde als Zeugen vernommen. Die Aussagen hat das Verwaltungsgericht mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet. Der Berichterstatter hat zusätzlich die Bekundungen des Klägers vermerkt. Der Tonträger hat die Beweisaufnahme nicht durchweg verständlich erfaßt; die Wiedergabe der Parteivernehmung des Klägers liegt nur zu etwa zwei Dritteln vor. Das Verwaltungsgericht hat die Bekundungen des Klägers im Tatbestand referiert und im übrigen auf das Protokoll Bezug genommen. Es hat die Klage abgewiesen.

3

Der Kläger hat ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens Revision eingelegt.

4

Er beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Bescheide des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer festzustellen, er sei berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern,

5

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

6

Die Beklagte ist der Revision mit dem Antrage, sie zurückzuweisen, entgegengetreten.

7

II.

Die Revision ist begründet; sie führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

8

Die Tonaufzeichnung der Bekundungen des Klägers sowie die der Zeugen und deren schriftliche Übertragung genügen nicht dem Gesetz. Die Vorschriften, nach denen das im Wege der Vernehmung gewonnene Beweisergebnis in das Protokoll der mündlichen Verhandlung aufzunehmen ist (§ 105 VwGO, §§ 159 ff. ZPO), sollen vor allem den tatsächlichen Entscheidungsstoff sichern und eine Überprüfung des Urteils durch ein Obergericht ermöglichen (vgl. BVerwGE 48, 369 [371]). Die nach Einlegung des Rechtsmittels gebotene Kontrolle setzt daher zunächst voraus, daß überhaupt ein Protokoll errichtet worden ist und daß es die Aussagen wiedergibt. Das Protokoll muß aber auch verständlich sein und den unerläßlichen formellen Anforderungen an die Sicherung einer zutreffenden Wiedergabe des Beweisergebnisses genügen. Ein wirres oder unvollständiges Protokoll, das den wesentlichen Inhalt der Aussagen nicht erkennen läßt, steht einer fehlenden Niederschrift gleich. Nicht anders als bei einer nach altem Recht möglichen, im Einzelfall jedoch unzureichenden, weil unklaren Wiedergabe der Bekundungen im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen (vgl. dazu Urteil vom 17. Juli 1974 - BVerwG VI C 10.74 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 76]) bietet ein solches Protokoll keine geeignete Grundlage für die obergerichtliche Nachprüfung. So liegt es hier. Darum bedarf es im Unterschied zu einer nur gelegentlichen Unklarheit, die der Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung in der Regel auch mit Hilfe der (hier vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers vergeblich angeregten) Protokollberichtigung beheben kann, keiner näheren Darlegungen der Revision, was der vernommene Kläger und die Zeugen tatsächlich gesagt haben und inwiefern die von ihnen bekundeten Umstände möglicherweise für die Entscheidungsfindung Bedeutung gehabt haben könnten. Ein solcher Vortrag ist hier aus tatsächlichen Gründen nicht möglich.

9

Die Übertragung der durch Tonträger aufgezeichneten Aussage des Klägers bei seiner Parteivernehmung ist ersichtlich unvollständig. Sie beginnt, wie Anhaltspunkte im Tatbestand des angefochtenen Urteils ergeben, erst nach etwa einem Drittel der Aussage. Selbst die wiedergegebenen Passagen sind vielfach unverständlich, weil der Tonträger offenbar bei gleichzeitigem Sprechen mehrerer die Fragen, Antworten und Einwürfe nicht differenziert aufgenommen und beim Abspielen entsprechend hörbar gemacht hat. Im übrigen fehlt auch die erforderliche Bestätigung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, daß die Übertragung von dem Tonträger richtig ist (§ 163 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Im Ergebnis nicht anders steht es mit der Niederschrift der von Beginn bis Ende unmittelbar durch Tonträger aufgezeichneten Zeugenaussagen. Auch hier ist die Aufzeichnung nicht nur an einzelnen Stellen, sondern so häufig und in so langen, möglicherweise erheblichen Teilen ausgefallen, daß eine Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hieran scheitert.

10

Auch der auf Notizen des Berichterstatters zurückgehende Bericht über das Ergebnis der Parteiaussage im Tatbestand des angefochtenen Urteils vermag danach jedenfalls bei dem vorliegenden Sachverhalt den tatsächlichen Entscheidungsstoff nicht zu sichern. Dies scheitert schon allein daran, daß die Zeugenaussagen nicht referiert sind, sondern nur in der - wie dargetan aus technischen Gründen unzulänglichen - Niederschrift vorliegen. Die Verfahrensweise des Verwaltungsgericht begegnet aber auch sonst Bedenken. Der Kläger durfte wegen der unmittelbaren Aufzeichnung seiner Bekundungen in der mündlichen Verhandlung davon ausgehen, das Verwaltungsgericht werde allein den von § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO vorgesehenen Weg der Protokollierung einschlagen. Nur dies sicherte, wie vom Gesetz beabsichtigt, seinen Einfluß auf die Wiedergabe des Beweisergebnisses, wozu es nicht einmal der Möglichkeiten des § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO bedurfte, weil seine Erklärungen ohnehin insgesamt festgehalten werden sollten. Durch die vom Gesetz nicht mehr zugelassene Wiedergabe seiner Bekundungen im Tatbestand konnte ihm diese Einwirkungsmöglichkeit grundsätzlich nicht nachträglich faktisch entzogen werden. Das bedarf aber keiner abschließenden Erörterung. Denn die Wiedergabe der Parteiaussage kann die hier bestehende erhebliche tatsächliche Unklarheit auch sonst nicht ausräumen. Da das Verwaltungsgericht "im übrigen" auf die vorhandenen Bruchstücke der im Protokoll selbst schriftlich wiedergegebenen Bekundung verweist, ist nicht erkennbar, was der Kläger tatsächlich ausgesagt hat. Die Wiedergabe im Tatbestand deckt sich nicht vollends mit dem, soweit ersichtlich, wesentlichen Inhalt der Niederschrift. Mithin fehlt es an einem vom Verwaltungsgericht unter Mitwirkung der Beteiligten genau festgelegten Ergebnis der Beweisaufnahme.

11

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben, ohne daß es auf die übrigen von der Revision erhobenen Beanstandungen ankam. Die Sache war gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Eine dem Kläger günstige Feststellung über das behauptete Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, erschien entgegen dem Antrag der Revision schon deshalb unmöglich, weil es an der erforderlichen Sicherung des Entscheidungsstoffs fehlt. Bei der erneuten mündlichen Verhandlung wird das Verwaltungsgericht, solange keine technisch einwandreien Hilfsmittel zur Verfügung stehen, die Aussagen der Partei und etwaiger Zeugen ihrem wesentlichen Inhalt nach in das Tonaufnahmegerät diktieren müssen, soweit es für die Protokollführung keinen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zuzieht.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst ist wegen Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Waitz
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Niedermaier
Dr. Franke