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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.11.1976, Az.: BVerwG 7 B 103/76

Kraftfahrer; Gutachten; Prozeß; Entziehung der Fahrerlaubnis; Prozeß; Beweisangebot

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.11.1976
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 103/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 11332
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DAR 1977, 250

Redaktioneller Leitsatz

Wenn sich ein Kraftfahrer weigert, ein Gutachten nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 StVZO beizubringen, obwohl dies von ihm verlangt wurde, liegt darin ein hinreichender Grund für die Entziehung der Fahrerlaubnis. Im verwaltungsgerichtlichen Prozeß kann der Betreffende diesen Grund nicht bereits durch ein entsprechendes Beweisangebot ausräumen, sondern allein dadurch, daß er das geforderte Gutachten vorlegt.

(Vgl. BVerfG. v. 19. 2. 1975, VRS 49, 154).