Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1976, Az.: BVerwG 7 C 6/76
Ausschluß eines Prüfers; Wiederholung der zahnärztlichen Vorprüfung; Prüfungsaufgabe; Zahnersatzkunde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.11.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 6/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11300
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ö VG Köln 14.05.1974 - 10 K 1522/73
- OVG Münster 24.10.1975 - XV A 1305/74
Rechtsgrundlagen
- § 23 Abs. 1 S. 2 ZÄPrO
- § 28 Abs. 5 Buchst. a ZÄPrO
- § 30 Abs. 1 ZÄPrO
- § 31 Abs. 2 S. 2 ZÄPrO
- Art. 3 Abs. 1 GG
Fundstellen
- BVerwGE 51, 331
- NJW 1977, 347
Amtlicher Leitsatz
1. ZÄPrO § 23 Abs. 1 S. 2 schließt einen Prüfer nicht von der Prüfung aus, wenn dieser an einer vorangegangenen Prüfung des Prüflings in einem anderen Fach als Stellvertreter des Prüfungsvorsitzenden gemäß ZÄPrO § 30 Abs. 1 teilgenommen hatte und daher die Beurteilung der Leistungen des Prüflings in diesem Fach bei seiner eigenen Prüfung kannte.
2. Die Aufgabenstellung für die praktische Prüfung im Fach Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Vorprüfung ist fehlerhaft, wenn sie nicht erkennen läßt, welche Arbeiten der Prüfling mindestens auszuführen hat.