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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.11.1976, Az.: BVerwG 3 C 56/75

Prozeßzinsen; Öffentlich-rechtliche Geldforderungen; Klageverfahren; Hausratentschädigung; Unanfechtbarkeit des Zuerkennungsbescheides

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.11.1976
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 56/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11152
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 51, 287
  • DÖV 1978, 256

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Anspruch auf Prozeßzinsen besteht für eingeklagte öffentlich-rechtliche Geldforderungen nicht schlechthin. Für jedes Sachgebiet bedarf es der gesonderten Prüfung, ob eine sinngemäße Anwendung des BGB § 291 geboten oder wegen wesensmäßiger Unterschiede der geregelten Materie zum Zivilrecht ausgeschlossen ist.

2. Im Klageverfahren auf Zuerkennung von Hausratentschädigung ist BGB § 291 nicht entsprechend anwendbar. Vor Unanfechtbarkeit des Zuerkennungsbescheides oder Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteils auf Zuerkennung von Hausratentschädigung besteht kein fälliger Anspruch auf deren Auszahlung.