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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.10.1976, Az.: BVerwG 8 C 51/75

Zurückstellungsgrund; Mißbräuchliche Schaffung; Selbständiges Zurückstellungsbegehren; Struktur des gewerblichen Betriebes; Wehrdienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.10.1976
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 51/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11244
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ü VG Münster 07.04.1975 - 5 K 1502/73

Fundstelle

  • Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr 110

Amtlicher Leitsatz

1. "Zurückstellungsgrund" im Sinne des WehrPflG § 20 Abs 2 S 2 ist die Gesamtheit derjenigen Tatsachen, aus denen der Wehrpflichtige ein selbständiges Zurückstellungsbegehren herleitet.

2. Kann der Wehrpflichtige eine wesentliche Veränderung der Struktur des gewerblichen Betriebes, die seine Ersetzbarkeit erschwert, im Hinblick auf seine bevorstehende Einberufung aufschieben, so kann er sich auf die trotzdem vorgenommene Veränderung für eine Zurückstellung vom Wehrdienst nicht berufen.