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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.09.1976, Az.: BVerwG 1 C 7/75

Sperrzeit; Öffentliches Bedürfnis; Offenhaltung der Gaststätte; Repressive Verbote mit Ausnahmevorbehalt; Verbote mit Erlaubnisvorbehalt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.09.1976
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 7/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11268
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt 07.09.1972 - III E 129/72
VGH Kassel 10.09.1974 - II OE 32/73

Fundstelle

  • DÖV 1977, 405

Amtlicher Leitsatz

(Sperrzeit und "öffentliches Bedürfnis")

1. Ein öffent.l Bedürfnis für das Hinausschieben des Beginns der Sperrzeit liegt nicht vor, wenn zwar ein Interesse der Bevölkerung an der Offenhaltung der Gaststätte während der allgemeinen Sperrzeit besteht, eine Befriedigung dieses Bedarfs aber dem Gemeinwohl zuwiderliefe.

2. Die Vorschriften über die allgemeine Sperrzeit und deren Verkürzung für einzelne Betriebe sind repressive Verbote mit Ausnahmevorbehalt, nicht Verbote mit Erlaubnisvorbehalt.