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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.09.1976, Az.: BVerwG VII B 101.75

Ablehnende Petitionsbescheide; Verwaltungsakt; Bundesaufsicht über Länder

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.09.1976
Aktenzeichen
BVerwG VII B 101.75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11091
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln 09.01.1974 - AZ: VG 9 K 1351/73
OVG Münster 26.06.1975 - AZ: OVG XIV A 263/74

Fundstellen

  • DVBl 1977, 868 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1977, 940 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1977, 101-102 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1976, 682-683
  • NJW 1977, 118-119 (Volltext mit amtl. LS) "kein Grundrechtsschutz durch die Bundesaufsicht über Länder"
  • NJW 1977, 594-595 (amtl. Leitsatz mit Anm.) "kein Grundrechtsschutz durch die Bundesaufsicht über die Länder"

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ablehnende Petitionsbescheide sind keine Verwaltungsakte.

  2. 2.

    Die Bundesaufsicht über die Länder dient nicht den Interessen des einzelnen und damit auch nicht dem Grundrechtsschutz.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. September 1976
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Willberg
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1975 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Nachdem sich der Kläger einem gegen ihn wegen des Verdachts der Anstiftung zum Meineid und zur uneidlichen Falschaussage eingeleiteten Strafverfahren durch die Flucht nach Österreich entzogen hatte, erließ das Landgericht Bremen gegen ihn am 14. Januar 1959 Haftbefehl, ferner die Strafkammer beim Amtsgericht Bremerhaven am 27. Dezember 1961 Auslieferungshaftbefehl.

2

Durch Beschluß vom 14. April 1971 lehnte die Strafkammer beim Amtsgericht Bremerhaven die von dem Kläger beantragte Aufhebung dieser Haftbefehle ab. Die Beschwerde des Klägers verwarf das Oberlandesgericht Bremen durch Beschluß vom 15. Oktober 1971. Die Bitte des Klägers, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Aufhebung der Haftbefehle zu beantragen, lehnte der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug des Landes Bremen unter dem 19. Mai 1972 mit der Begründung ab, er sehe sich aus Rechtsgründen gehindert, in das schwebende Verfahren einzugreifen.

3

Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 19. Juli 1972 an den Bundesminister der Justiz, damit dieser, federführend für die Bundesregierung als oberste Aufsichtsbehörde über die Gesetzmäßigkeit der Ausführung von Bundesgesetzen, die die Länder als eigene Angelegenheiten ausführten (Art. 84 GG), den vom Kläger gerügten Rechtsverletzungen nachgehe und veranlasse, daß der Bremer Senator für Rechtspflege und Strafvollzug im Sinne des Begehrens des Klägers angewiesen werde. Unter dem 22. August 1972 teilte der Bundesminister der Justiz dem Kläger mit, ihm stehe gegenüber der Staatsanwaltschaft kein Prüfungs- oder Weisungsrecht zu. Auch die Bundesregierung könne nicht im Wege der Bundesaufsicht tätig werden, weil sich gerichtliche Erkenntnisse der Rechtsaufsicht nach Art. 84 GG entzögen und die Weigerung des Bremer Senators für Rechtspflege und Strafvollzug, auf die Staatsanwaltschaft einzuwirken, keinen Rechtsverstoß enthalte. Als der Kläger mit Schreiben vom 19. September 1972 rügte, nur die Bundesregierung als Kollegium, nicht ein einzelner Minister könne über die Anwendung oder Ablehnung der Bundesaufsicht entscheiden, und erneut Aufsichtsmaßnahmen gegen das seiner Ansicht nach rechtswidrige Unterlassen des Bremer Senators für Rechtspflege und Strafvollzug verlangte, antwortete ihm der Bundesminister der Justiz unter dem 18. Mai 1973, er habe sich bei dem Bremer Senator für Rechtspflege und Strafvollzug über den Stand des Strafverfahrens unterrichtet und erfahren, daß sich an den Voraussetzungen, die zu dem Erlaß der Haftbefehle geführt hätten, nichts geändert habe. Er sehe daher keine Veranlassung, dem Antrag des Klägers entsprechend eine Entscheidung der Bundesregierung herbeizuführen.

4

Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid des Bundesministers der Justiz vom 18. Mai 1973 aufzuheben,

  2. 2.

    den Bundesminister der Justiz zu verpflichten, sein Gesuch vom 19. September 1972 einschließlich des Schreibens vom 19. Juli 1972 samt Beilagen um bundesaufsichtliches Einschreiten gemäß Art. 84 Abs. 3, Art. 37 GG gegen das Land Bremen wegen Verletzung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Art. 1 Abs. 1 GG durch Nichttätigwerden der Bremer Staatsanwaltschaft hinsichtlich Antragstellung auf Aufhebung der gegen ihn erlassenen Haftbefehle unverzüglich der Bundesregierung zur Entscheidung vorzulegen,

  3. 3.

    den Bundesminister der Justiz zu verpflichten, in seiner Eigenschaft als Mitglied der Bundesregierung für den Antrag des Klägers auf bundesaufsichtliches Einschreiten gegen das Land Bremen zu stimmen.

5

Klage und Berufung blieben erfolgslos. In dem Berufungsurteil wird ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Das Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 18. Mai 1973 sei kein Verwaltungsakt, unabhängig davon, ob man es als Antwort auf eine Petition oder als Antwort auf einen Antrag auf bundesaufsichtliches Einschreiten begreife. Für das Klagebegehren zu 2) fehle dem Kläger das Rechtsschutzinteresse. Für das Klagebegehren zu 3) fehle ihm die notwendige Klagebefugnis.

6

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt, die er auf die Gründe des§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO stützt.

7

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

8

1.

Grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.

9

Die Frage, ob ein eine Petition beantwortender Bescheid einen Verwaltungsakt im Sinne des § 42 VwGO darstellt, ist revisionsgerichtlich bereits ausreichend geklärt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß auf Dienstaufsichtsbeschwerden ergehende Bescheide keine Verwaltungsakte sind (vgl. Beschlüsse vom 22. Oktober 1957 - BVerwG I B 127.57 - [Buchholz 310 Vorbem. III Ziff. 1 zu § 42 VwGO Nr. 36], vom 30. September 1960 - BVerwG I B 97.59 - [DVBl. 1961, 87] und vom 11. Oktober 1963 - BVerwG VII B 95.63 - [Buchholz 310§ 40 VwGO Nr. 25]). Dienstaufsichtsbeschwerden gehören zu den Petitionen im Sinne des Art. 17 GG. Daß ablehnende Petitionsbescheide keinen Verwaltungsakt darstellen, ist auch in der sonstigen Rechtsprechung unstreitig (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1964 [NJW 1965, 1017] BayVerfGH, Entsch. vom 28. November 1958 [VGHE n.F. 11 II S. 187]; OVG Hamburg, Urteil vom 20. August 1965 [DVBl. 1967, 86]). Zutreffend führt das Oberverwaltungsgericht hierzu aus, daß ein Petitionsbescheid nichts mit unmittelbarer rechtlicher Außenwirkung regelt, sondern nur die tatsächliche Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 17 GG darstellt. Art. 17 GG gibt dem Petenten nur ein Recht auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und Bescheidung der Petition, jedoch keinen Anspruch auf Erledigung im Sinne des Petenten (vgl. BVerfGE 2, 225 [230]; 13, 54 [90]; ferner Urteil des Senats vom 28. November 1975 - BVerwG VII C 53.73 - [NJW 1976, 637 = JZ 1976, 239 = MDR 1976, 520 = DÖV 1976, 315]). Auch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet nicht die Zulassung von Anfechtungsklagen gegen ablehnende Petitionsbescheide.

10

Die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage mangels eines die Rechte des Klägers berührenden Verwaltungsaktes ist ebenso zu beantworten, soweit der angefochtene Bescheid als Antwort auf den Antrag des Klägers auf bundesaufsichtliches Einschreiten gemäß Art. 84 Abs. 3 GG oder etwa auf Ausübung des Bundeszwanges gemäß Art. 37 GG zu begreifen ist. Eine Verletzung von Rechten des Klägers kommt insoweit nicht in Betracht, weil der individuelle Rechtsschutz nicht Gegenstand des Verfahrens der Bundesaufsicht gemäß Art. 84 Abs. 3 GG und des Bundeszwanges gemäß Art. 37 GG ist. Die Bundesaufsicht dient nicht den Interessen des einzelnen, sie ist vielmehr um der Autorität der Bundesgesetze willen eingerichtet (vgl. von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl. 1974, Bd. III, Anm. V zu Art. 84 S. 2164). Entsprechendes gilt für Entscheidungen im Rahmen des Bundeszwanges gemäß Art. 37 GG, die der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegen. Auch diese dem Berufungsurteil zugrunde liegende Rechtsauffassung bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie zweifelsfrei dem geltenden Recht entspricht.

11

Durch die genannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist auch die vom Kläger aufgeworfene weitere Rechtsfrage geklärt, ob jedenfalls diejenigen Petitionen, mit denen die Wahrung verfassungsmäßiger Rechte begehrt wird, einen Anspruch darauf begründen, dem Petitionsbegehren zu entsprechen. Für das formelle Petitionsrecht des Art. 17 GG ist es unerheblich, ob und gegebenenfalls welche materiellen Rechte hinter der. Petition stehen. Für die Unterscheidung des Klägers zwischen Petitionen allein auf Grund des Art. 17 GG und solchen auf Grund der Art. 1 und Art. 2 GG ist kein Raum.

12

Grundsätzliche Bedeutung hat auch nicht die Frage, ob der Bundesminister der Justiz auf Grund der Art. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG außerhalb der Bundesaufsicht des Art. 84 Abs. 3 GG verpflichtet ist, dagegen einzuschreiten, daß die Gerichte eines Bundeslandes rechtswidrige Haftbefehle ausstellen und die weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften dieses Landes die Aufhebung solcher Haftbefehle nicht beantragen. Das ergibt sich aus folgendem: Möglichkeiten für die Bundesregierung, gegen ein angeblich grundgesetzwidriges Verhalten eines Landes vorzugehen, ergeben sich nur auf Grund der Art. 28 Abs. 3, Art. 37 und - bei landeseigener Ausführung von Bundesgesetzen wie hier - Art. 84 GG. Dieses Instrumentarium steht dem Bund, wie bereits ausgeführt, nicht im Interesse des Bürgers zur Verfügung; dies gilt auch dann, wenn dieser meint, er werde durch das Verhalten von Landesorganen in seinen Grundrechten verletzt. Die dem Bund gegenüber den Ländern vom Grundgesetz eingeräumten Aufsichtsbefugnisse dienen nämlich nicht dem Grundrechtsschutz. Um gegen Grundrechtsverletzungen vorgehen zu können, ist - wie bei anderen Rechtsverletzungen - der Rechtsweg eröffnet; meint der Kläger, er werde durch Entscheidungen von Gerichten - hier der Gerichte des Landes Bremen - in seinen Grundrechten verletzt, steht ihm nach Erschöpfung des Rechtsweges die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Im übrigen steht dem Bundesminister der Justiz und der Bundesregierung in Fällen, in denen die Länder - wie hier das Land Bremen die Strafprozeßordnung durch die Staatsanwaltschaft - die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen (Art. 84 Abs. 1 GG), anders als bei der Bundesauftragsverwaltung des Art. 85 GG ein Weisungsrecht an die Landesbehörden nicht zu. Ein Fall des Art. 84 Abs. 5 GG, der ausnahmsweise die Erteilung von Einzelweisungen durch die Bundesregierung zuläßt, liegt hier nicht vor.

13

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß das Berufungsgericht auch die mit den Klageanträgen zu 2) und 3) verfolgten Leistungsklagen zu Recht als unzulässig beurteilt hat. Hierbei kann offenbleiben, ob, wie das Berufungsgericht angenommen hat, für den Klageantrag zu 2) ein Rechtsschutzinteresse dem Kläger schon deswegen abzusprechen ist, weil er sein Gesuch um bundesaufsichtliches Einschreiten nicht unmittelbar an die zuständige Bundesregierung gerichtet hat. Jedenfalls ist für den Klageantrag zu 2) die Zulässigkeit der Klage ebenso wie für den Klageantrag zu 3) deswegen zu verneinen, weil die erstrebte Sachentscheidung in keinem denkbaren Fall ergehen kann, so daß der Klage die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 42 Abs. 2 VwGO, die entsprechend auch für Leistungsklagen gilt, fehlt (vgl. hierzu Urteile vom 30. Oktober 1963 - BVerwG V C 219.62 - [Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 11 = JZ 64, 301 = DVBl. 1964, 191], vom 20. März 1964 - BVerwG VII C 10.61 - [BVerwGE 18, 154/157] und vom 28. Oktober 1970 - BVerwG VI C 48.68 - [BVerwGE 36, 192/199]). Da, wie bereits oben dargelegt, die Bund es auf sieht nicht den Interessen des einzelnen dient, steht dem Kläger eindeutig und offensichtlich kein Recht zu, vom Bundesminister der Justiz zu verlangen, das Gesuch des Klägers um bundesaufsichtliches Einschreiten gegen das Land wegen Verletzung von Grundrechten durch Nichttätigwerden der Bremer Staatsanwaltschaft hinsichtlich Antragstellung und Aufhebung der gegen den Kläger erlassenen Haftbefehle der Bundesregierung zur Entscheidung vorzulegen und in seiner Eigenschaft als Mitglied der Bundesregierung für den Antrag des Klägers auf bundesaufsichtliches Einschreiten gegen das Land Bremen zu stimmen.

14

2.

Soweit der Kläger den Revisionszulassungsgrund des§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht, ist die Beschwerde nicht formgerecht eingelegt. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß in der Beschwerdeschrift die Divergenzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts genau bezeichnet werden, woran es hier fehlt.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG (Art. 5 § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zurÄnderung des Gerichtskostengesetzes usw. vom 20. August 1975 - BGBl. I S. 2189).

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Willberg