Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.07.1976, Az.: BVerwG 7 A 1/76
Widerklage bei Länderstreit; Bundestreue; Staatsvertrag; Landesverfassung; Bonus-malus-Regelung; Vergabe von Studienplätzen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.07.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 A 1/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11148
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG
- Art. 28 Abs. 3 GG
- Art. 8 Abs. 4 S. 2 VergabeVtr
- Art. 11 Abs. 8 S. 2 VergabeVtr
- Art. 11 Abs. 8 S. 2 VergabeVtr
- § 8 Abs. 1 Nr. 3 VergabeVO BY
- § 8 Abs. 1 Anl. 3 Nr. 3 VergabeVO BY
- § 40 Abs. 1 VwGO
- § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
- § 89 Abs. 2 VwGO
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG
- Art. 118 Verf BY
- § 40 Abs. 1 VwGO
- § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
- § 89 Abs. 2 VwGO
- Art. 11 Abs. 7 S. 2 VergabeVtr
Fundstellen
- BVerwGE 50, 137
- NJW 1977, 66
Amtlicher Leitsatz
1. Im Länderstreit des VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 1 ist die Widerklage auch gegenüber einem Verpflichtungsbegehren des Klägers nicht ausgeschlossen.
2. Stellt das Verfassungsgericht eines Landes fest, daß das Zustimmungsgesetz dieses Landes zu einem zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Staatsvertrag wegen Verstoßes einer vertraglichen Regelung gegen ein auch in der Bundesverfassung enthaltenes Grundrecht der Landesverfassung nichtig geworden ist, so verpflichtet der bundesverfassungsrechtliche Grundsatz der Bundestreue die Vertragspartner im Streitfall, eine gerichtliche Klärung im bundesrechtlichen Bereich durch ein Gericht herbeizuführen, das wie das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren nach VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 1 eine für alle Vertragspartner verbindliche Entscheidung treffen kann, und erst von dieser Klärung die Weitergeltung der staatsvertraglichen Regelung abhängig zu machen. Wird die Vereinbarkeit der Regelung mit der der Landesverfassung entsprechenden Bestimmung des Grundgesetzes festgestellt, so ist es jedem Land im Bundesstaat zumutbar, die staatsvertragliche Regelung weiter anzuwenden, dies jedenfalls dann, wenn die vertragliche Regelung nur einheitlich anwendbar ist.
3. Die bonus-malus-Regelung des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen ist auch unter den jetzigen Gegebenheiten noch mit GG Art. 3 Abs. 1 vereinbar.