Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1976, Az.: BVerwG II WD 11/76
Pflicht eines Soldaten zum Gehorsam; Pflicht eines Soldaten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich; Dienstvergehen eines Soldaten; Verschärfte Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung; Angemessenheit einer Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme; Unglaubwürdigkeit eines Zeugen im Hinblick auf sein junges Alter; Pflichten als Offizier vom Wachdienst; Pflicht eines Soldaten zu treuem Dienen; Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit der Freundin eines Kameraden durch einen Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.07.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG II WD 11/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 13115
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 04.11.1975 - AZ: S 4 VL 9/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 53, 178 - 182
- NZWehrr 1977, 97
Prozessgegner
Feldwebel ...
Der II. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. Juli 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
ferner
Major Dr. Maier, Hauptfeldwebel Och als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufungen des Wehrdisziplinaranwalts und des Soldaten wird das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 4. November 1975 aufgehoben.
Der Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der von diesem Verfahren betroffene Soldat besuchte acht Jahre die Volksschule. Eine Lehre als Tankwart schloß er 1965 mit dem Gehilfenbrief erfolgreich ab. Anschließend war er im erlernten Beruf, als Kraftfahrzeughelfer, Wagenpfleger und Handelsreisender tätig.
Am 1. April 1968 wurde er als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr einberufen und auf Grund seiner Bewerbung am 18. September 1968 mit der Urkunde vom 28. August 1968 als Kanonier in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine zunächst auf vier Jahre festgesetzte Dienstzeit wurde auf acht und schließlich auf zwölf Jahre bis zum 31. März 1980 verlängert. Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er am 16. Mai 1973 zum Feldwebel ernannt. In Verwendungen als 1. Nachschubbearbeiter, 1. Nachschubbuchführer und Nachschubmeister wurde er - mit einer auf "voll befriedigend" lautenden Ausnahme im August 1974 - durchgehend mit "befriedigend" beurteilt.
Das Zentralregister und das Disziplinarbuch weisen keine den Soldaten betreffenden Eintragungen auf.
Die Dienstbezüge des Soldaten betragen in der 4. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes monatlich rund 1.850 DM brutto, 1.650 DM netto, zuzüglich 50 DM Kindergeld. Aus der ... 1968 geschlossenen Ehe des Soldaten ist ein Kind von sieben Jahren hervorgegangen. Die Ehefrau ist nicht berufstätig. Die wirtschaftlichen Verhältnisse erscheinen geordnet. Einen Kredit von noch etwa 2.000 DM tilgt der Soldat in monatlichen Raten von 300 DM. Für Miete und Versicherungen hat er monatlich rund 850 DM aufzubringen.
II
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 7. Juli 1975 dem Soldaten als Dienstvergehen zur Last,
er habe als Offizier vom Wachdienst in der Truppenunterkunft N. am 15. Dezember 1974 gegen 6.00 Uhr die als Gast einer Veranstaltung vom Vorabend noch in der Unterkunftsstube ihres Bekannten verweilende 17 Jahre alte Angelika E. veranlaßt, auf das OvWa-Zimmer zu kommen, wo er das Mädchen unter Drohung und Einschüchterung zur Duldung des Beischlafs gebracht habe.
Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd fand am 4. November 1975 den Soldaten eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem
Beförderungsverbot auf die Dauer von eineinhalb Jahren.
Sie sah das mit der Anschuldigungsschrift vorgeworfene Verhalten als erwiesen an und wertete es als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten des Soldaten zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG), zur Disziplinwahrung (§ 17 Abs. 1 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und damit als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG), begangen unter der verschärften Haftung als Vorgesetzter (§ 10 Abs. 1 SG). Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Die Verfehlung wiege so schwer, daß eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verwirkt sei. Der Soldat habe eine verantwortliche Stellung im Wachdienst dazu ausgenutzt, um die verbotenerweise in der Kaserne übernachtende Freundin eines jungen Soldaten und Kameraden einzuschüchtern und sich gefügig zu machen. Er habe damit seine Vertrauenswürdigkeit und Unbestechlichkeit in Frage gestellt. Erschwerend wirke, daß er als Portepee-Unteroffizier zu vorbildlicher Dienstauffassung verpflichtet sei und sich in Ausübung des Dienstes als Offizier vom Wachdienst befunden habe. Mildernd seien seine einwandfreie Führung in siebeneinhalb Dienstjahren und seine zufriedenstellenden dienstlichen Leistungen zu werten. Es sei durch das Fehlverhalten auch kein Nachteil, insbesondere für die Sicherheit der Truppe, entstanden. Das junge Mädchen sei dem Verlangen des Soldaten auch ohne jeglichen Widerstand sofort nachgekommen; bei ihr sei offenbar kein Schaden eingetreten. Da es sich insgesamt um eine mehr im allzu menschlichen Bereich liegende Verfehlung handele, sei die vom Wehrdisziplinaranwalt beantragte Dienstgradherabsetzung noch nicht verwirkt. Andererseits genüge aber eine Gehaltskürzung nicht. Ein Beförderungsverbot von eineinhalb Jahren sei der Kammer als angemessen und ausreichend erschienen, um den Soldaten mit allem Nachdruck zu größerer Disziplin und zu mehr Verantwortungsbewußtsein anzuhalten.
Gegen dieses ihm am 8. Dezember 1975 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt am 29. Dezember 1975 Berufung eingelegt, diese auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt, gegen den Soldaten auf Dienstgradherabsetzung zum Stabsunteroffizier zu erkennen. Zur Begründung hat er ausgeführt:
Das Dienstvergehen werde in seiner Schwere durch den engen Zusammenhang mit der Stellung des Soldaten als Offizier vom Wachdienst und die Ausnutzung dieser Dienststellung gekennzeichnet. Daraus ergebe sich eine gesteigerte Verantwortlichkeit des Soldaten für sein Fehlverhalten gegenüber der minderjährigen Freundin des damaligen Gefreiten G.. Das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherrn und Soldaten sei nachhaltig gestört. Es sei besonders verwerflich, daß der Soldat die Zeugin eingeschüchtert habe, um ihre Hemmungen zu überwinden.
Der Soldat hat gegen das ihm am 3. Dezember 1975 zugestellte Urteil am 5. Januar 1976, einem Montag, durch seinen Verteidiger Berufung eingelegt und Freispruch beantragt. Zur Begründung hat der Verteidiger vorgetragen:
Der Soldat habe das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen von Anfang an mit Nachdruck bestritten und bestreite es auch weiterhin. Einzige Tatzeugin sei die 17jährige Angelika E.. Ihre Aussage widerspreche in den entscheidenden Punkten der des Soldaten. Dieser könne nur dann verurteilt werden, wenn die Richtigkeit der Aussagen der Zeugin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne. Im Zweifel sei zugunsten des Soldaten zu entscheiden. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils genüge diesem Grundsatz nicht. Es habe sich mit der Feststellung begnügt, daß nach Überzeugung der Kammer kein Anlaß bestanden habe, an der Aussage der Zeugin zu zweifeln. Auf die gegenteiligen Angaben des Soldaten werde mit keinem Wort eingegangen, deren Glaubwürdigkeit nicht untersucht. Es fehle in dem angefochtenen Urteil daher an einer umfassenden und zutreffenden Beweiswürdigung. Für die Glaubwürdigkeit des Soldaten sprächen seine einwandfreie Führung und seine guten Leistungen. Er sei seit sieben Jahren in sehr guter Ehe verheiratet; die Ehe sei auch auf intimem Gebiet in Ordnung. Er habe zur Tatzeit auch nicht unter Alkoholeinfluß gestanden. Seine schriftlichen Angaben vom 17. Februar 1975 seien zu einer Zeit gemacht worden, als er noch keine Kenntnis vom Stand der Sache und von den Angaben anderer Beteiligter gehabt habe; sie seien durch die Aussage der Zeugen bestätigt worden. Der Soldat habe aus falsch verstandener Kameradschaft dem Gefreiten Gänzler helfen wollen. Er hätte geradezu leichtfertig sein menschliches und berufliches Schicksal in die Hände der Zeugin E. gelegt, wenn er das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hätte. Ein solches Verhalten sei seiner Persönlichkeit fremd. Gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin spreche, daß sie erst 17 Jahre alt sei. Auch wenn die Kammer mit Recht festgestellt habe, daß sie einen reichlich abgebrühten Eindruck mache, sei bei jugendlichen Zeugen bei Aussagen über geschlechtsbezogene Vorgänge besondere Vorsicht am Platze, zumal die Zeugin die angeblichen Vorfälle nur als Dummheit ihrerseits und letztlich nicht als Angriff auf ihre Frauenehre empfunden habe. Sie habe unter Alkoholeinfluß mit Ermüdungserscheinungen nach einer langen Feier gestanden und zuvor mit dem Gefreiten G. noch Intimverkehr in der Kaserne gehabt. Wahrnehmungs- und Erinnerungstäuschungen seien nicht von der Hand zu weisen. Sie habe behauptet, nur deshalb keinen Widerstand geleistet zu haben, um ihrem Freund zu helfen. Der Soldat habe aber schon vorher zugesagt, keine Meldung zu erstatten. Sie habe auch auf dem Heimweg ihrem Freund den angeblichen Vorfall nicht mitgeteilt, sondern erst nach vielen Stunden. Dabei olle auf, daß sie sich nicht ihrer Mutter anvertraut habe. Es sei nicht ausgeschlossen, daß der Zeuge G. und die Zeugin E. sowie sämtliche für die ordnungswidrige Übernachtung in der Truppenunterkunft Verantwortlichen die Flucht nach vorn angetreten hätten. G. sei tatsächlich inzwischen befördert worden, ohne daß sich die Vorgänge zu seinem Nachteil ausgewirkt hätten. Die Zeugin sei am 27. Dezember 1974 im Beisein ihrer Mutter gehört worden. Es sei durchaus möglich, daß die Mutter von den längeren Intimbeziehungen der Zeugin zu ihrem Freund bisher keine Kenntnis gehabt habe und die Zeugin die Vorgänge zu einem "sexuellen Alibi" benutzt habe. Auf jeden Fall sei sie im Beisein der Mutter auf gewisse Aussagen festgelegt worden. Es werde beantragt, die Mutter zu vernehmen. Der Zeugin sei vor ihrer ersten Vernehmung ein ihre Glaubwürdigkeit bejahender Aktenvermerk vorgelesen worden. Damit sei sie nicht nur auf den Sachverhalt festgelegt, sondern auch ein etwaiger eigener Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussage überspielt worden. Es sei auch unwahrscheinlich und deshalb unglaubwürdig, daß sich ein Vorfall, wie ihn die Zeugin schildere, in den 30 bis 35 Minuten abgespielt haben könne, die vom Betreten der Stube des Zeugen G. durch den Soldaten bis zum Eintreffen des Zeugen im OvWa-Zimmer vergangen seien. Es dürfe die Beweislastregelung des § 186 StGB nicht übersehen werden. In einem Verfahren nach § 186 StGB müßte die Zeugin E. den Beweis für ihre Behauptung erbringen und im Fall ihrer Nichterweislichkeit bestraft werden. Angesichts der einander widersprechenden Angaben müsse der Soldat mindestens mangels hinreichenden Beweises freigesprochen werden. Es werde beantragt, die Beweisaufnahme erster Instanz zu wiederholen.
Der Wehrdisziplinaranwalt hat am 20. Januar 1976 zu der Berufung des Soldaten wie folgt Stellung genommen:
Die Darstellungen des Soldaten einerseits und der Zeugen E. und G. andererseits stimmten weitgehend überein. Der Soldat habe eingeräumt, den Zeugen G. nach seinem Status gefragt und ihm Nachteile wegen des ungenehmigten Übernachtens seiner Freundin in der Kaserne vor Augen geführt zu haben. Er habe weiter angegeben, der Zeugin E. den Personalausweis abverlangt, ihr jugendliches Alter festgestellt und mit der Einschaltung des Jugendamtes bzw. Jugendgerichts gedroht zu haben. Schließlich bestehe Übereinstimmung in den Aussagen auch hinsichtlich der Vorgänge beim Verlassen der Kaserne und des späteren Zusammentreffens des Soldaten mit dem Zeugen G.. Soweit die Aussagen des Soldaten einerseits und der Zeugin andererseits zum angeschuldigten Sachverhalt auseinandergehen, habe die Kammer entgegen der Ansicht des Soldaten eine den Anforderungen genügende Beweiswürdigung vorgenommen. Unrichtig sei die Behauptung des Soldaten, er habe zugesagt, aus Kameradschaft keine Meldung zu erstatten. Davon sei in keiner Vernehmung des Soldaten bisher die Rede gewesen. Vielmehr habe die Zeugin gerade eine Meldung des Soldaten abwenden wollen und deshalb seinem Verlangen nachgegeben.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat sich unter dem 17. Februar 1976 zu den beiden Berufungen folgendermaßen geäußert:
Die Berufung des Soldaten sei in vollem Umfang eingelegt. Die deshalb vom Senat zugrunde zu legende Anschuldigungsschrift genüge gerade noch den Anforderungen, wenn dort vorgeworfen werde, der Soldat habe "unter Drohung und Einschüchterung" die Zeugin E. zur Duldung des Beischlafs veranlaßt. Die wiedergegebenen Ausdrücke lägen zwar im Grenzbereich von Wertung und Tatsache, seien aber als noch hinreichend sachlich substantiierte Schilderung des Vorfalls anzusehen. Der Soldat habe durch das angeschuldigte Verhalten auch gegen seine Pflicht zur Dienstaufsicht (§ 10 Abs. 2 SG) und zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG) gegenüber dem Gefreiten G. vorsätzlich verstoßen. Das Ergebnis der Berufungen werde von der Beweisaufnahme in der Berufungshauptverhandlung abhängen, zu der die Beiziehung eines Sachverständigen für Jugendpsychologie zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin E. angeregt werde. Wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das angeschuldigte Dienstvergehen als erwiesen anzusehen sein werde, so müsse über die mit der Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erstrebte Dienstgradherabsetzung zum Stabsunteroffizier hinaus mindestens eine solche in einen Mannschaftsdienstgrad als angemessen erscheinen. Der Soldat habe dann durch Mißbrauch seiner Vorgesetztenstellung nicht in einem "allzu menschlichen" Bereich, sondern im Schwerpunkt seiner Dienstpflicht versagt.
III
1.
Beide Berufungen sind zulässig. Sie sind statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO). Die Rechtzeitigkeit der Berufung des Soldaten folgt aus § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 43 Abs. 2 StPO.
2.
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts ist ausdrücklich und nach dem Inhalt der Begründung auf das Disziplinarmaß beschränkt, die des Soldaten dagegen in vollem Umfang eingelegt; denn er bestreitet, das von der Kammer festgestellte Dienstvergehen begangen zu haben, und begehrt seinen Freispruch. Als die weitergehende Berufung bestimmt sie den Umfang der Nachprüfung durch den Senat, der folglich eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen und diese daraufhin zu würdigen hatte, ob der Soldat ein Dienstvergehen begangen hat, und der gegebenenfalls die dafür angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden hatte. Dabei war von der Anschuldigungsschrift auszugehen (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO).
Mit Recht hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt auf Mängel der Anschuldigungsschrift verwiesen, die für die Kammer Anlaß zur Rückgabe nach § 96 Abs. 3 WDO hätten sein sollen. Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 WDO soll die Anschuldigungsschrift die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, geordnet darstellen. Als Tatsache bringt die Anschuldigungsschrift zweifelsfrei, daß der Soldat die 17 Jahre alte Angelika E. veranlaßte, gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr zu dulden. Mit welchen Mitteln er dies erreichte, wird dagegen nur unzureichend substantiiert. Die Wendung "unter Drohung und Einschüchterung" bedeutet eine Wertung eines im einzelnen insoweit nicht wiedergegebenen Verhaltens. Es fehlt auch in der Sachverhaltsschilderung im "Ermittlungsergebnis" jeder Hinweis, worin die Drohung und Einschüchterung bestanden haben soll.
Entgegen der Ansicht des Verteidigers war hingegen die Einleitungsverfügung nicht zu beanstanden; eine Einstellung des Verfahrens kam daher nicht in Betracht. Zwar hat hier die Einleitungsverfügung im wesentlichen denselben Wortlaut wie die Anschuldigungsschrift, doch haben beide unterschiedliche Ziele. Zweck der Einleitungsverfügung ist es, das disziplinargerichtliche Verfahren förmlich in Gang zu setzen. Zwar soll auch sie angeben, welchen Fehlverhaltens der Soldat verdächtigt wird; doch wird weder der Umfang des Verfahrens durch die Einleitungsverfügung begrenzt, noch braucht sie den Vorwurf in derselben Weise zu präzisieren wie die Anschuldigungsschrift. Anders als bei der Vorlage der Anschuldigungsschrift werden regelmäßig bei Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen, ins einzelne gehende Angaben zu den Vorwürfen daher nicht möglich sein.
Der Senat konnte trotz des Mangels der Anschuldigungsschrift davon absehen, das Urteil der Kammer nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 oder § 116 Abs. 2 WDO aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Truppendienstkammer zurückzuverweisen, die dann eine Ergänzung der Anschuldigungsschrift hätte veranlassen können. Zweck der Bestimmung des § 96 Abs. 1 Satz 2 WDO ist es, wie sich insbesondere aus der Verbindung mit § 96 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 WDO ergibt, dem Soldaten rechtliches Gehör zu gewähren. Der ihm gegenüber erhobene Vorwurf muß in der Anschuldigungsschrift so klar zum Ausdruck kommen, daß der Soldat sich mit seiner Verteidigung darauf einstellen kann. Diesen Anforderungen genügte die Anschuldigungsschrift für das erstinstanzliche Verfahren nicht. Zwar hatte der Verteidiger des Soldaten die Akten mit den Aussagen der Belastungszeugen vor Zustellung der Anschuldigungsschrift zur Einsicht erhalten und damit auch der Soldat Gelegenheit gehabt, diese Aussagen zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Gleichwohl war für ihn bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht völlig klar, inwieweit die Anschuldigungsschrift die von den Zeugen wiedergegebenen Äußerungen des Soldaten als Drohung und Einschüchterung wertete. Diese Klarheit wurde ihm indessen durch die Hauptverhandlung vor der Kammer und das angefochtene Urteil vermittelt, so daß für die Berufungshauptverhandlung das rechtliche Gehör uneingeschränkt gewährleistet war. Die Berufungsbegründung läßt keinen Zweifel daran, daß der Soldat spätestens jetzt wußte, was ihm zur Last gelegt wurde. Der Senat hat deshalb hier dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 WDO Vorrang eingeräumt. Dies lag letztlich auch im Interesse des Soldaten, der sonst noch für längere Zeit mit der Ungewißheit über den Ausgang des Verfahrens belastet worden wäre. Der Senat hielt es für zulässig, dabei auch die Belange der Geschädigten zu berücksichtigen, die sonst noch mehrfach über Jahre hinaus an ein sie belastendes Geschehen erinnert worden wären.
3.
Die Berufung des Soldaten erwies sich als unbegründet, die des Wehrdisziplinaranwalts mußte dagegen Erfolg haben.
Der Senat hat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Aussagen der in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen Angelika E., Unteroffizier G., Oberfeldwebel W. und Maria S., der verlesenen Aussagen der Zeugen Hauptmann J. und Major Sch. vor der Kammer und des Gutachtens der Sachverständigen Diplompsychologin Dr. K. folgenden Sachverhalt festgestellt:
Am Abend des 14. Dezember 1974, einem Sonnabend, fand in der Kellerbar in dem Gebäude 15 der Kaserne des L.regiments 4 in N. eine Abschiedsfeier für drei ausscheidende Soldaten statt. Teilnehmer waren Soldaten des zum Stabszug des Regiments gehörenden Küchenpersonals, deren Ehefrauen oder Freundinnen sowie einige Zivilbedienstete, insgesamt etwa 20 Personen. Die vom Küchenmeister, Oberfeldwebel W., geleitete Feier war vom Kasernenoffizier genehmigt worden. Zu den Teilnehmern gehörten auch der damalige Gefreite UA G. und seine Freundin, die zu der Zeit 17jährige Angelika E..
Für die Zeit vom 14. Dezember 1974, 12 Uhr, bis 15. Dezember 1974, 12 Uhr, war der Soldat als Offizier vom Wachdienst eingeteilt. Sein Dienstzimmer befand sich im Erdgeschoß des Gebäudes 15. Er war durch Stabsunteroffizier Sc. von der Veranstaltung unterrichtet worden. Dabei hat Sc. ihm gesagt, den Frauen sei erlaubt worden, in der Kaserne zu übernachten. Im Laufe des Abends betrat der Soldat aus Anlaß seiner Kontrollgänge gegen 20 Uhr und 23 Uhr die Kellerbar, hielt sich jeweils etwa 15 bis 20 Minuten dort auf und trank ein alkoholfreies Getränk.
Gegen 1 Uhr legte er sich schlafen. Etwa um dieselbe Zeit riet Oberfeldwebel W. dem Gefreiten G., der entgegen seiner Gewohnheit Alkohol getrunken hatte, nicht mehr an diesem Abend nach Hause zu fahren, sondern in der Kaserne zu übernachten, zumal es zu schneien angefangen hatte.
Bei diesem Gespräch zwischen W. und G. wurde Fräulein E., von deren Anwesenheit W. Kenntnis hatte, nicht erwähnt. Dieser dachte nicht daran, und G. unterließ es, danach zu fragen. Er und Fräulein E. begaben sich auf die Stube 119 im ersten Stock des Gebäudes 15, die G. mit einem auf Wochenendurlaub abwesenden Kameraden bewohnte. Zwischen G. und Fräulein E. bestand seit Jahren eine enge Freundschaft, aus der sich eine seit Ostern 1974 intime Liebesbeziehung entwickelt hatte. Mutter und Stiefvater der Angelika E. wußten von der Art der Beziehungen und duldeten, daß G. häufig mit im Zimmer ihrer Tochter schlief. Beide verkehrten in dieser Nacht im Zimmer des Gefreiten G. geschlechtlich miteinander; dann legte sich Fräulein E. zum Schlafen in das leere Bett des Stubenkameraden, G. schlief in seinem Bett.
Gegen Morgen - nach 4 Uhr - wachte der Soldat in seinem Dienstzimmer auf. Da er von der vorher dort wahrnehmbaren Musik der Veranstaltung nichts mehr hörte, schloß er, diese werde beendet sein. Eine Mitteilung darüber hatte er nicht erhalten. Zugleich stellte er bei einem Blick durch das Fenster fest, daß für einen Sonntagmorgen ungewöhnlich viele Personenkraftwagen auf dem Parkplatz standen. Er nahm an, daß Soldaten mit Frauen in der Kaserne übernachteten, und entschloß sich, dies nachzuprüfen. Er stellte zunächst fest, daß im Erdgeschoß in einer Stube neben dem UvD-Zimmer die Ehefrau des Stabsunteroffiziers Sc. auf einem Bett lag, der während der Feier schlecht geworden war und die auf ihren Mann wartete. Der Soldat unternahm hier nichts; seine weiteren Kontrollen im Erdgeschoß brachten nichts zutage. Er begab sich darauf ins erste Obergeschoß und setzte dort die Kontrollen fort. Dabei ging er so vor, daß er zunächst prüfte, ob die Tür verschlossen war. War sie es, so sah er durch das Schlüsselloch, ob der Schlüssel von innen steckte. Bei der Stube 119 stellte er kurz vor 6 Uhr fest, daß diese von innen verschlossen war. Er klopfte an die Tür und forderte auf, sie zu öffnen. Erst auf die zweite Antrage von innen gab er sich als Offizier vom Wachdienst zu erkennen. Kurz darauf öffnete der Gefreite G., mit der Unterwäsche bekleidet, die Tür. Der Soldat leuchtete ihm kurz mit einer Taschenlampe ins Gesicht, ging dann an ihm vorbei ins Zimmer und leuchtete dort herum. Dabei entdeckte er Fräulein E., die mit nacktem Oberkörper, nur etwa bis zur Hüfte mit der Bettdecke zugedeckt, in einem der beiden Betten lag. In schroffem Ton erklärte der Soldat, es gehe nicht, daß eine Frau auf der Stube schlafe, fragte den Gefreiten G. nach seinem Status und hielt ihm daraufhin vor, wenn das bekannt werde, könne er sich seine Zeitverpflichtung in den Mond schreiben. Er erklärte, hier oben könne Fräulein E. nicht bleiben, forderte sie auf, sich anzuziehen und in sein Dienstzimmer zu kommen, und riet dem Gefreiten G., er solle sich wieder hinlegen und ausschlafen. Fräulein E. zog sich an und erschien etwa fünf Minuten später im Erdgeschoß, wo sie vom Soldaten an der Tür des OvWa-Zimmers erwartet wurde. Er ließ sie eintreten und zog die Tür zu, die von außen nur mit einem Schlüssel zu öffnen war. Dann forderte er Fräulein E. auf, die Schuhe auszuziehen und sich auf das Bett zu legen. Diese lehnte zunächst ab mit der Begründung, sie sei zu erregt und könne nicht schlafen.
Der Soldat stellte ihr vor, in welcher Lage sie und ihr Freund sich befänden. Er müsse ihren Freund eigentlich verhaften und einsperren. Seine Fragen, ob sie in dieser Nacht mit ihrem Freund geschlafen habe und ob sie die Pille nehme, bejahte sie. Er ließ sich ihren Ausweis zeigen. Auf die Feststellung, daß sie erst 17 Jahre alt war, drohte er, wenn er eine Meldung mache, dann gehe das auch an das Jugendamt oder Jugendgericht. Er könne aber von ihr befangen gemacht werden, dann könne er den Vorfall nicht mehr melden, sie solle nett zu ihm sein. Von da an duzte er sie. Fräulein E., die schon durch den barschen Ton des Soldaten in der Stube 119 eingeschüchtert war, glaubte, ihrem Freund helfen zu müssen. Auf die Aufforderung des Soldaten zog sie den Pullover aus, unter dem sie nichts anhatte. Der Soldat half ihr, Hose und Schlüpfer auszuziehen. Er selbst hatte Jacke, Mütze und Stiefel abgelegt. Er legte sich zu ihr auf das Bett und forderte sie auf, sein Glied herauszuholen. Das tat sie nicht. Der Soldat vollzog darauf mit ihr den Geschlechtsverkehr, bei dem Fräulein E. sich völlig passiv verhielt, sich aber auch nicht wehrte. Auf ihre während des Geschlechtsaktes geäußerte Bemerkung, es sei nicht sicher, daß das unter ihnen bliebe, erklärte der Soldat unwillig, jetzt habe sie seinen Trieb zerstört. Er erhob sich und zog sich wieder an. Ob es vorher bis zum Samenerguß gekommen war, ließ sich nicht feststellen. Fräulein E. zog sich ebenfalls an. Als sie an ihn eine Frage wegen des Fortgangs der Angelegenheit richtete und ihn weiter mit "Sie" ansprach, entgegnete er: "Was heißt hier 'Sie'? Ich heiße N.." Der Soldat bot ihr Kaffee an und äußerte, sie müsse das verstehen, er habe sie schon am Abend gesehen, und sie habe ihm gut gefallen, und wenn man ununterbrochen im Dienst sei, komme man schon einmal auf andere Gedanken. Kurz darauf - seit dem Betreten der Stube 119 durch den Soldaten waren inzwischen etwa 30 bis 35 Minuten vergangen - klopfte der Gefreite G. an die Tür des Dienstzimmers. Er hatte nicht mehr schlafen können und sich entschlossen, doch jetzt schon mit Fräulein E. nach Hause zu fahren. Der Soldat ließ ihn ein und bot auch ihm Kaffee an, den er annahm. G. erklärte seine Absicht zu fahren. Er holte zunächst Fräulein E.s Mantel, der im Auto lag. Der Soldat forderte ihn dann auf, durch den Haupteingang zu gehen, während er mit Fräulein E. durch den Nebeneingang gehen werde, damit es nicht auffalle. Auf dem Parkplatz angekommen, wies der Soldat den Gefreiten G. an, ihm mit dem Fahrzeug, in das Fräulein E. eingestiegen war, zu folgen, während er zur etwa 50 m entfernten Wache vorausgehe, damit G. und Fräulein E. unangefochten und unkontrolliert durch die Wache kämen. Der Gefreite G. fuhr nach Verlassen des Kasernengeländes mit der während der Fahrt schweigsamen Angelika E. zu deren elterlicher Wohnung. Dort schliefen beide bis zum Mittag. Danach erzählte Fräulein E. ihrem Freund, zunächst stockend und unter heftigen Tränen, von dem Vorfall. G. wandte sich am nächsten Tag, einem Montag, zunächst an seinen Vorgesetzten Oberfeldwebel W. und fragte diesen um Rat. Dieser stellte anhand des OvWa-Buches den Namen des Soldaten fest, den G. bis dahin nicht kannte. Oberfeldwebel W. verwies den Gefreiten G. an dessen Disziplinarvorgesetzten, den damaligen Oberleutnant J., der darauf am 17. Dezember 1974 zusammen mit G. dessen Freundin und ihre Mutter aufsuchte, die von den beiden jungen Leuten inzwischen informiert worden war. Jankowski ließ sich von Fräulein E. den Vorfall schildern.
Noch am 16. Dezember 1974 rief der Soldat den Gefreiten G., dessen Namen er nicht genau wußte, in der Küche an. G. bat Oberfeldwebel W., das Gespräch mitzuhören. Das tat dieser. Der Soldat fragte nun, ob G. allein sei und er offen reden könne. Als G. bejahte, erkundigte sich der Soldat, ob G. gut nach Hause gekommen sei, wie es seiner Freundin gehe und ob sie etwas gesagt habe. Auf die Rückfrage von G., wieso er so etwas frage, wich der Soldat aus. Am nächsten oder übernächsten Tag versuchte der Soldat, erneut Kontakt zu G. aufzunehmen, traf diesen aber nicht an. Am Donnerstag dieser Woche hatte der Soldat in der Küche dienstlich zu tun. Er fragte G., den er wegen seiner diesmal anstelle der Kontaktlinsen getragenen Brille nicht erkannte, ob in der Küche ein Gefreiter K. oder G. sei. G. erklärte, er sei der Gefreite G.. Darauf nahm der Soldat ihn beiseite und sagte ihm in forschem Ton, wenn etwas herauskomme, müsse G. mit schweren Folgen rechnen, dann sei sein Zeitsoldat weg.
Der Soldat bestreitet, Fräulein E. zum Geschlechtsverkehr aufgefordert, diesen mit ihr vollzogen und zu ihr gesagt zu haben, sie solle ihn mit seinem Vornamen N. anreden. Er bestreitet auch, von einer Verhaftung des Gefreiten G. gesprochen zu haben. Er will während der etwa 30 Minuten, die er mit Fräulein E. allein in dem OvWa-Zimmer verbrachte, auf einem Stuhl gesessen und gelesen haben, während sie mit dem Gesicht zur Wand auf dem Bett, zwei bis drei Meter von ihm entfernt, gelegen habe.
Der Senat hält diese Einlassung durch die Aussage der Zeugin E. für widerlegt. Die Zweifel der Verteidigung an deren Glaubwürdigkeit hat der Senat nicht nur wegen des überzeugenden Gutachtens der Sachverständigen, Diplom-Psychologin Dr. K., sondern auch aus folgenden Gründen nicht geteilt:
- a)
Die Zeugin hat in allen Vernehmungen in den entscheidenden Punkten gleich ausgesagt. Sie hat die Drohungen (Verhaftung und Einsperren des Freundes, Jugendgericht) gegenüber G. ebenso wie vor dem Wehrdisziplinaranwalt und in den Hauptverhandlungen vor der Kammer und dem Senat wiedergegeben, auch den Vorgang selbst stets in der gleichen Weise geschildert (Pullover selbst ausgezogen, bei Hoseausziehen geholfen, Aufforderung, Glied herauszuholen). Die Zeugin müßte außer viel Phantasie auch noch ein gutes Gedächtnis haben, wenn sie einen erfundenen Sachverhalt so übereinstimmend in Einzelheiten in einem Zeitraum von eineinhalb Jahren mehrfach wiedergeben sollte.
- b)
Zumindest den Hinweis auf dieselben Nachteile für die Zeugin und ihren Freund räumt der Soldat ein, ebenso die Frage nach dem Status des Gefreiten G., die Feststellung des Alters der Zeugin und die daran geknüpften Bemerkungen.
- c)
Die Zeugin hat angegeben, der Soldat habe sie nach dem Beischlaf aufgefordert, ihn N. zu nennen. Dies ist sein Vorname. Da G. einer anderen Einheit angehörte, beide sich vorher nicht kannten, ist nicht ersichtlich, woher die Zeugin sonst den Vornamen des Soldaten kennen sollte. Sie müßte zielstrebig - auf welchen Wegen auch immer - den Vornamen des Soldaten ermittelt und ihn in ihre "Geschichte" eingebaut haben, um diese glaubhafter erscheinen zu lassen, wenn sie, wie der Soldat glauben machen will, alles nur erfunden hätte. Bei seiner Einlassung, sie habe den Vornamen aus dem Telefonbuch feststellen können, verkennt er, daß sie weder seinen Zunamen noch, seinen Wohnort kannte. Da zudem G. bekundet hat, sie habe ihm den Vornamen bereits am 15. Dezember 1974 genannt, müßten auch diese Bekundungen unrichtig sein, beide also eine gemeinsame Intrige gegen den Soldaten gesponnen haben. Dazu fehlen der Zeugin nach, der von der Sachverständigen gegebenen Charakteristik selbst die Anlagen und Fähigkeiten für ein solches Verhalten.
- d)
Die auch vom Soldaten eingeräumte mehrmalige Erkundigung bei G. ist mit dem von diesem wiedergegebenen Inhalt nur erklärlich als Versuch, herauszufinden, ob die Zeugin gegenüber ihrem Freund geschwiegen hatte. Der erneute Hinweis auf drohende Folgen eines Bekanntwerdens der Übernachtung der Zeugin E. in der Kaserne, den der Soldat ebenfalls einräumt, muß dahin gedeutet werden, daß er dem Gefreiten G. und dessen Freundin dringend in deren eigenem Interesse Schweigen anempfehlen wollte. Zwar hat Oberfeldwebel W. die Frage, ob die Zeugin ihrem Freund etwas erzählt habe, nicht mitgehört. Er hat aber auch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, sie überhört zu haben. Auf die von ihm allein mitgehörte Frage des Soldaten, ob G. und seine Freundin gut nach Hause gekommen seien, ergäbe dessen auch von Windisch bestätigte Rückfrage, wie der Soldat zu dieser Frage komme, keinen Sinn.
- e)
Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin müßten sich auch gegen den Unteroffizier G. richten, der jedoch auf den Senat einen ausgezeichneten und ohne weiteres glaubwürdigen Eindruck machte. Daß Fräulein E. ihrem Freund einen Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann erzählt hätte, der überhaupt nicht stattgefunden hat, ist völlig unwahrscheinlich, zumal die Zeugin mit der widerstandslosen Duldung des Geschlechtsverkehrs bei G. in ein schiefes Licht geraten konnte. Hätte sie diesem eine erfundene Geschichte erzählt, hätte sie sicher ihre eigene Rolle dabei anders dargestellt. Auch wenn beide die Geschichte gemeinsam erfunden hätten, würde sie aus denselben Gründen anders ausgefallen sein. Dem Unteroffizier G. war es sichtlich peinlich, sich zu diesem Vorgang in der Berufungshauptverhandlung zu äußern. Das von ihm bekundete verstörte und "verheulte" Verhalten der Zeugin vom Nachmittag des 15. Dezember 1974 an war auch deren Mutter, Frau Schw., aufgefallen. Der Senat hatte weder Anlaß, an der Aussage der Mutter zu zweifeln, noch dem Gutachten der Sachverständigen zu mißtrauen, die der Zeugin E. weder die für eine erfundene Geschichte nötige Phantasie noch eine die Mutter täuschende schauspielerische Begabung zuerkennen konnte. Zudem müßte die Zeugin E. mehr als die ihr von der Sachverständigen zugebilligte weit unterdurchschnittliche Aggressivität aufgebracht haben, wenn man davon ausgehen wollte, sie habe zielbewußt eine Geschichte erfunden, um dem Soldaten zu schaden.
- f)
Weder der damalige Gefreite G. noch seine Freundin hatten ein Motiv, den Soldaten zu belasten, die "Flucht nach vorn anzutreten". Hier ist die Verteidigung des Soldaten in sich widersprüchlich. Gerade wenn er das Unterlassen einer Meldung zugesagt und sich durch das Hinausschleusen der beiden aus der Kaserne darauf so ziemlich festgelegt hatte, bestand für eine "Flucht nach vorn" kein Anlaß. Die Verteidigung verkennt, daß G. ja das eigene Fehlverhalten mit seiner Meldung auch offenbarte. Mehr hatte er auch von einer Meldung des Soldaten nicht zu fürchten.
Die von der Verteidigung vorgebrachten Gründe, die nach ihrer Ansicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin sprechen, schlagen demgegenüber nicht durch.
a)
Abwegig und durch nichts gerechtfertigt ist es, die Zeugin allein wegen ihres Alters als unglaubwürdig zu bezeichnen. Eine Siebzehnjährige, noch dazu wenn sie seit einiger Zeit in einem festen, intimen Liebesverhältnis lebt, ist sehr wohl in der Lage, einen derartigen Vorfall zutreffend zu erfassen und wiederzugeben, auch wenn der Senat die Beurteilung der Kammer, die Zeugin mache einen "reichlich abgebrühten" Eindruck, ebenso wie die Sachverständige nicht zu teilen vermochte.
b)
Die relativ kurze Zeit von etwa einer halben Stunde reicht völlig aus für den behaupteten Vorfall, zumal der Soldat sich mit Werbungen nicht aufzuhalten brauchte. Auch wenn er seine Springerstiefel nicht schon vor dem Eintreffen der Zeugin in seinem Dienstzimmer ausgezogen hatte und er dafür fünf Minuten brauchte, blieb für alles andere reichlich Zeit. Mit dem baldigen Eintreffen des Gefreiten G. rechnete der Soldat ohnehin nicht, die Tür des Dienstzimmers war von außen durch G. zudem nicht zu öffnen.
c)
Es sprach auch nicht, wie mit der Berufung geltend gemacht wird, gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin, daß sie nicht sofort auf dem Heimweg ihrem Freund das Vorgefallene berichtete. Auch dieses Verhalten deckt sich, wie die Sachverständige überzeugend dargelegt hat, völlig mit dem Charakterbild der Zeugin, Deren Unsicherheit im fremden Milieu der Kaserne hatte sie zunächst ungewöhnlich stark auf das barsche Auftreten des Soldaten in der Stube 119 reagieren lassen, sie war durch dessen "Exerzierplatzton" verschreckt. Dieser Zustand wurde durch die Drohungen und die Angst um den Freund, den sie als ihren künftigen Ehemann ansieht, konserviert, so daß sie nur noch der Vorstellung zugänglich war, dem Freund helfen zu müssen. Auf der Heimfahrt hat das ihr eigene Bemühen um Realitätskontrolle erkennen lassen, daß sie sich "dumm" verhalten, ihre Angst übertrieben hatte. Das ließ sie zögern, das nun erkannte eigene Versagen dem Freund zu "beichten", wie sie selbst es gegenüber der Sachverständigen bezeichnet hat.
Gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin E. und die Wahrheit ihrer Bekundungen sprach schließlich auch nicht, daß der Soldat in einer guten Ehe lebt und zwischen den Ehegatten auch sexuelle Harmonie besteht. Der Senat konnte diese Behauptung des Soldaten, für die er durch das Zeugnis seiner Ehefrau Beweis angeboten hat, als wahr unterstellen, ohne deshalb an der Darstellung der Zeugin E. zweifeln zu müssen. Daß ein Ehemann, jedenfalls soweit seine Ehefrau Kenntnis hat, bisher die Ehe nicht gebrochen hat, spricht nicht dagegen, daß er es eines Tages tut. Der Senat konnte jedenfalls nicht den von der Verteidigung gewünschten Schluß ziehen, weil der Ehefrau bisher ein Ehebruch des Soldaten nicht bekanntgeworden sei, dieser es nach ihrer Kenntnis mit der ehelichen Treue genau nehme, sei das von der Zeugin geschilderte Verhalten des Soldaten nicht möglich.
Ist nach den Bekundungen der Sachverständigen das gesamte Verhalten, wie es die Zeugin E. geschildert hat, "stimmig" in vollem Einklang mit ihrem Charakter, fehlen ihr andererseits nach diesem Gutachten Aggressivität, Initiative und Phantasie, um eine solche Geschichte erfinden zu können, so konnte das Gutachten den Senat nur in dem gewonnenen Eindruck und den aus den aufgeführten Gründen gezogenen Schlüssen auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin bestärken.
Andererseits wich das Verhalten des Soldaten auch in dem, was er einräumt, so sehr von der Norm ab, daß ihm nicht geglaubt werden konnte, er habe sich im übrigen korrekt und vorschriftsgemäß verhalten. Er war, auch wenn er berechtigte Zweifel an der von Stabsunteroffizier Sc. erhaltenen Auskunft haben mochte, vorher unterrichtet, daß Frauen in der Unterkunft übernachten könnten. Er hat nichts getan, um sich über seine Zweifel zu vergewissern. Vollends aber mußte seine Reaktion auf das Antreffen der Zeugin Etzkorn in der Stube 119 dann als völlig unangemessen erscheinen. Wenn ein Stabsunteroffizier überzeugt sein konnte, das sei erlaubt - tatsächlich hat der Soldat die Anwesenheit der Ehefrau dieses Stabsunteroffiziers auch nicht beanstandet -, so durfte ein jüngerer Soldat das wohl auch glauben. Der Senat hat dem Soldaten auch nicht abgenommen, daß er davon überzeugt war, das Verhalten des Gefreiten G. könne für diesen wie für seine Freundin tatsächlich die vom Soldaten ausgemalten Folgen haben. Hier kann er nur bewußt übertrieben haben, um beide einzuschüchtern. Er hat auch den Senat nicht davon überzeugen können, daß es ihm bei seinen Bemühungen, den Gefreiten G. und seine Freundin aus dem Gebäude und durch die Wache zu schleusen, um einen selbstlosen Akt der Kameradschaft ging. Mit dem anfänglichen Auftreten des Soldaten in der Stube 119 ließe sich eine solche Deutung nicht vereinbaren. Wenn er der Meinung war, entgegen der von Stabsunteroffizier Sc. erhaltenen Auskunft sei den Frauen das Übernachten in der Kaserne verboten - eine grundsätzlich richtige Ansicht, die aber der Soldat mit seiner ersten, schriftlichen Äußerung selbst in Frage stellt -, so wäre es kameradschaftlich gewesen, bei dem Erstbesuch der Kellerbar den Oberfeldwebel W. darauf hinzuweisen, daß insoweit offenbar bei den Teilnehmern irrige Vorstellungen bestanden. Statt dessen schlich der Soldat von Schlüsselloch zu Schlüsselloch, offenbar begierig, jemanden zu erwischen, duldete die Ehefrau des Stabsunteroffiziers Sc. und will dann die Zeugin E. und G. nur deshalb herausgetrommelt und angefahren haben, um ihnen kameradschaftlich helfen zu können. Der Senat ist vielmehr überzeugt, daß der Soldat die spätere "Hilfe" nur inszenierte, um sich beide zur Dankbarkeit und zum Schweigen zu verpflichten.
Mit dem festgestellten Verhalten hat der Soldat vorsätzlich gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) verstoßen. Aufgabe des Offiziers vom Wachdienst ist es, nicht nur für die Sicherheit der Anlagen, sondern auch für den Schutz der in ihnen befindlichen Personen zu sorgen. Seine Pflichten als Offizier vom Wachdienst hat der Soldat mit dem vorgeworfenen Verhalten grob verletzt, hat seinen Dienst also schlecht versehen. Mit der Verpflichtung, treu zu dienen, ist ein solches Verhalten nicht vereinbar. Der Soldat hat weiter vorsätzlich gegen die Pflicht zu ansehens-, achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen. Wer als Offizier vom Wachdienst diese Stellung dazu mißbraucht, sich eine als Gast in der Kaserne anwesende Frau im Dienstzimmer gefügig zu machen, büßt empfindlich an Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit ein. Das verhalten des Soldaten war auch geeignet, das Ansehen der Bundeswehr zu beeinträchtigen. Wenn eine als Gast einer Veranstaltung sich in einer Kaserne der Bundeswehr aufhaltende Frau dort in einem Dienstzimmer von einem Portepeeunteroffizier, der zu dieser Zeit die höchsten Funktionen im Kasernenbereich auszuüben hat, zum Beischlaf genötigt wird, so kann sich auch dem neutralen, vernünftigen Beobachter die Frage aufdrängen, ob hier nicht mit der Bundeswehr etwas nicht in Ordnung sein muß, wenn derartiges möglich ist. Ebenso vorsätzlich hat der Soldat gegen seine Pflicht verstoßen, für seine Untergebenen zu sorgen (§ 10 Abs. 3 SG). Er hat seine Vorgesetztenfunktion, die er als Offizier vom Wachdienst gegenüber dem Gefreiten G. hatte, dazu mißbraucht, diesem zu schaden. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht setzt nicht voraus, daß der Vorgesetzte unmittelbar gegenüber dem Untergebenen tätig wird. Ein Vorgesetzter etwa, der einem Untergebenen durch eine unwahre Auskunft gegenüber Dritten Nachteile zufügt, verletzt seine Fürsorgepflicht. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht setzt auch nicht eine materielle Schädigung des Untergebenen voraus. Auch die Zufügung eines immateriellen Schadens durch einen Vorgesetzten, zum Beispiel die Verhinderung einer verdienten Auszeichnung, kann eine Verletzung der Fürsorgepflicht darstellen. Einen solchen immateriellen Schaden hat der Soldat dem Gefreiten G. zugefügt, als er sich skrupellos über die zwischen diesem und Fräulein E. bestehenden Bindungen - mögen diese dem Soldaten ihrer Art nach auch nicht in vollem Umfang bekannt gewesen sein - hinwegsetzte und sich Fräulein E. mit der Drohung, andernfalls ihrem Freund Nachteile zuzufügen, gefügig machte. Der Soldat hat schließlich vorsätzlich seine Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) verletzt. Die Annahme einer solchen Pflichtverletzung ist durch die Feststellung eines Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht nicht ausgeschlossen (BVerwG Urteil vom 1. März 1972 - II WD 41/71). Es stellt eine Mißachtung des Kameraden und eine Kränkung seiner Ehre dar, wenn dessen Freundin zum Geschlechtsverkehr genötigt wird.
Entgegen der Ansicht der Kammer hat der Soldat mit seinem Verhalten weder die Pflicht zur Disziplin noch die Gehorsamspflicht (§§ 17 Abs. 1, 11 Abs. 1 SG) verletzt. Wie der Wortlaut des § 17 Abs. 1 SG erkennen läßt, handelt es sich regelmäßig bei Verletzungen dieser Pflicht um ein Verhalten gegenüber Vorgesetzten. Ein Verhalten gegenüber Außenstehenden, mag es auch von mangelnder Selbstbeherrschung zeugen, verstößt regelmäßig nicht gegen die Pflicht des Soldaten, Disziplin zu wahren. Daß das Verhalten des Soldaten mit seinen Pflichten als Offizier vom Wachdienst nicht zu vereinbaren war, bedeutet noch nicht, daß er damit Ungehorsam beging. Der Ungehorsam setzt Verstoß gegen einen konkreten Befehl voraus, der nach ständiger Rechtsprechung des Senats in der Anschuldigungsschrift bezeichnet werden müßte. Daran fehlt es hier. Im übrigen ist kein ausdrücklicher Befehl ersichtlich, gegen den der Soldat mit seinem Verhalten verstoßen haben sollte.
Der Senat hat auch nicht der Ansicht des Bundeswehrdisziplinaranwalts zu folgen vermocht, der Soldat habe mit seinem Verhalten die Pflicht zur Dienstaufsicht verletzt. Daß der Soldat etwa ihm unterstellte Wachorgane ungenügend beaufsichtigt und dadurch ermöglicht hätte, daß Frauen in der Kaserne übernachten konnten, ist mit der Anschuldigungsschrift nicht vorgeworfen. Die Dienstaufsichtspflicht ist die Pflicht zur Überwachung der Untergebenen, um diese zur treuen Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten. Wer selbst etwas tut, was er bei Untergebenen zu verhindern verpflichtet wäre, verletzt damit noch nicht seine Dienstaufsichtspflicht.
Mit der vorsätzlichen Verletzung der Pflichten aus § 7, § 10 Abs. 3, § 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG hat der Soldat ein Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) begangen, für das er als Soldat in Vorgesetztenstellung verschärft haftet (§ 10 Abs. 1 SG).
Das Dienstvergehen wiegt schwer. Ein Portepeeunteroffizier, der die ihm durch seine Stellung als Wachvorgesetzter verliehenen oder gegenüber unwissenden Dritten angemaßten Befugnisse zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes nutzt, ohne sich darum zu kümmern, welche Folgen sein Verhalten für die Betroffenen hat, zeigt damit Charaktermägel, die seine Verwendbarkeit in der Bundeswehr in Frage stellen. Die vom Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts beantragte Entfernung aus dem Dienstverhältnis war angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens auch für den Senat Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Erschwerend war zu berücksichtigen, daß keineswegs, wie die Kammer angenommen hat, das Fehlverhalten des Soldaten für die Betroffenen, Fräulein E. und den jetzigen Unteroffizier G., ohne weitere Folgen geblieben ist. Beide haben bekundet, daß Fräulein E. lange Zeit unter den Nachwirkungen des durch das Verhalten des Soldaten erlittenen Schocks stand, daß nur mit sehr viel Rücksicht und Zartgefühl ihr Freund ihr allmählich darüber hinweghelfen konnte. Die von der Sachverständigen Frau Dr. K. durchgeführten Tests haben erkennen lassen, daß als Folge dieses Schocks noch heute eine der Zeugin unbewußte Sexualangst übriggeblieben ist. Mit seinem Fehlverhalten hat der Soldat sowohl gegenüber der außerhalb der Bundeswehr stehenden Zeugin E. wie auch gegenüber dem dienstgradjüngeren damaligen Gefreiten G. den Eindruck eines Portepeeunteroffiziers geboten, der eine ihm an sich von seinen Pflichten gebotene Meldung zu unterlassen bereit ist, wenn ihm dafür persönliche Vorteile, hier in Form der Gewährung des Beischlafs, geboten werden. Ob er wirklich diese Meldung abzugeben verpflichtet war, mochte dahingestellt bleiben. Er selbst hat sich jedenfalls gegenüber den Betroffenen als korrupt hingestellt.
Wenn der Senat gleichwohl dem auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis lautenden Antrag des Vertreters des Bundeswehrdisziplinaranwalts nicht gefolgt ist, so waren dafür einige Milderungsgründe maßgebend, die sowohl in der Tat als auch in der Person des Soldaten zu erkennen waren. Zwar hat sich der Soldat durch sein beharrliches Leugnen, das ihm der Senat nicht zum Nachteil gereichen lassen wollte, selbst daran gehindert, Entlastungsgesichtspunkte vorzubringen. Der Senat hat solche aber nach der Lebenserfahrung in dem festgestellten Verhalten des Soldaten finden können. Einer solchen Lebenserfahrung entsprach es, anzunehmen, daß der Anblick eines weitgehend unbekleideten jungen Mädchens, dem sich der Soldat, wenn auch nicht ohne eigenes Zutun, in der Stube 119 plötzlich gegenübersah, eine sexuelle Erregung bei ihm her vorrief. Er mochte auch das Ausbleiben jeden ernsthaften Widerstandes gegenüber seinem Ansinnen mißdeuten. Zwar konnte er sich nicht im Zweifel darüber befinden, daß die Zeugin E. nur unter dem Eindruck seiner Drohungen zum Geschlechtsverkehr bereit war; gleichwohl war nicht auszuschließen, daß ein entschiedener Widerstand der Zeugin ihn von seinem Vorhaben hätte Abstand nehmen lassen. Daß die besondere psychische Situation, in der sich die Zeugin zu dieser Zeit befand, sie an einem ernsthaften Widerstand hinderte und daß dieser Zustand gerade durch den Soldaten herbeigeführt worden war, war wohl für den Soldaten nicht zu erkennen. Der Senat hat auch die bisher - von dem angeschuldigten Fehlverhalten abgesehen - einwandfreie Führung des Soldaten und seine zufriedenstellenden Leistungen zu seinen Gunsten berücksichtigt.
Wenn danach dem Soldaten die Entfernung aus dem Dienstverhältnis erspart werden konnte, so war andererseits das Versagen als Vorgesetzter in einem zentralen Bereich seiner Vorgesetztenfunktion so schwerwiegend, daß es dem Senat nicht als ausreichend erschien, den Soldaten nur aus der Dienstgradgruppe der Portepeeunteroffiziere herabzustufen. Er hat sich vielmehr so sehr als Vorgesetzter disqualifiziert, daß eine Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad unerläßlich war. Die Rücksicht auf die erheblichen finanziellen Verpflichtungen und die Familie des Soldaten erlaubten es, dem Soldaten den höchsten Mannschaftsdienstgrad eines Hauptgefreiten zu belassen.
4.
Die Kosten des ersten Rechtszuges waren nach § 130 Abs. 1 Satz 1, die des Berufungsverfahrens nach § 131 Abs. 1 WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Für eine Überbürdung notwendiger Auslagen des Soldaten auf den Bund aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlaß.
Dr. Knackstedt
Dr. Ehrl
Dr. Maier
Och