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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.05.1976, Az.: BVerwG 4 C 62/74

Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Baugenehmigung; Jugend-Freizeitanlage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.05.1976
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 62/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart 24.09.1971 - IV 153/69
VGH Mannheim 02.04.1973 - VIII 109/72

Fundstelle

  • DVBl 1977, 196

Amtlicher Leitsatz

1. Die höhere Verwaltungsbehörde ist auch dann notwendig beizuladen, wenn die Baugenehmigung in erster Linie nach § 35 Abs. 1, zumindest hilfsweise aber auch nach § 35 Abs. 2 BBauG begehrt wird.

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein für eine Jugend-Freizeitanlage erforderliches Bauwerk mit Aufenthaltsräumen und sanitären Einrichtungen, das ebenso wie die Anlage der Allgemeinheit zur Verfügung stehen soll, "wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll".