Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.05.1976, Az.: BVerwG 4 C 62/74
Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Baugenehmigung; Jugend-Freizeitanlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.05.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 62/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11128
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart 24.09.1971 - IV 153/69
- VGH Mannheim 02.04.1973 - VIII 109/72
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DVBl 1977, 196
Amtlicher Leitsatz
1. Die höhere Verwaltungsbehörde ist auch dann notwendig beizuladen, wenn die Baugenehmigung in erster Linie nach § 35 Abs. 1, zumindest hilfsweise aber auch nach § 35 Abs. 2 BBauG begehrt wird.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein für eine Jugend-Freizeitanlage erforderliches Bauwerk mit Aufenthaltsräumen und sanitären Einrichtungen, das ebenso wie die Anlage der Allgemeinheit zur Verfügung stehen soll, "wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll".