Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.04.1976, Az.: BVerwG II WDB 10/76
Unterhaltsbeitrag; Unwürdigkeit; Verurteilung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.04.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG II WDB 10/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 14996
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 09.12.1975 - AZ: 12 GL 9/75
Rechtsgrundlagen
- § 105 Abs. 4 WDO
- § 110 BDO
Fundstellen
- BVerwGE 53, 170 - 172
- NZWehrr 1980, 110
Amtlicher Leitsatz
Ist der Verurteilte in einem auf die schwerste disziplinargerichtliche Maßnahme lautenden Urteil eines Unterhaltsbeitrages für unwürdig befunden worden, kann sein nach der Verurteilung gezeigtes Verhalten nicht zu einer Änderung dieser Entscheidung führen.
In der Antragssache
hat der II. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 27. April 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Leußer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 9. Dezember 1975 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Gründe
I
Durch rechtskräftig gewordenes Urteil der 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 15. März 1974 ist der Antragsteller wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienstverhältnis entfernt worden. Ein Unterhaltsbeitrag wurde ihm mit der Begründung versagt, er sei eines solchen zwar bedürftig, aber nicht nur wegen der Schwere seiner Verfehlungen, sondern auch deshalb nicht würdig, weil er nichts wesentliches getan habe, um durch regelmäßige Arbeit während der vorläufigen Dienstenthebung zu Geld zu kommen und seine Schulden abzutragen.
II
Mit Schreiben vom 15. August 1975 beantragte der frühere Soldat durch seinen bevollmächtigten Vertreter, ihm einen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. Zur Begründung ließ er vortragen:
An seiner Bedürftigkeit habe sich nichts geändert. Er sei aber nunmehr eines Unterhaltsbeitrages würdig. Er habe sich das Urteil zu Herzen genommen und sich danach einwandfrei geführt. In einer Umschulung als Schiffbaulehrling werde er im Betrieb und in der Berufsschule positiv beurteilt.
Die 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord wies mit Beschluß vom 9. Dezember 1975 - N 12 GL 9/75 - den Antrag aus folgenden Gründen zurück:
Im nachträglichen Bewilligungsverfahren könne eine Entscheidung, durch die der Antragsteller eines Unterhaltsbeitrages für nicht würdig befunden worden sei, nicht beseitigt werden. Aus § 105 Abs. 4 WDO i.V.m. § 110 Abs. 2 BDO folge, daß nicht die Gesamtentscheidung zur Frage der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages überprüft, sondern nur eine Veränderung der wirtschaftlichen Lage berücksichtigt werden könne, die nach dem Urteil eingetreten sei.
Gegen diesen ihm zunächst ohne Gründe am 10. Dezember 1975 übersandten, sodann mit Gründen am 17. Februar 1976 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller durch seinen Vertreter am 17. Dezember 1975 Beschwerde eingelegt und die fehlende Begründung des Beschlusses gerügt, dann am 26. Februar 1976 seine Beschwerde wie folgt begründet:
Mit dem Antrag habe nicht die damalige Unwürdigkeitsfeststellung der Kammer angefochten, sondern eine neue Prüfung dieser Frage für die Zukunft erreicht werden sollen. Die Kammer habe unter Hinweis auf einen Beschluß des Bundesdisziplinarhofs vom 19. Oktober 1974 - gemeint ist offenbar 1954 - (BDH 3, 220 f) sich gehindert gesehen, überhaupt in eine solche Prüfung einzutreten. Eine solche Prüfung sei aber, wie in einem weiteren Beschluß des Bundesdisziplinarhofs vom 15. Juli 1955 (BDH 3, 221 f) ausgeführt werde, dann zulässig, wenn Umstände nachträglich eintreten oder bekannt werden, die eine andere Entscheidung zur Frage der Nichtunwürdigkeit gebieten. Es sei nicht ersichtlich, warum eine gegenteilige Prüfung, ob nunmehr Würdigkeit vorliege, ausgeschlossen sein solle.
Die Kammer hat am 6. April 1976 beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt ist der Beschwerde entgegengetreten.
III
1.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 105 Abs. 3 Satz 3 WDO statthaft. Sie ist auch in jedem Fall mit dem Schreiben vom 17. Dezember 1975 fristgerecht eingelegt, so daß dahingestellt bleiben konnte, ob, wie der Bundeswehrdisziplinaranwalt in seiner Stellungnahme annimmt, bereits die Bekanntgabe der Entscheidung ohne deren Gründe und ohne Rechtsmittelbelehrung die Frist des § 109 Abs. 2 Satz 1 WDO in Lauf setzen konnte.
2.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Mit Recht hat sich die Kammer durch die frühere Entscheidung zur Frage der Nichtunwürdigkeit für gebunden erachtet. Nach § 105 Abs. 4 WDO i.V.m. § 110 Abs. 2 Satz 2 BDO kann ein Unterhaltsbeitrag nur unter den gleichen Voraussetzungen neu bewilligt werden, unter denen nach Satz 1 a.a.O. ein bewilligter Unterhaltsbeitrag erhöht werden kann. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn im auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis lautenden Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt oder ausschließlich wegen mangelnder Bedürftigkeit versagt worden ist. Bei einer Entscheidung nach § 105 Abs. 4 WDO i.V.m. § 110 Abs. 2 BDO kann nur eine vom Antragsteller nicht zu vertretende und nicht nur vorübergehende Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Ist im Urteil die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages mit der Begründung abgelehnt worden, der Verurteilte sei eines solchen nicht würdig, so kann die Frage der Unwürdigkeit nicht erneut geprüft und unter Berücksichtigung nachträglich entstandener Umstände, wie sie der Antragsteller geltend macht, zu seinen Gunsten anders entschieden werden. Soweit der Vertreter des Antragstellers für seine gegenteilige Auffassung vorträgt, der Bundesdisziplinarhof habe in einem Beschluß vom 15. Juli 1955 eine nachträgliche Unwürdigkeitsfeststellung auf Grund später eintretender oder bekanntwerdender Umstände für zulässig gehalten, und es sei nicht ersichtlich, warum eine nachträgliche Feststellung der Würdigkeit ausgeschlossen sein solle, verkennt er die für beide Fälle unterschiedliche gesetzliche Regelung. Nach § 105 Abs. 4 WDO i.V.m. § 110 Abs. 1 BDO kann ein bewilligter Unterhaltsbeitrag entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Verurteilte des Unterhaltsbeitrages unwürdig war, oder wenn er sich durch sein Verhalten nach der Verurteilung dessen unwürdig erweist. Daneben kann eine Herabsetzung oder Entziehung des Unterhaltsbeitrages wegen veränderter Beurteilung der Bedürftigkeit in Frage kommen. Eine Erhöhung oder Neubewilligung kommt dagegen nach § 110 Abs. 2 BDO nur bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation in Betracht.
Diese unterschiedliche Regelung erscheint nicht willkürlich. Der Unterhaltsbeitrag ist dazu bestimmt, dem Bediensteten die Sorge um den notdürftigen Unterhalt, vor die er sich durch den Verlust aller Rechte aus dem Dienstverhältnis als gesetzliche Folge des auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis lautenden Urteils (§ 58 Abs. 1 Satz 1 WDO) gestellt sieht, für eineÜbergangszeit abzunehmen. Wenn das Gesetz die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages davon abhängig macht, daß der Verurteilte der Unterstützung nicht unwürdig erscheint, so kann dies nur bedeuten, daß er in seiner Dienstzeit sich dieser Vergünstigung trotz des zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führenden Fehlverhaltens würdig erwiesen haben muß. Der Unterhaltsbeitrag ist Nachwirkung einer - von dem Dienstvergehen abgesehen - würdig verbrachten Dienstzeit. Wer nach seinem Verhalten während der Dienstzeit eine solche Unterstützung nicht verdient, kann nach der Entfernung aus dem Dienstverhältnis diese Bewertung nicht mehr korrigieren.
Andererseits ist die Forderung gerechtfertigt, daß ein Verurteilter, solange er als Folgewirkung seines Dienstverhältnisses Zuwendungen des Dienstherrn erhält, sich auch weiterhin eines Verhaltens befleißigt, das ihn dieser Unterstützung nicht unwürdig erscheinen läßt. Da gegen einen zur schwersten disziplinargerichtlichen Maßnahme verurteilten Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten ein weiteres disziplinargerichtliches Verfahren nicht mehr in Betracht kommt, ihm also auf diesem Wege ein Unterhaltsbeitrag selbst bei schwersten Verfehlungen nicht aberkannt werden kann, mußte vom Gesetz eine andere Möglichkeit geschaffen werden, in solchen Fällen den Unterhaltsbeitrag zu entziehen. Es ist daher durchaus sinnvoll wenn das Gesetz einerseits die nachträgliche Berücksichtigung unwürdigen Verhaltens zum Nachteil des Verurteilten vorsieht, andererseits aber gegenüber einer für die Dienstzeit getroffenen Unwürdigkeitsfeststellung die Berufung auf nachdienstliches Verhalten ausschließt.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 WDO. Angesichts der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels fehlt es für eine Überbürdung notwendiger Auslagen des Antragstellers auf den Bund an einer gesetzlichen Grundlage.
Dr. Leußer
Dr. Knackstedt