Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.03.1976, Az.: BVerwG 3 C 8/75
Wiederaufnahmeverfahren; Fünfjahresfrist; Änderung der Schadensfeststellung; Vertrauensschutz; Hauptentschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.03.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 8/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11219
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 50, 265
- VerwRspr 28, 273
Amtlicher Leitsatz
1. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß LAG § 342 Abs. 1 ist nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren zulässig (Aufgabe der Rechtsprechung im Urteil vom 07.02.1974, III C 115.71, BVerwGE 44, 339, zu Leitsatz 2).
2. Gegenüber einem im Wiederaufnahmeverfahren nach LAG § 342 Abs. 1 ergangenen Bescheid über die Änderung der Schadensfeststellung und einem entsprechend geänderten Bescheid über die Zuerkennung von Hauptentschädigung besteht kein Anspruch auf Vertrauensschutz.
3. Auch gegenüber dem die Änderung der Zuerkennung von Hauptentschädigung realisierenden Rückforderungsbescheid ist eine Berufung auf Vertrauensschutz ausgeschlossen.