Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.02.1976, Az.: BVerwG I B 29.76
Betreiben eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes; Betrieb einer Fremdenbeherbergung im Sinne des Gaststättengesetzes; Vermietung von Appartements
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.02.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 29.76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 13523
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 09.07.1974 - AZ: 10 A 338/73
- OVG Niedersachsen - 05.11.1975 - AZ: VI A 89/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1976, 147
- DÖV 1976, 718 (amtl. Leitsatz)
- GewArch 1976, 170
Amtlicher Leitsatz
Das kurzfristige Vermieten von Appartements an Feriengäste kann die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Beherbergungsbetriebes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GastG erfüllen.
In der Verwaltungssache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 1976
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und Dr. Paul sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 5. November 1975 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger ist Eigentümer eines ehemaligen Hotels in einem Ostseebad. Im Erdgeschoß dieses Gebäudes betreibt ein Pächter eine Schank- und Speisewirtschaft. In den früheren Beherbergungsräumen richtete der Kläger 25 Appartements ein, für die er im örtlichen "Gastgeberverzeichnis" mit folgendem Text wirbt:
"Direkt am Strand im Kurzentrum
Gepflegte Appartements mit Seeblick für zwei bis vier Personen. Jedes Appartement hat eigenes Duschbad mit WC und eine Kochnische mit Kühlschrank, Herd, Geschirr etc. Das Haus ist zentralgeheizt - es gibt einen Fernseh- und Aufenthaltsraum. Restaurant im Hause. Hausprospekt anfordern.
Appartementhaus S."
Der tägliche Mietpreis beträgt in der Hauptsaison 40,00 bis 65,00 DM, in der übrigen Jahreszeit ab 25,00 DM. Während der Hauptsaison beträgt die Mindestmietzeit eine Woche. Bett-, Tisch- und Küchenwäsche ist von den Mietern mitzubringen. Bettwäsche kann aber auch von dem Kläger gegen ein wöchentliches Entgelt von 5,00 DM gemietet werden. Für die Reinigung des Appartements nach Beendigung des Mietverhältnisses ist ein Betrag von 20,00 DM zu zahlen.
Zwischen den Parteien besteht Meinungsverschiedenheit darüber, ob der Kläger ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe betreibt. Er hat daher beantragt, festzustellen, daß die Appartementwohnungen keinen Betrieb einer Fremdenbeherbergung im Sinne des Gaststättengesetzes darstellen und dementsprechend einer Erlaubnis nach diesem Gesetz und einer Anzeige nach der Gewerbeordnung nicht bedürfen. Die Klage und die Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg.
Gegen die Versagung der Revision im Revisionsurteil wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Sache hat nicht die vom Kläger allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen. Die Fragen müssen dem Bundesrecht zuzurechnen und entscheidungserheblich sein. Eine solche Frage macht der Beschwerdevortrag des Klägers nicht geltend.
Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig,
"ob die Vermietung von Appartements anders als die Vermietung sonstigen Wohnraums als Fremdenbeherbergung im Sinne des Gaststättengesetzes anzusehen ist und daher ihre Vermietung nach dem Gaststättengesetz erlaubnispflichtig und nach der Gewerbeordnung anzeigepflichtig ist."
Zur Klärung dieser Frage bedarf es jedoch einer Zulassung des Revisionsverfahrens nicht. Sie beantwortet sich ohne weiteres aus dem Gesetz.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465) - GastG - betreibt ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wer im stehenden Gewerbe Gäste beherbergt, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Der hierfür nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG erforderlichen Erlaubnis bedarf es nach § 2 Abs. 4 GastG nicht, wenn der Betrieb darauf eingerichtet ist, nicht mehr als acht Gäste gleichzeitig zu beherbergen. Im vorliegenden Fall kann es nicht ernstlich zweifelhaft sein, daß ein Beherbergungsbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GastG betrieben wird, für den nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG eine Erlaubnis erforderlich ist. Der Kläger gewährt "jedermann" gewerbsmäßig vorübergehend Aufenthalt. Er "beherbergt" auch dann "Gäste", wenn seine Leistung sich im wesentlichen auf die Überlassung des gemieteten Raumes beschränkt. Denn der Begriff "Beherbergungsbetrieb" setzt eine Bedienung der Gäste nicht unbedingt voraus; er umfaßt, wie im Berufungsurteil in Übereinstimmung mit dem Schrifttum zutreffend ausgeführt ist, nicht nur die herkömmliche Art des Hotelbetriebes, sondern auch die - insbesondere in Erholungsgebieten gebräuchliche - Beherbergung in Räumlichkeiten, in denen der Gast selbst kochen kann (Michel/Kienzle), Das Gaststättengesetz, 6. Aufl. [1973], § 1 RdNr. 56; Mörtel, GastG, 3. Aufl. [1975], § 1 RdNr; 55, § 2 RdNr. 22 ff.; Hoffmann, Gaststättenrecht, § 1 Erl. 7.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Paul
Dr. Eckstein