Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.01.1976, Az.: BVerwG VI C 38.74
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.01.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 38.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 14893
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 23.05.1973 - AZ: I A 67/72
- OVG Bremen - 18.02.1974 - AZ: II BA 119/73
Rechtsgrundlage
- § 46 SG
Amtlicher Leitsatz
Eine "besondere Härte" i.S. des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) kann auch in den Umständen, die zur Entlassung auf Antrag geführt haben, begründet sein.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Januar 1976
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker, Niedermaier, Dr. Rosendahl
und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Februar 1974 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger trat im April 1961 als Zeitoffizieranwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (Marine) in den Dienst der Bundeswehr. Mit Wirkung vom 1. Januar 1964 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Berufssoldaten zum Leutnant zur See ernannt.
In der Zeit vom 20. Juli 1966 bis 27. Juni 1969 studierte der Kläger auf Kosten der Beklagten an der US Naval Postgraduate School in M. (Kalifornien) "Ordnance Systems Engineering (Electrical Engineering)". Die Ausbildung endete mit dem Erwerb des Grades eines Bachelor of Science EE (Electronics Engineering). Für die Fortsetzung des Studiums bis zur Erlangung des Mastergrades konnte, sich der Kläger nicht qualifizieren.
Nachdem der Kläger anschließend einen Überwasserwaffenlehrgang besucht hatte, leistete er ab 1. Oktober 1970 - im Rang eines Kapitänleutnants - auf einem Zerstörer Dienst als Artillerie- und Schiffswaffenoffizier. Wegen dienstlicher Schwierigkeiten bat er im Februar 1971 um seine Versetzung mit der Begründung, er fühle sich seiner Aufgabe nicht gewachsen. Im März 1971 ersuchte auch die Zerstörerführung im Interesse der Einsatzbereitschaft des Schiffes um Ablösung des Klägers. Der Bundesminister der Verteidigung versetzte daraufhin den Kläger mit Verfügung vom 2. April 1971 zu einer Landdienststelle und stellte ihm für den Herbst eine erneute Versetzung in Aussicht, um ihm Gelegenheit zu geben, "sich als Führer einer Landeinheit bewähren zu können, ohne den zusätzlichen Belastungen der Leitung des Hauptabschnittes Schiffswaffen ausgesetzt zu sein". In dieser Verfügung ist u.a. weiter ausgeführt: Die Behauptung, für den Dienstposten eines Schiffswaffenoffiziers, Hauptabschnittsleiters und eines Divisionsoffiziers eines Schiffes nicht annähernd vorbereitet zu sein, entbehre jeglicher Grundlage. In diesen Dienststellungen hätten sich viele lebens- und dienstjüngere Offiziere bewährt, der Kläger sei der erste Schiffswaffenoffizier, der wegen mangelndem Einsatz und unzureichender Leistung abgelöst werden müsse. Die Menschenführung sei die schwierigste, zugleich aber die zentrale Aufgabe im Beruf des Offiziers. Es gebe nur wenige Dienstposten, auf denen sich der Kläger behaupten könne, ohne auch in der Führung der ihm anvertrauten Untergebenen erfolgreich zu sein. Auf vielen Booten der Marine bewährten sich Oberleutnante und auch jüngere Offiziere als Disziplinarvorgesetzte. Er - der Kläger - stelle seine Führungsfähigkeit bereits in Frage bei der Aufgabe, eine Schiffsdivision zu führen, die disziplinär dem Ersten Offizier unterstehe und bei deren fachlicher Führung er von weiteren Offizieren unterstützt werde. Angesichts dieser Tatsache und besonders angesichts der in seinem Gesuch geäußerten pessimistischen Einstellung zum Offiziersberuf sei es schwer zu verstehen, warum er anstelle eines Versetzungsgesuches nicht einen Antrag auf Entlassung stelle. Sollte er diesen Schritt erwägen, werde er vorsorglich auf § 46 SG hingewiesen, in dem der Ersatz der Kosten seines Studiums geregelt sei.
Mit Schreiben vom 14. Juli 1971 beantragte der Kläger seine Entlassung mit Wirkung vom 1. Oktober 1971. Die Personalabteilung des Bundesministers der Verteidigung bemerkte dazu in einem Aktenvermerk vom 11. August 1971, das Entlassungsgesuch sei als selbst gezogener Schlußstrich unter eine ungünstige dienstliche Entwicklung zu werten, die mit der vorzeitigen Beendigung des Elektronikstudiums begonnen habe. Der jetzige Disziplinarvorgesetzte des Klägers sehe in dessen Entlassung keinen Verlust für die Bundeswehr.
Mit Ablauf des 30. September 1971 wurde der Kläger entlassen.
Im Dezember 1971 bat der Kläger die Aussicht, wieder als Berufsoffizier eingestellt zu werden, zu überprüfen; im Januar 1972 bewarb er sich darum ohne Erfolg.
Über seine wirtschaftlichen Verhältnisse machte der Kläger im Oktober 1971 folgende Angaben: Er verdiene zur Zeit als Angestellter 1.300 DM, beabsichtige aber demnächst zu studieren. Seine Ehefrau verdiene 800 DM, müsse davon aber ihre Mutter unterstützen. Einen Kredit in Höhe von 5.000 DM tilge er in Raten von monatlich 150 DM.
Seit dem Wintersemester 1972/73 studiert der Kläger mit dem Ziel, Berufsschullehrer zu werden.
Mit Bescheid vom 30. März 1972 forderte die Beklagte gemäß § 46 Abs. 4 des Soldatengesetzes - SG - in der Fassung des 6. Änderungsgesetzes vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56) und des 9. Änderungsgesetzes vom 21. Juli 1970 (BGBl. I S. 1120) vom Kläger die Erstattung von Ausbildungskosten in Höhe von 73.512 DM. Die Kosten des Studiums an der Naval Postgraduate School (2 Jahre 11 Monate 8 Tage) beliefen sich auf 90.991 DM. Wegen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Kläger nach Beendigung der Ausbildung von der dreifachen Dauer seiner Ausbildungszeit (8 Jahre, 9 Monate, 24 Tage) zwei Jahre, drei Monate und drei Tage - was 25,61 % entspreche - abgeleistet habe, werde auf die Erstattung von 19,21 % der Ausbildungskosten (= 17.479 DM) verzichtet.
Der Kläger hat das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt, den Leistungsbescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 30. März 1972 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 23. Mai 1973 stattgegeben.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Anzuwenden sei § 46 Abs. 4 SG in der seit dem 6. Änderungsgesetz geltenden Fassung, weil der Kläger nach dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes entlassen worden sei. Es könne offenbleiben, ob diese Regelung verfassungsrechtlichen Bedenken unterläge. Der angefochtene Bescheid erweise sich nämlich bereits wegen fehlerhafter Anwendung des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG als rechtswidrig.
Die gesetzlichen Voraussetzungen des Erstattungsanspruches (§ 46 Abs. 4 Satz 1 SG) seien - entgegen der Ansicht des Klägers - gegeben. Bei dem Studium, dessen Kosten der Kläger erstatten solle, handele es sich (wie näher ausgeführt wird) um ein mit seiner militärischen Ausbildung verbundenes Studium im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 1 SG. Ebenso sei der Kläger auf seinen Antrag vor Beendigung einer Dienstzeit von dreifacher Dauer wie die des Studiums entlassen worden.
Die Heranziehung des Klägers zur Kostenerstattung sei jedoch deshalb rechtswidrig, weil sie für ihn eine besondere Härte bedeute und die Beklagte über den für diesen Fall nach § 46 Abs. 4 Satz 3 SG zulässigen Verzicht keine fehlerfreie Ermessensentscheidung getroffen habe.
Die Beklagte sei zwar davon ausgegangen, daß die Kostenerstattung für den Kläger eine besondere Härte bedeute. Sie habe sich dabei aber nur von der Erwägung leiten lassen, daß der Kläger bereits einen Teil der erforderlichen Dienstzeit abgeleistet habe. Die besondere Härte der Kostenerstattung liege hier aber vor allem darin, daß der Kläger aus der Bundeswehr allein wegen dienstlicher, ersichtlich nicht schuldhaft herbeigeführter Schwierigkeiten und nicht etwa deshalb ausgeschieden sei, weil er sich auf Grund der während der Ausbildung erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse in einem Zivilberuf bessere berufliche Chancen als bei der Bundeswehr erhofft habe, daß zum weiteren die Beklagte durch ihr Schreiben vom 2. April 1971 es dem Kläger gleichsam nahegelegt habe, aus der Bundeswehr auszuscheiden und daß schließlich die Beklagte auf die Wiedereinstellung des Klägers keinen Wert gelegt habe. Hinzu komme, daß die Beklagte dem Kläger bei Stellung des Entlassungsantrages keine Angaben über die nicht unbeträchtliche Höhe des Erstattungsbetrages habe machen können.
Es sei nicht erkennbar, daß die Beklagte diese die besondere Härte der Heranziehung begründenden Umstände bei ihrer Ermessensentscheidung einbezogen habe (wird näher ausgeführt). Die Ermessensentscheidung der Beklagten lasse demnach wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt. Der angefochtene Bescheid sei somit wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig und daher aufzuheben. Dabei könne, weil nicht entscheidungserheblich, offenbleiben, ob wegen der Besonderheiten des Falles eine fehlerfreie Ermessensentscheidung überhaupt noch Raum für eine Heranziehung des Klägers zur Kostenerstattung lasse. Das zu prüfen werde Sache der Beklagten sein. § 59 BHO entbinde im übrigen die Beklagte nicht von ihrer Verpflichtung, bereits bei Erlaß des Erstattungsbescheides die in diesem Zeitpunkt bestehenden und in ihrer künftigen Entwicklung schon zu überblickenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen. Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er bejaht die vom Berufungsgericht offengelassene Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 SG in der Fassung des 6. Änderungsgesetzes. Er vertritt weiter die Auffassung, die Tatsache allein, daß die Ausbildungskosten und damit der Erstattungsbetrag sehr hoch seien, könne die Annahme einer besonderen Härte nicht rechtfertigen. Zu den "entstandenen Kosten" gehörten auch die anteiligen Rahmenkosten.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Rechtsgrundlage des von der Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Kosten des Studiums des Klägers ist § 46 Abs. 4 Satz 1 des Soldatengesetzes - SG - in der seit dem 14. Januar 1968 geltenden Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes - 6. Änderungsgesetz - vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56). Diese Vorschrift ist mit dem Grundgesetz vereinbar, auch soweit sie - wie hier - auf Berufssoldaten anzuwenden ist, die das Studium oder die Fachausbildung am 14. Januar 1968 bereits begonnen hatten. Das bedarf im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1975 (BVerfGE 39, 128 [BVerfG 22.01.1975 - 2 BvL 51/71]) keiner weiteren Erörterung mehr. Aus den Gründen dieser Entscheidung folgt zugleich, daß der Beginn des Studiums vor dem Inkrafttreten des 6. Änderungsgesetzes auch keine "besondere Härte" im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG in der Fassung des 9. Änderungsgesetzes vom 21. Juli 1970 (BGBl. I S. 1120 = § 46 Abs. 4 Satz 2 SG in der Fassung des 6. Änderungsgesetzes) zu begründen vermag.
Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die Voraussetzung des § 46 Abs. 4 Satz 1 SG, die Entlassung des Klägers auf eigenen Antrag, gegeben ist. Die Gesetzesvorschrift ist insoweit eindeutig und im Wege der Auslegung nicht einschränkbar. Es ist deshalb in diesem Zusammenhang auch ohne Bedeutung, wie es im einzelnen zu dem Entlassungsantrag des Klägers gekommen ist, insbesondere ob und in welcher Weise etwa die Beklagte selbst den Kläger dazu veranlaßt oder zu erkennen gegeben hat, daß die Entlassung auch ihren Vorstellungen entspricht.
Das Berufungsgericht ist weiter zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich bei dem Studium des Klägers an der Naval Postgraduate School um ein Studium im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 1 SG gehandelt hat. Da der Kläger im Revisionsverfahren dagegen nichts vorgebracht hat und es überdies für die Entscheidung darauf letztlich nicht ankommt, kann auch bei den weiteren Erwägungen davon ausgegangen werden.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der angefochtene Bescheid auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) beruht und deshalb keinen Bestand haben kann.
Bei dieser Beurteilung ist vom Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 46 Abs. 4 Satz 1 SG auszugehen, Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, der Bundeswehr zur Vermeidung einer Gefährdung der jederzeitigen Verteidigungsbereitschaft den von ihr unter Aufwendung erheblicher öffentlicher Mittel ausgebildeten und nicht ohne weiteres und innerhalb kurzer Zeit ersetzbaren Stamm von qualifizierten und spezialisierten Berufssoldaten für eine angemessene Zeit zu erhalten. Dieses Ziel soll erreicht werden durch die Pflicht zur Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung bei Entlassung auf Antrag vor Ablauf der im Gesetz bestimmten Dienstzeit und die dadurch für diese Zeitspanne mittelbar und faktisch bewirkte Einengung der rechtlichen Möglichkeit des § 46 Abs. 3 Satz 1 SG, jederzeit die Entlassung zu beantragen. Daneben soll für den Fall, daß diese Sperrwirkung im Einzelfall nicht zum Erfolg führt, der Dienstherr durch die Kostenerstattung in die Lage versetzt werden, diese Mittel für die entsprechende Ausbildung eines "Ersatzmannes" zu verwenden, und außerdem ein billiger Ausgleich dafür geschaffen werden, daß die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten für das weitere Berufsleben des Soldaten einen erheblichen Vorteil darstellen, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat (vgl. zu alledem auch BVerfGE 39, 128 [BVerfG 22.01.1975 - 2 BvL 51/71]). Die gesetzliche Regelung dient somit einem billigen Interessenausgleich, der die Belange des Dienstherrn und der Allgemeinheit einerseits und des Berufssoldaten andererseits in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt. Diese Erwägungen sind auch für die Auslegung und Anwendung des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) von Bedeutung, der es ermöglichen soll, die sich im Einzelfall durch die Geltendmachung des Erstattungsanspruches ergebenden Härten zu mildern oder zu beheben.
Neben der sozialen Lage und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Entlassenen kann nach der wiederholt genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine besondere Härte im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) auch in den Gründen liegen, die den Berufssoldaten veranlaßt haben, seine Entlassung zu beantragen. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt, daß zwingende Gründe im persönlichen und familiären Bereich dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der jederzeitigen Verteidigungsbereitschaft ausnahmsweise vorgehen können mit der Folge, daß von dem Entlassenen die Erstattung der Ausbildungskosten nicht gefordert werden kann. Ein Fall, wie ihn das Bundesverfassungsgericht im Auge hatte, liegt hier allerdings nicht vor. Gleichwohl ergibt sich aus den Umständen und Gründen, die im vorliegenden Fall zur Entlassung des Klägers geführt hatten, eine besondere Härte im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970). Auszugehen ist davon, daß - wie dargelegt - die Regelung des § 46 Abs. 4 SG einem billigen Interessenausgleich dient und dabei die Belange des Dienstherrn und des Berufssoldaten in einem angemessenen Verhältnis berücksichtigen will. Das entscheidende schutzwürdige Interesse des Dienstherrn liegt darin, daß ihm im Interesse der jederzeitigen Verteidigungsbereitschaft Berufssoldaten mit besonderen Fähigkeiten und Spezialkenntnissen, die sie auf Kosten des Dienstherrn erworben haben, für eine bestimmte angemessene Mindestdienstzeit zur Verfügung stehen. Dieses Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit sowie die Notwendigkeit eines entsprechenden Ausgleichs tritt aber dann in den Hintergrund, wenn und soweit im konkreten Einzelfall in Wahrheit ein Interessenwiderstreit nicht gegeben ist, weil der Dienstherr selbst an dem Fortbestehen des Dienstverhältnisses nicht (mehr) interessiert war und dem Soldaten sein Ausscheiden nahegelegt hat. Ein solcher Sachverhalt ist deshalb nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 46 Abs. 4 Satz 1 SG generell geeignet, die uneingeschränkte Heranziehung des auf seinen Antrag entlassenen Berufssoldaten zur Kostenerstattung ohne Rücksicht auf die Hintergründe der Entlassung als besondere Härte im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) anzusehen. Es bedarf hier keiner weiteren allgemeinen Erörterungen, welche Voraussetzungen im einzelnen gegeben sein müssen, um eine besondere Härte dieser Art annehmen zu können. Denn hier liegt jedenfalls ein solcher Fall vor.
Nach den mit zulässigen Revisionsrügen nicht angefochtenen und für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger allein wegen dienstlicher, ersichtlich nicht schuldhaft herbeigeführter Schwierigkeiten ausgeschieden und hat es die Beklagte durch ihre Verfügung vom 2. April 1971 dem Kläger gleichsam nahegelegt, aus der Bundeswehr auszuscheiden. Mit der eben genannten Verfügung hat die Beklagte, und zwar durch die für Personalentscheidungen zuständige oberste Dienstbehörde deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie auf die Fortsetzung des Dienstverhältnisses des Klägers keinen Wert legte. Dabei ist es nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, daß die Beklagte daneben auch auf die gesetzliche Folge einer Entlassung auf Antrag gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SG hingewiesen hat. Denn mehr als eine bloße Mitteilung der (generellen) gesetzlichen Folge einer Entlassung auf Antrag ist dem nicht zu entnehmen. Diese Einstellung der Beklagten gegenüber dem Kläger und seinem Dienstverhältnis wird bestätigt und verstärkt durch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, auf die das Berufungsgericht in seinem Urteil verwiesen und die es sich damit zu eigen gemacht hat, die Personalabteilung habe dem Entlassungsgesuch des Klägers am 11. August 1971 den Vermerk beigefügt, der Kläger werde von seinem Dienstvorgesetzten als Querulant angesehen, auf den die Bundeswehr verzichten könne, sein Entlassungsgesuch sei als selbst gezogener Schlußstrich unter seine ungünstige dienstliche Entwicklung zu werten, was deutlich mache, daß die Beklagte das Entlassungsgesuch des Klägers eher begrüßt habe und das ihr offenbar gelegen gekommen sei.
Das Entlassungsgesuch des Klägers vom 14. Juli 1971 steht nach Sachlage auch in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Verfügung des Bundesministers der Verteidigung vom 2. April 1971. Hinzu kommt schließlich, daß die Beklagte die Bestrebungen des Klägers im Dezember 1971 und im Januar 1972 um Wiedereinstellung ablehnend beschieden hat. Aus alledem folgt, daß es sich bei der Entlassung des Klägers im Grunde um eine den Vorstellungen und Interessen beider Seiten entsprechende Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers handelt, auch wenn sie sich dem geltenden Recht entsprechend durch Antrag des Klägers auf Entlassung und Entlassungsverfügung der Beklagten vollzogen hat und nur in dieser Form vollziehen konnte. Bei dieser Sachlage ist eine besondere Härte im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) als gegeben anzusehen.
Offenbleiben kann dabei, ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn der Kläger das Verhalten der Beklagten provoziert und in sonstiger Weise vorwerfbar darauf hingewirkt hätte, allein oder neben anderen Erwägungen in dem Bestreben, ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ohne die nachteiligen Folgen des § 46 Abs. 4 Satz 1 SG zu erreichen. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und des Erstgerichts, auf die das Berufungsgericht verwiesen und sich damit zu eigen gemacht hat, hatte der Kläger weder die dienstlichen Schwierigkeiten, die zu seiner Ablösung als Schiffswaffenoffizier - und in der weiteren Entwicklung zu der Verfügung vom 2. April 1971 und zu dem Entlassungsantrag des Klägers - geführt haben, provoziert noch hat sich der Kläger nicht ernstlich bemüht, diese Schwierigkeiten zu vermeiden.
Die sich aus den dargelegten Umständen ergebende besondere Härte im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) führt nicht notwendig und nicht ohne weiteres zu einer völligen Befreiung des Klägers von der Kostenerstattungspflicht. Sie ergibt sich hier jedoch aus folgenden weiteren Erwägungen: Nach den das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger nach seiner Entlassung vorübergehend als Angestellter mit einem monatlichen Verdienst von 1.300 DM tätig gewesen und hat seit dem Wintersemester 1972/73 ein Studium aufgenommen mit dem Ziel, Berufsschullehrer zu werden. Daraus ergibt sich, daß der Kläger aus dem von seinem früheren Dienstherrn finanzierten Studium keine oder jedenfalls keine nennenswerten Vorteile für sein weiteres Berufsleben gezogen hat und hat ziehen können. Im vorliegenden Fall tritt daher unter Mitberücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Klägers der oben erwähnte Gesichtspunkt eines billigen Ausgleichs der durch die Ausbildung auf Kosten des Dienstherrn erlangten Vorteile für das weitere Berufsleben (vgl. dazu auch BVerfGE 39, 128 [BVerfG 22.01.1975 - 2 BvL 51/71]) völlig in den Hintergrund mit der Folge, daß es auch nicht der Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs nahelegt oder gar gebietet, den Kläger jedenfalls teilweise zur Kostenerstattung heranzuziehen.
Aus alledem folgt, daß nach den besonderen Umständen des Falles die Heranziehung des Klägers zur Kostenerstattung eine besondere Härte bedeutet und das dem Dienstherrn in § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) eingeräumte Ermessen sich dahin reduziert, daß vom Kläger Kostenerstattung nicht gefordert werden kann. Es bedarf deshalb auch keines weiteren Eingehens auf die übrigen Erwägungen des Berufungsgerichts zur Frage der Ermessensfehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheides.
Die Revision der Beklagten war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 73.512 DM festgesetzt.
Dr. Becker
Dr. Becker
Niedermaier
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rosendahl ist wegen Krankheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert.
Dr. Becker
Dr. Franke