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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1975, Az.: BVerwG VII B 151.75

Umfang der Rechtsmittelbelehrung; Fristende; Fristenlauf

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1975
Aktenzeichen
BVerwG VII B 151.75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11194
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 24.07.1975 - AZ: III A 56/75
OVG Bremen - 07.10.1975 - AZ: I BA 30/75

Fundstellen

  • DÖV 1976, 605 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1976, 603 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 865 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 28, 119 - 120

Amtlicher Leitsatz

§ 58 Abs. 1 VwGO verlangt keinen Hinweis in einer Rechtsmittelbelehrung auf die das Fristende bestimmende Vorschrift des § 188 Abs. 3 BGB oder auf Besonderheiten des Fristenlaufs, die mit der Kürze des Monats Februar zusammenhängen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und Dr. Heddaeus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Oktober 1975 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Widerspruch, Klage und Berufung waren erfolglos. Der am 29. Januar 1975 zugestellte Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 1975 enthält die Rechtsmittelbelehrung, daß "gegen diesen Widerspruchsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides ... Klage erhoben werden" könne. Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht als verspätet und daher unzulässig angesehen, weil der die Klage erhebende Schriftsatz vom 28. Februar 1975 bei Gericht erst am Montag, dem 3. März 1975, eingegangen war.

2

Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision begehrt, ist nicht begründet. Die Voraussetzungen des§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die der Kläger allein geltend macht, liegen nicht vor. Der Frage, ob die im Widerspruchsbescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO entspricht, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Belehrungüber die absolute Dauer der Frist genügt, während die konkrete Berechnung ihres Laufs der eigenen Verantwortung des Betroffenen überlassen bleibt (so auch ausdrücklich BVerfGE 31, 388 [390]). Daraus folgt, daß es keines Hinweises auf die das Fristende bestimmende Vorschrift des § 188 BGB, hier insbesondere auf deren Absatz 3, bedarf.

3

Zu Unrecht nimmt die Beschwerde an, dies könne nicht für den Monat Februar gelten, in dem dem Betroffenen durch den kürzeren Monat eine nur abgekürzte Frist zur Einlegung des Rechtsmittels verbleibe. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - darunter auch auf das Urteil des beschließenden Senats vom 8. Dezember 1961 - BVerwG VII C 72.61 - (VerwRspr. Nr. 28) hat das Bundesverfassungsgericht a.a.O. betont, es sei kaum möglich, aber auch nicht erforderlich, in einer Rechtsmittelbelehrung auf sämtliche. Modalitäten einer Fristberechnung hinzuweisen. Dies gilt auch für Rechtsmittelbelehrungen, die den Monat Februar betreffen. Die mit der Kürze dieses Monats verbundenen (übrigens nur scheinbaren) Besonderheiten und Fristverkürzungen betreffen nicht nur die Fristberechnung bei Zustellungen in den letzten Tagen des Januar. Träfe die Auffassung des Klägers zu, müßten entsprechende Belehrungen wegen der von der Beschwerde gerügten vermeintlichen. Fristverkürzung etwa auch, dann erteilt werden, wenn bei Zustellungen im Monat Februar die Monatsfrist weniger. Tage umfaßt als bei Zustellungen in anderen Monaten; ebenso bedürfte es besonderer Belehrungen, wenn - was dem Zustellenden in aller Regel vorher nicht bekannt sein wird - eine Zustellung am 31. eines Monats, dem ein Monat mit lediglich 30 Tagen folgt, vorgenommen wird. All dies zeigt, daß die vom Kläger für erforderlich gehaltene Konkretisierung einer Rechtsmittelbelehrung in dem ihn betreffenden Fall dazu führen müßte, den Besonderheiten eines Jeden Falles in der Rechtsmittebelehrung Rechnung zu tragen. Eben dies verlangt § 58 Abs. 1 VwGO nach dem Gesagten nicht.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

5

[D]die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 11 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10 a Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Fischer
Dr. Heddaeus