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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.10.1975, Az.: BVerwG V C 60.73

Abhängigkeit des erhöhten Bedarfs für Schüler von Fachoberschulklassen von der Zugänglichkeit der Fachoberschulklassen für "Aufsteiger" aus der Klasse 11

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.10.1975
Aktenzeichen
BVerwG V C 60.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11204
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 19.05.1972 - AZ: VII VG 110/70
OVG Hamburg - 13.07.1973 - AZ: Bf. I 56/72

Fundstelle

  • BVerwGE 49, 275

Amtlicher Leitsatz

Der Ansatz eines erhöhten Bedarfs für Schüler von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, ist davon abhängig, daß diese Klassen sich nach objektiven Merkmalen von Fachoberschulklassen unterscheiden, die "Aufsteigern" aus der Klasse 11 zugänglich sind.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Vverhandlung vom 30. Oktober 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Rotter
für Recht erkannt:

Tenor:

Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 1973 ergangene Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 1972 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1939 geborene Kläger begehrt Ausbildungsförderung für den Besuch der Fachoberschule mit einem Bedarfssatz von 380 DM monatlich. Nachdem er die Mittlere Reife erlangt hatte, erlernte er den Beruf eines Industriekaufmanns. Nach Ablegung der Kaufmannsgehilfenprüfung war er berufstätig.

2

Der Kläger ist verheiratet, lebte aber bei der Antragstellung nach seinen Angaben von seiner Ehefrau getrennt.

3

Der Kläger strebt den Beruf eines Sozialpädagogen an. Seit Oktober 1971 besuchte, er eine Klasse 12 der Fachoberschule, die der staatlichen Gewerbe- und Hauswirtschaftsschule Uferstraße in Hamburg angegliedert ist. In dieser Fachoberschulklasse waren Schüler, die nach der Mittleren Reife zunächst die Klasse 11 der Fachoberschule besuchten, (überwiegend) mit anderen zusammengefaßt, die nach einer auf die Mittlere Reife folgenden abgeschlossenen Berufsausbildung sogleich in die Klasse 12 aufgenommen worden waren.

4

Die Beklagte ( ... ) bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 12. November 1971 für die Zeit vom 1. Oktober 1971 bis 31. März 1972 Ausbildungsförderung in Höhe von 131 DM monatlich. Auf den Widerspruch des Klägers änderte die Beklagte ihren Bescheid unter dem 4. Januar 1972 und bewilligte nunmehr für den genannten Zeitraum einen Forderungsbetrag von monatlich 320 DM. Sie ging davon aus, die Sätze des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG gälten auch für Antragsteller, die verheiratet seien, aber von ihren Ehegatten dauernd getrennt lebten und einen eigenen Haushalt führten. Im übrigen - soweit der Kläger einen darüber hinausgehenden Forderungsbetrag von weiteren 60 DM (insgesamt 380 DM) monatlich begehrte - wies die Beklagte den Widerspruch durch Bescheid vom 11. Januar 1972 zurück. Ihre Entscheidung begründete sie damit, für den Besuch der Fachoberschulklasse, der der Kläger damals angehört habe, werde eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht notwendig vorausgesetzt.

5

Zum 1. Dezember 1971 war der Kläger nach H ... bei S ... verzogen. Der im Berufungsverfahren beigeladene Landkreis Stade erkannte einen zusätzlichen Bedarf wegen besonderer Aufwendungen für die dortige Unterkunft in Höhe von 45 DM monatlich an; mit Bescheid vom 25. August 1972 bewilligte der Beigeladene dem Kläger demgemäß einen Förderungsbetrag von monatlich 365 DM.

6

Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Bescheide vom 12. November 1971 und 4. Januar 1972 sowie gegen den Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 1972 mit dem Ziel einer Erhöhung der Ausbildungsförderung auf 380 DM monatlich erhobene Klage abgewiesen.

7

Das Hamburgische. Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt: Der Bedarf des Klägers sei nur dann nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG mit dem erhöhten Förderungsbetrag zu berechnen, wenn der Kläger in dem streitigen Zeitraum einer Fachoberschulklasse angehört habe, für deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung Voraussetzung gewesen sei. Wortlaut und Systematik in Verbindung mit der Entstehungsgeschichte des Gesetzes geböten eine Auslegung dieser Vorschrift dahin" daß nicht auf den konkreten Bildungsweg des einzelnen Auszubildenden abzustellen sei, sondern auf die Art der besuchten Ausbildungsstätte. Unter den besonderen Verhältnissen in Hamburg stehe die Fachoberschulklasse, die der Kläger besucht habe, einer Klasse förderungsrechtlich gleich, wie sie in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG genannt sei. Nach der organisatorischen Gestaltung der Fachober-, schule in Hamburg, die bundeseinheitlich vereinbarten Grundsätzen entspreche, würden Bewerber in das dritte Halbjahr (Klassenstufe 12) aufgenommen, die außer einem Realschulabschluß oder einem gleichwertigen Zeugnis eine abgeschlossene Berufsausbildung aufwiesen oder das 11. Schuljahr in einer Berufsfachschule mit Erfolg abgeleistet hätten. Die Klassenstufe 12 der Fachoberschule habe mithin in Hamburg als Eingangsstufe besondere Zulassungsvoraussetzung, indem sie eine abgeschlossene Berufsausbildung fordere, die in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG den höheren Bedarfssätzen zugeordnet sei. Es sei allerdings nicht stets und auch im vorliegenden Falle nicht so, daß die Schüler mit diesen besonderen Eingangsvoraussetzungen für die Klasse 12 in besonderen Klassen zusammengefaßt seien. Für sie sei auch keine besondere Stundentafel und kein besonderer Lehrplan aufgestellt. Es entspreche indessen nicht dem Sinn des Gesetzes, den Fachoberschülern in Hamburg, die nach abgeschlossener Berufsausbildung unmittelbar in die Klasse 12 aufgenommen würden, die erhöhten Förderungssätze des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorzuenthalten. Schülern mit abgeschlossener Berufsausbildung, die in besonderen Klassen zusammengefaßt seien, müsse der erhöhte Bedarfssatz ohne weiteres zuerkannt werden. Für Schüler mit abgeschlossener Berufsausbildung, die in gemischten Klassen, also zusammen mit Schülern, die zunächst die Klasse 11 besucht hätten, unterrichtet würden, gelte nichts anderes. - Die Entscheidung in Streitigkeiten aus dem Sachgebiet des Bundesausbildungsförderungsgesetzes fällt nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht unter das Kostenprivileg des § 188 VwGO (Fassung 1960).

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg erstrebt und zu deren Begründung sie ausführt: Nach Systematik und Entstehungsgeschichte des Gesetzes sei für die Anwendung des erhöhten Bedarfssatzes nach§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG allein auf die Art der Ausbildungsstätte abzustellen. In gemischten Fachoberschulklassen 12 komme mithin eine erhöhte Förderung für Schüler, die eine abgeschlossene Berufsausbildung besäßen, nicht in Betracht.

9

II.

Die Revision ist begründet.

10

Das Berufungsgericht hat zunächst zutreffend dargelegt, daß der Kläger den erhöhten Bedarfssatz des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -) vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) nicht schon deshalb beanspruchen kann, weil er bei dem Besuch der Fachoberschule über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügte. Das folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift und der Systematik in Verbindung mit der Entstehungsgeschichte des Gesetzes.

11

Im Bundesausbildungsförderungsgesetz ist die Förderungsfähigkeit der Ausbildung (Abschnitt I) nicht von einer ins Belieben des Auszubildenden gestellten Tätigkeit zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten für die spätere Ausübung eines Berufs abhängig gemacht, sondern von dem Besuch bestimmter Ausbildungsstätten. Auch zur Abgrenzung gegenüber demArbeitsförderungsgesetz sind in § 2 BAföG die Schularten, deren Besuch gefördert wird, im einzelnen aufgeführt. Ebenso ist im Gesetzesabschnitt III - Leistungen - das System der Einzelaufzählung der Schularten fortgeführt worden. Die Bedarfssätze sind auch hier nach bestimmten Arten der Ausbildungsstätten in unterschiedlicher Höhe bestimmt worden. Die Bedarfssätze decken pauschal die Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten ab. Ihre Bemessung ist dem Durchschnittsalter der Schüler an den Jeweiligen Ausbildungsstätten angepaßt worden (vgl. zu BT-Drucks. V/4377 und BT-Drucks. VI/1975). Für Schüler des sogenannten Zweiten Bildungsweges mit seinen typischen Ausbildungsstätten, wie Abendhauptschulen und Abendrealschulen in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abendgymnasien und Kollegs in § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, sind demgemäß höhere Bedarfssätze ausgewiesen. Diese Systematik des Gesetzes führt schon bei einer am Wortlaut orientierten Auslegung zu dem Ergebnis, daß unter "Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt", eine nach objektiven Merkmalen abgrenzbare Schulklassenart zu verstehen ist. Für diese Auslegung spricht auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes.

12

Im Gesetzgebungsverfahren wurde davon ausgegangen, daß der Begriff "Zweiter Bildungsweg" keinen Fachterminus darstellt, und angenommen, daß dieser Begriff als zu unbestimmt nicht in das Schulrecht der Länder eingehen wird. Deshalb hat schon das (Erste) Ausbildungsförderungsgesetz die einzelnen Schulgattungen ihrer Einzelbezeichnung nach aufgeführt (vgl. BT-Drucks. VI/1805). Die Aufzählung der Schulgattungen, deren Besuch gefördert wird, ist imBundesausbildungsförderungsgesetz fortgeführt worden. In§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG sind neben den Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, also neben Ausbildungsstätten, die typischerweise an eine bereits vorhandene Ausbildung anschließen oder sie erweitern, ergänzend "vergleichbare Einrichtungen" genannt worden, um sicherzustellen, daß eine Förderung geleistet werden kann für den Besuch aller Ausbildungsstätten des Zweiten Bildungsweges mit dem gleichen Bildungsinhalt und -ziel wie die in dem Gesetz namentlich bezeichneten Schulgattungen (vgl. zu BT-Drucks. VI/2352 S. 5). Stets ist auf die Art der besuchten Ausbildungsstätte abgestellt und nicht auf den konkreten Ausbildungsweg des Auszubildenden. Dieser Grundsatz gilt auch hinsichtlich der Fachoberschulklassen. Im Ersten Gesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Ausbildungsförderungsgesetz) vom 19. September 1969 (BGBl. I S. 1719) - AföG - waren in § 2 Abs. 1 Nr. 1 die Fachoberschulen in die Förderung einbezogen und in§ 10 Abs. 1 Nr. 1 AföG die Fachoberschüler hinsichtlich der Bedarfssätze den Schülern der allgemeinbildenden Schulen gleichgestellt (vgl. zu BT-Drucks. V/4577). In seiner Stellungnahme zu dem von der Bundesregierung unter dem 8. Mai 1970 eingebrachten Entwurf eines Änderungsgesetzes zum Ausbildungsförderungsgesetz, durch den die Bedarfssätze geändert werden sollten, regte der Bundesrat an, bei der Bemessung der Bedarfssätze es nur hinsichtlich der Schüler von Fachoberschulen "ohne abgeschlossene Berufsausbildung" bei der bisherigen Einordnung zu belassen und die Schüler "mit abgeschlossener Berufsausbildung" den Schülern von Fachschulen, Berufsaufbauschulen usw. gleichzustellen. In der Stellungnahme des Bundesrats ist ausgeführt: Die Fachoberschule löse zum Teil die Berufsaufbauschule ab. Bevor sich der Besuch der Fachoberschule an eine Lehre anschließe, sei sie der Ausbildung in der Berufsaufbauschule im wesentlichen gleichzustellen. Es handele sich um Vollzeitunterricht, der im Anschluß an eine dreijährige Lehre zwei Jahre umfasse oder aber nach Teilzeitunterricht und Lehre in einem Jahr ¦zur Fachhochschulreife führe. Insoweit müsse die Fachoberschule als direkte Nachfolgerin der Berufsaufbauschule bezeichnet werden und sei richtigerweise dem Zweiten Bildungsweg zuzuordnen. Die Fachoberschule in Vollzeitform müsse überall dort im Ausbildungsförderungsgesetz mit aufgenommen werden, wo für die bisher bekannten Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs eine einheitliche Regelung getroffen worden sei (BT-Drucks. VI/760 Anl. 2). - Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung geltend gemacht, die Anregung müsse nochüberprüft werden; es seien noch Erhebungen über die Auswirkungen des Änderungsvorschlages geboten, insbesondere sei zu klären, ob Schüler derselben Klasse mit unterschiedlichen Bedarfssätzen gefördert werden sollten (BT-Drucks. Vl/76o Anl. 3). Der 12. Bundestagsausschuß kam schließlich zu dem Ergebnis: Eine abgeschlossene Berufsausbildung gehöre nicht zu den Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachoberschule und sei ohne Einfluß auf den Ausbildungsgang. Für Schüler derselben Klasse sollten nicht Bedarfssätze vorgesehen werden, die erheblich differenziert seien unter einem Gesichtspunkt, der mit dem Schulbesuch selbst in keinem Zusammenhang stehe (BT-Drucks. VI/960).

13

In den Beratungen zum Dritten Gesetz zur Änderung des Ausbildungsförderungsgesetzes wurde insofern eine Änderung der Sachlage festgestellt, als vor allem in Nordrhein-Westfalen Fachoberschulklassen eingerichtet worden seien, in denen diejenigen Schüler zusammengefaßt und in besonderer Weise unterrichtet würden, die vor Eintritt in die Fachoberschule eine Berufsausbildung abgeschlossen hätten und dann durch den Besuch allein der Klasse 12 die Fachhochschulreife erlangten. Bei diesen Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetze, handele es sich um Klassen, die dem Zweiten Bildungsweg zuzurechnen seien, da sie denen, die bereits in einer Berufstätigkeit gestanden hätten, die Erlangung der Fachhochschulreife ermöglichten. Dieser geänderten Sachlage werde nunmehr dadurch Rechnung getragen, daß Schüler der Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetze, den Schülern der anderen Ausbildungsstätten des Zweiten Bildungsweges gleichgestellt würden (vgl. BT-Drucks. VT/1997). Dementsprechend wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Ausbildungsförderungsgesetzes vom 14. Mai 1971 (BGBl. I S. 666) eine Festsetzung der Bedarfssätze für Schüler bestimmter Fachoberschulklassen in § 10 AfÖG vorgenommen, die in § 12 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in gleicher Weise fortgeführt wurde. - Die Entstehungsgeschichte läßt mithin ebenfalls erkennen, daß die Bedarfssätze stets nach der besuchten Ausbildungsstätte und nicht nach der jeweiligen Vorbildung des Auszubildenden bemessen wurden.

14

Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil rechtfertigen nicht, dem Kläger den erhöhten Förderungsbetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG zuzubilligen. Aus dem Umstand, daß in Hamburg besondere landesrechtliche Bestimmungen für die Bildung und Unterrichtung (Lehrplan und Stundentafel) von Sonderklassen 12 der Fachoberschulen, deren Schüler eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen, nicht bestehen, glaubt das Berufungsgericht ableiten zu können, daß es dann für die Gewährung des erhöhten Förderungsbetrages genügen müsse, wenn die Bewerber wegen ihrer abgeschlossenen Berufsausbildung jedenfalls eine besondere Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme in eine Klasse 12 der Fachoberschule erfüllen. Diese Annahme verletzt - wie dargelegt wurde - Bundesrecht. Bei der Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG kommt es stets auf die Art der Ausbildungsstätte und nicht auf die individuelle Vorbildung des Bewerbers an. Die Bewilligung des erhöhten Bedarfssatzes ist mithin für Schüler von gemischten Fachoberschulklassen 12 ausgeschlossen; also auch für diejenigen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen.

15

Die Differenzierung der Bedarfssätze nach den in§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BAföG aufgeführten Merkmalen, insbesondere die unterschiedliche Förderung von Fachoberschülern mit abgeschlossener Berufsausbildung, je nachdem, ob sie in besonderen Klassen zwecks einem ihrer Vorbildung Rechnung tragenden Unterricht zusammengefaßt sind oder nicht, verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser Grundsatz läßt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum; ob er jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat, ist nicht nachzuprüfen; vielmehr endet der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum erst dort, wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden muß (BVerfGE 33, 171 [189]). Fördert der Gesetzgeber Fachoberschüler mit abgeschlossener Berufsausbildung nicht stets, sondern nur dann in höherem Maße, wenn sie in besonderen Klassen zusammengefaßt sind, weil er es sozialpolitisch nicht für erwünscht hält, daß Schüler derselben Klasse je nach vorhandener oder nicht vorhandener abgeschlossener Berufsausbildung eine unterschiedlich hohe Förderung erhalten, dann kann diese Regelung nicht als willkürlich angesehen werden.

16

Bei dieser Rechtslage bedurfte es keines Eingehens darauf, ob der Kläger nach seinem Umzug in den Landkreis Stade sein auf höhere Förderung gerichtetes Begehren überhaupt noch gegenüber der Beklagten verfolgen kann.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten sind nach § 188 Satz 2 VwGO nicht zu erheben. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage, ob für Verfahren der vorliegenden Art Gerichtskostenfreiheit besteht oder nicht, geben dem Senat keine Veranlassung, seine zuletzt im Urteil BVerwGE 44, 110 (113/114) vertretene Ansicht, daß die Ausbildungsförderung zu den Sachgebieten der allgemeinenöffentlichen Fürsorge gehört, zu ändern. Mit der Ausbildungsförderung werden nicht ausschließlich bildungspolitische Ziele verfolgt; sie dient vielmehr auch allgemeinen fürsorgerischen Zwecken. In seiner Auffassung sieht sich der Senat bestätigt durch dieÄnderung des § 188 Satz 1 VwGO im Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189). Nach dessen Art. 4 § 1 Nr. 3 ist § 188 Satz 1 VwGO dahin geändert worden, daß die Sachgebiete der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie jetzt auch der Ausbildungsförderung in einer Kammer oder in einem Senat ("Sozial"-Kammer bzw. -Senat) zusammengefaßt werden sollen. Der dabei vorausgesetzte fürsorgerische Charakter auch der Ausbildungsförderung war es gerade, der schon unter der Herrschaft der früheren Gesetzesfassung die Gerichtskostenfreiheit gemäß § 188 Satz 2 VwGO rechtfertigte.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 360 DM festgesetzt.

Kellner
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter