Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.09.1975, Az.: BVerwG VII ER 400.75
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.09.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VII ER 400.75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 14936
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Dok.Ber. A 1975, 383
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgericht
s am 19. September 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heddaeus und Klamroth
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, das zuständige Verwaltungsgericht zu bestimmen, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Kläger hat beim Verwaltungsgericht Hamburg gegen neun deutsche Rundfunkgesellschaften mit dem Antrag geklagt, es künftig zu unterlassen, bei geplanten und ins Fernsehprogramm aufgenommenen Sportübertragungen allein die Werbung anläßlich, der Veranstaltung in den Sportstätten zum Anlaß zu nehmen, die Übertragung vom Programm abzusetzen. Das Verwaltungsbericht Hamburg hat am 3. Juni 1975 beschlossen, die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 bis 9 sollten in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. Der Kläger hat durch Schriftsatz vom 13. Juni 1975 beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, gemäß § 53 VwGO das zuständige Verwaltungsgericht zu bestimmen.
Nach § 1 des Abkommens zur Koordinierung des 1. Fernsehprogramms von 1959 seien die Beklagten verpflichtet, das erste Programm gemeinsam zu gestalten. Deshalb sei die Klage gegen sämtliche Rundfunkanstalten zu richten, die insoweit eine Entscheidungseinheit bilden dürften.
II.
Der Antrag des Klägers ist abzulehnen.
§ 53 Absätze 1 und 2 VwGO bestimmt, in welchen Fällen das zuständige Gericht durch das nächsthöhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht bestimmt wird. Keiner der gesetzlich bestimmten Fälle ist hier gegeben. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwGO nicht erfüllt. Es ist für die Klage gegen jeden Beklagten eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 VwGO gegeben, und es kommt hierfür jeweils nur dasjenige Gericht in Betracht, das sich aus § 52 Nr. 5 VwGO ergibt. Diese Zuständigkeit ist dadurch nicht beeinträchtigt, daß der Kläger sämtliche neun Rundfunkgesellschaften verklagt hat und für diese jeweils eine andere örtliche Zuständigkeit besteht. Nach §§ 44 und 64 VwGO in Verbindung mit §§ 59 und 60 ZPO ist u.a. Voraussetzung für die zulässige Verbindung mehrerer prozessualer Ansprüche in einem Verfahren (objektive oder subjektive Klagenhäufung), daß für das Verfahren dasselbe Gericht örtlich zuständig ist (OVG Münster, DÖV 1962, 833; Eyermann-Fröhler, Komm. zur VwGO, 6. Aufl. 1974,§ 44 Rdnr. 6 und § 64 Rdnr. 3; Redeker-von Oertzen, Komm. zur VwGO, 5. Aufl. 1975, § 64 Rdnr. 7; vgl. weiter Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht. 11. Aufl. 1974, § 49 II 2 S. 240 und § 100 II 1 b S. 513; Stein-Jonas, Komm. zur ZPO, 19. Aufl. 1972, Vorbemerkungen vor § 59 ZPO Anm. III 2). Das gilt zwar dann nicht, wenn mehrere Beklagte in notwendiger Streitgenossenschaft verbunden sind (Heinze, DÖV 1962, 834 [838]). Das ist aber hier nicht der Fall. Das Abkommen über die Koordinierung des ersten Fernsehprogramms vom 17. April 1959 (u.a. GVBl. Hamburg S. 176) beeinträchtigt die Verantwortlichkeit jeder einzelnen Rundfunkgesellschaft für die im ARD-Programm gebrachten Sendungen nicht. Der in § 5 des Abkommens vorgesehene Programmdirektor wirkt nur als Koordinator. Demzufolge kann jede Rundfunkgesellschaft eine von ihr geplante Sendung selbständig absetzen.
Der Kläger macht geltend, daß er als Bürger im Rahmen der Informationspflicht des Fernsehens einen Anspruch auf Unterlassung des von ihm beanstandeten Verhaltens der Rundfunkanstalten habe, daß diese also insoweit rechtlich gebunden und in der Gestaltung nicht frei seien. Er stützt seinen Anspruch gegenüber dem Beklagten zu 1), dem Norddeutschen Rundfunk, u.a. auf § 3 des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk vom 16. Februar 1955 (GVBl. Schleswig-Holstein 1955 S. 92; GVBl. Hamburg 1955 S. 197; GVBl. Niedersachsen 1955 S. 167), also auf Landesrecht. Für die anderen acht Rundfunkgesellschaften gilt anderes Landesrecht, über das nur die für diese Länder zuständigen Verwaltungsgerichte zu entscheiden lieben, überdies hat das Verwaltungsgericht Hamburg beschlossen, daß die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) bis 9) in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden sollen, so daß eine Streitgenossenschaft aus diesem Grunde zur Zeit nicht mehr besteht.
Da somit gegen jeden Streitgenossen einzeln geklagt werden kann und für jeden eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 VwGO gegeben ist, sind die Voraussetzungen für eine Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nicht erfüllt.
Dr. Heddaeus
Klamroth