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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.09.1975, Az.: BVerwG 1 C 44/74

Betrieb eines Gaststättengewerbes; Unsittlichkeit; Handlungen sexueller Art; Aufsichtspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.09.1975
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 44/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11109
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ü VG Düsseldorf 26.04.1973 - 3 K 1185/72
OVG Münster 06.03.1974 - IV A 716/73

Fundstellen

  • BVerwGE 49, 160
  • NJW 1976, 986

Amtlicher Leitsatz

1. Die Vorschrift, wonach die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes zu versagen ist, wenn der Antragsteller befürchten läßt, daß er der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird, ist gewerbliches Ordnungsrecht. Daher sind unsittlich im Sinne des GastG § 4 Abs. 1 Nr. 1 Handlungen sexueller Art, die durch Strafgesetz verboten sind oder dadurch, daß sie nach außen in Erscheinung treten, die ungestörte Entwicklung junger Menschen in der Sexualsphäre gefährden können oder Personen, welche hierdurch unbehelligt bleiben wollen, erheblich belästigen.

2. Der Unsittlichkeit kann auch ohne Wissen und Wollen des Gewerbetreibenden durch Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht Vorschub geleistet werden. Die Aufsichtspflicht ist nicht schon dann ohne weiteres verletzt, wenn Minderjährigen, die in den Schlafräumen des Beherbergungsbetriebes sexuelle Handlungen vornehmen, Unterkunft gewährt wird.

3. Die Gewerbeerlaubnis darf nicht widerrufen werden, wenn ein weniger schwerwiegendes Mittel (Auflage, "Abmahnung", Information über festgestellte Vorkommnisse in dem Betrieb) voraussichtlich bewirkt, daß das Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausgeübt wird.