Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.07.1975, Az.: BVerwG V C 64.74
Anrechnung von Einkünften auf die Kriegsschadenrente; Abgrenzung und Berechnung der Einkünfte und Freibeträge im Lastenausgleichsrecht; Zulässigkeit des Verlustausgleichs bei Zusammentreffen mehrerer Einkunftsarten bei der Berechnung des Einkommenhöchstbetrages nach § 267 Abs. 2 Lastenausgleichsgesetz (LAG); Auswirkungen einer rechtsfehlerhaften Behördenauskunft unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kraft Zusage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.07.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 64.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 14571
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 21.06.1974 - AZ: III E 25/73
Rechtsgrundlagen
- § 267 Abs. 2 LAG
- § 270 Abs. 1 S. 1 LAG
- § 1 S. 2 3. LeistungsDV-LA
- § 10 Abs. 1 S. 1 3. LeistungsDV-LA
- § 10 Abs. 2 3. LeistungsDV-LA
- § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG
- § 2 Abs. 2 EStG
Fundstellen
- IFLA 1976, 10
- ZLA 1976, 53
Amtlicher Leitsatz
- 1.
In § 10 Abs. 2 der 3. LeistungsDV-LA wird eine tatsächliche Veranlagung zur Einkommensteuer wegen erzielter Einkünfte aus einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis vorausgesetzt.
- 2.
Beim Zusammentreffen mehrerer Einkunftsarten ist bei der Berechnung des Einkommenhöchstbetrages nach § 267 Abs. 2 LAG ein Verlustausgleich nicht zulässig. Für die Ermittlung der Gesamteinkünfte sind sogenannte negative Einkünfte nicht heranziehbar (Fortführung der Rechtsprechung).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juli 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow, Dr. Fink, Rochlitz und Rotter
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 21. Juni 1974 wird geändert.
Die Klage wird in vollem Umfange abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Kriegssachgeschädigter mit einem auf ihn entfallenden Schadensanteil an einem gemischt genutzten Grundstück. Seinem Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente wurde durch Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 1964 mit Wirkung vom 1. März 1962 an entsprochen. Durch Bescheid vom 30. November 1970 wurde die Kriegsschadenrente wegen der Anrechnung von Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in der Zeit von Juli bis November 1964 geändert. In der hiergegen erhobenen Beschwerde beanstandete der Kläger, daß bei der Berechnung der Kriegsschadenrente für das Jahr 1964 die Werbungskosten, die Auslagen für Krankengeld und Angestelltenversicherung und der Verlust eines bis Mai 1965 betriebenen Kinos nicht berücksichtigt worden seien. Die Beschwerde wurde nach teilweiser Abhilfe durch Beschwerdebescheid vom 20. November 1972 zurückgewiesen. Mit der hierauf erhobenen Klage wehrte sich der Kläger dagegen, daß ihm von den im Juli, September, Oktober und November erzielten Einkünften aus aushilfsweiser Buchhaltertätigkeit von monatlich 576,58 DM jeweils 288 DM auf die Kriegsschadenrente angerechnet worden seien. Von dem im August 1964 bezogenen Gehalt, das wegen eines unbezahlten Urlaubs nur 150 DM betragen habe, seien 24 DM in Anrechnung gebracht worden. Diese Anrechnung sei unzulässig. Er habe im Mai 1964, noch vor Erlaß des Bewilligungsbescheides, bei dem damals auf dem Ausgleichsamt tätigen Inspektor B. vorgesprochen, weil er sich wegen des schlechten Geschäftsganges des Kinos mit dem Gedanken getragen habe, eine abhängige Stelle anzunehmen; auf die erbetene Auskunft, wieviel ohne Anrechnung auf die Kriegsschadenrente hinzuverdient werden könne, sei ihm geantwortet worden, daß er die Hälfte der Unterhaltshilfe ohne Anrechnung hinzuverdienen dürfe. Außerdem legte der Kläger eine Bescheinigung des Finanzamts F. vom 19. Juni 1974 vor. Daraus ergab sich, daß der Kläger aus dem Verkauf von Süßwaren in B., wo das Kino betrieben wurde, im Jahre 1964 einen Gewinn von 559 DM erzielt hatte. Seine Ehefrau hatte nach der Mitteilung des Finanzamts H. im selben Jahr in dem Lichtspieltheater in B., einen Verlust von 2.469 DM erlitten. Die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit betrugen nach der Lohnsteuerkarte im Jahre 1964 insgesamt 3.260 DM abzüglich eines Weinachtsfreibetrages von 100 DM und der Werbungskostenpauschale von 564 DM. Daraus ergab sich ein Einkommen der Eheleute im Jahre 1964 in Höhe von 685 DM. Der zu versteuernde Einkommensbetrag war danach bei Anwendung der Splitting-Tabelle niedriger als 3.420 DM; infolgedessen war eine Veranlagung der Eheleute zur Einkommensteuer für das Jahr 1964 unterblieben.
Der Kläger begehrte neben der Aufhebung der angegriffenen Bescheide insoweit, als ihm darin auf die Kriegsschadenrente des Jahres 1964 Einkünfte angerechnet wurden, die Verpflichtung des Beklagten, den zuwenig gewährten Betrag einschließlich Zinsen von Fälligkeit an zurückzuzahlen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit begrenzten Zinsanspruch stattgegeben aus folgenden Gründen: Nach § 10 Abs. 1 der 3. LeistungsDV-LA sei bei der Errechnung von Einkünften, aus einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes vom monatlichen Arbeitslohn auszugehen; für Werbungskosten seien ohne besonderen Nachweis 20 DM abzuziehen, darüber hinausgehende Werbungskosten jedoch nachzuweisen. Diese Vorschrift sei auf den Kläger deswegen nicht anwendbar, weil er im Jahre 1964 in B. einen Süßwarenhandel und seine Frau dort ein Lichtspieltheater betrieben habe. Demzufolge sei § 10 Abs. 2 der 3. LeistungsDV-LA maßgeblich. Danach seien bei Veranlagung des Kriegsschadenberechtigten zur Einkommensteuer die hierbei festgestellten Einkünfte zugrunde, zu legen. Nur solche Werbungskosten, die aufgrund der 3. LeistungsDV-LA nach Art und Höhe nicht abzugsfähig seien, müßten den vom Finanzamt festgestellten Einkünften wieder hinzugerechnet werden. Die für maßgeblich erachtete Vorschrift des § 10 Abs. 2 der 3. LeistungsDV-LA sei nicht nur auf die Fälle zu beschränken, in denen tatsächlich eine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolge, weil bei Anwendung der Splitting-Tabelle mehr als 3.420 DM im Jahr Verdienst vorhanden gewesen sei, sondern auch auf die Personen auszudehnen, die grundsätzlich der Einkommensteuer unterlägen, weil Eheleute außer Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit des Ehemannes noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hätten. Diese Einkünfte seien auch dann zuberücksichtigen, wenn im Einzelfall - wie hier bei dem Lichtspieltheater - die Einkünfte nicht ausgereicht hätten, um die Kosten zu decken, so daß der Betrieb mit Verlust gearbeitet habe. Rechtlich komme es danach nicht darauf an, welche Auskünfte der befragte Inspektor vom Ausgleichsamt des Beklagten im Mai 1964 erteilt habe. Die vom Kläger behauptete Auskunft sei jedenfalls zutreffend gewesen, weil den Ausgleichsbehörden die gewerbliche Tätigkeit des Klägers und dessen Ehefrau bekannt gewesen sei. Aus der Unzulässigkeit der Anrechnung ergebe sich der begehrte Rückgewähranspruch. Der Zinsanspruch hinsichtlich des Nachzahlungsbetrages in Höhe von 4 v.H. folge aus der sinngemäßen Anwendung des § 291 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 BGB, allerdings erst seit Erhebung der Verpflichtungsklage.
Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht nachträglich zugelassene Revision des Beteiligten, die sich im wesentlichen auf Sachrügen stützt. Hingewiesen wird darauf, daß § 10 Abs. 2 der 3. LeistungsDV-LA deswegen nicht anwendbar sei, weil danach eine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt sein müsse. Im vorliegenden Falle sei es jedoch nicht zu einer Veranlagung gekommen. Die vorgenannte Vorschrift sei auch nicht auf Fälle übertragbar, in denen mehrere Einkunftsquellen zur Errechnung der Einkünfte heranzuziehen seien, sondern beschränke sich auf Fälle der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Auch sei eine Saldierung von Einkünften aus mehreren Quellen nicht zulässig, weil die Unterhaltshilfe nicht der Abdeckung von Verlusten diene.
Der Beteiligte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt
die Zurückweisung der Revision.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
II.
Die Revision des Beteiligten ist begründet.
Nach § 270 Abs. 1 Satz 1 LAG werden Einkünfte auf die Unterhaltshilfe insoweit angerechnet, als sie nach § 267 Abs. 2 als Einkünfte gelten. Als Einkünfte im Sinne des § 267 Abs. 2 Satz 1 LAG gelten alle Bezüge in Geld oder Geldeswert, die dem Berechtigten und seinem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten nach Abzug, der Aufwendungen verbleiben, die nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Nach § 267 Abs. 2 Nr. 3 sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis zur Hälfte anzusetzen. Bei Einkünften bis zu den Sätzen der Unterhaltshilfe wird ein Freibetrag in Höhe der halben Sätze der Unterhaltshilfe gewährt. Nach § 267 Abs. 3 LAG kann durch Rechtsverordnung Näheres über die Abgrenzung und Berechnung der Einkünfte und Freibeträge bestimmt werden. Die aufgrund dieser Ermächtigung ergangene 3. LeistungsDV-LA bestimmt in § 10 Abs. 1 Satz 1, daß bei der Errechnung von Einkünften aus einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes vom monatlichen Arbeitslohn auszugehen ist. Danach ist der Beklagte zutreffend verfahren. Denn nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen lag ein dementsprechendes Arbeitsverhältnis vor. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß diese Vorschrift auf den Kläger nicht anwendbar sei, weil er im Jahre 1964 (auch noch) einen Süßwarenhandel betrieben habe und seine Ehefrau ein Lichtspieltheater, vernachlässigt das festgestellte Arbeitsverhältnis und die daraus erzielten Einkünfte, die auch hinsichtlich der Höhe der monatlichen Bezüge unbestritten sind. Der § 10 Abs. 2 der 3. LeistungsDV-LA ist hier deswegen nicht heranzuziehen, weil danach eine tatsächliche Veranlagung zur Einkommensteuer vorausgesetzt wird. Es ist unbestritten, daß eine Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer für das Jahr 1964 nicht vorgenommen worden ist. Nach der kasuistisch angelegten 3. LeistungsDV-LA sind, in § 10 nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angesprochen, wie sich aus der Verweisung auf § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - entnehmen läßt. Bei der vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die finanzamtlichen Bescheinigungen vorgenommenen Zusammenfassung der Einkünfte sind jedoch die negativen Einkünfte der Ehefrau des Klägers miteinbezogen worden. Diese Art der Ermittlung der Gesamteinkünfte der Eheleute läßt aber eine Heranziehung des § 10 der 3. LeistungsDV-LA nicht zu. Die zur Begründung der Anwendbarkeit des § 10 Abs. 2 der 3. LeistungsDV-LA vom Verwaltungsgericht angeführten Argumente sind deshalb bereits im Ansatz verfehlt. Denn eine Saldierung von Einkünften aus mehreren Quellen ist nicht zulässig. Ein Verlustausgleich nach § 2 Abs. 2 EStG ist nicht statthaft. Denn § 1 Satz 2 der 3. LeistungsDV-LA bestimmt ausdrücklich, daß § 2 Abs. 2 EStG bei der Errechnung der Einkünfte nicht anzuwenden ist. Eine Verlust-Gewinn-Kompensation muß deshalb unterbleiben. Die Art, in der das Verwaltungsgericht auf den Gleichbehandlungsgedanken zurückgreifen zu können glaubte, würde gerade eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung nach sich ziehen. Nach der erkennbaren Absicht des Gesetzes soll durch die Gewährung der Unterhaltshilfe eine Versorgung ermöglicht werden, die der Deckung des Lebensunterhalts dient, und nicht der Abdeckung von Verlusten. Die Berücksichtigung der sogenannten negativen Einkünfte durch einen nicht zulässigen Verlustausgleich würde zu einer nicht zu billigenden unterschiedlichen Behandlung der Empfänger von Kriegsschadenrente führen, die Einkünfte haben, und solchen, die statt Einkünfte nur Verluste aufzuweisen haben. In diesem Sinne ist vom Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 15. Januar 1960 - BVerwG IV C 56.58 - (Buchholz 427.3 Nr. 46 zu § 267 LAG) ausgeführt worden, daß ein Verlustausgleich bei Zusammentreffen mehrerer Einkunftsarten bei der Berechnung des Einkommenhöchstbetrages nach § 267 Abs. 2 LAG nicht zulässig ist. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Die vom Verwaltungsgericht bei der nachträglichen Zulassung der Revision als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Auslegung des § 267 Abs. 2 LAG auch die Fälle unterfallen, in denen jemand eine verlustbringende Tätigkeit nach Erkennbarkeit der Verluste ohne schuldhaftes Zögern eingestellt und dann noch mit Ablauf des Geschäftsjahres eine abhängige Tätigkeit aufgenommen hat, läßt keinen Raum für eine abweichende Entscheidung. Denn damit ist keine Tatbestandsalternative aufgezeigt, die zu einem differenzierenden Erkenntnis nötigen würde. Die vom Verwaltungsgericht angeführten und besonders herausgestellten fallbezogenen Umstände eröffnen weder eine andere Anwendungsmöglichkeit noch nötigen sie dazu, die gebotene Anwendung zu verneinen.
Auf die Vernehmung des seinerzeit befragten Inspektors kommt es aus Rechtsgründen nicht an. Nach dem Vortrag des Klägers, den das Verwaltungsgericht im Sachverhalt wiedergegeben hat, soll dem Kläger seinerzeit eine Auskunft erteilt worden sein, wonach er die Hälfte der Unterhaltshilfe ohne Anrechnung hinzuverdienen dürfe. Eine dahin gehende Auskunft wäre objektiv nicht unzutreffend gewesen, weil nach § 267 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 LAG bei Einkünften bis zu den Sätzen der Unterhaltshilfe ein Freibetrag in Höhe der halben Sätze der Unterhaltshilfe gewährt wird. Daß bei der Errechnung der Einkünfte aus einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis vom monatlichen Arbeitslohn auszugehen ist, und sich danach die mögliche Anrechnung eines Teils der monatlichen Einkünfte bzw. die Gewährung eines Freibetrages richtet, ergibt sich aus § 10 Abs. 1 der 3. LeistungsDV-LA.
Unterstellt man, daß der vom Kläger befragte Inspektor seine Auskunft entweder mißverständlich formuliert hatte, oder daß sie jedenfalls mißverstanden werden konnte, so würde dies doch die Gewährung von Vertrauensschutz nicht rechtfertigen können. Denn zweifellos handelte es sich noch nicht um eine verbindliche Regelung des Falles des Klägers, auf die der Vertrauensschutz (kraft Zusage) gestützt werden könnte. Eine rechtsfehlerhafte Auskunft aber kann eine Behörde grundsätzlich nicht berechtigen und noch weniger verpflichten, im Sinne dieser Auskunft eine Regelung zu treffen, die den Gesetzen zuwiderlaufen würde.
Schließlich kann auch § 267 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 LAG nicht zur Anwendung kommen, weil die Einkünfte, die hierfür angesetzt werden sollten, erst nach dem Zeitpunkt der Zuerkennung der Unterhaltshilfe erzielt wurden. Unterstellt, daß diese Einkünfte unter nachhaltiger Schädigung der Gesundheit erzielt worden sind, so könnten sie doch nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie bis zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Unterhaltshilfe erworben wurden - also vor diesem Zeitpunkt.
Das auf Verletzung von Bundesrecht beruhende Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb aufzuheben und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
Im Einverständnis der Beteiligten konnte die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.176 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Gützkow
Dr. Fink
Rochlitz
Rotter