Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1975, Az.: BVerwG 7 C 38/74
Ermittlung der Ausbildungsnote; Zahlenwerte; Anwendung der Aufrundung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.06.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 38/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11182
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 12 Abs. 1 GG
- § 47a Abs. 3 JAO HE
- § 47a Abs. 5 JAO HE
- § 47a Abs. 6 JAO HE
Fundstelle
- Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr 64
Amtlicher Leitsatz
1. Mit Bundesrecht (GG Art. 3 Abs. 1) ist es vereinbar, bei der Ermittlung der Ausbildungsnote gemäß der Neuregelung in der hessischen Juristischen Ausbildungsordnung 1970 die nach früherem Recht erteilten Noten mit Zahlenwerten anzurechnen, die für die gleichlautenden, nach der Definition aber veränderten Noten im neuen Recht vorgesehen sind.
2. Bei der rein rechnerischen Ermittlung der Prüfungs- und Abschlußnote darf wegen Fehlens einer entsprechenden Ermächtigung in der hessischen Juristischen Ausbildungsordnung 1970 die zweite Dezimalstelle nicht durch Aufrunden der dritten Dezimalstelle gebildet werden.