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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.06.1975, Az.: BVerwG VII B 84.74

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Rechtmäßigkeit von Genehmigungen zum Kappen und Fällen von Bäumen; Klagebefugnis des Grundstücksnachbarn; Bedeutsamkeit einer förmlichen Bescheidung durch Widerspruch; Grundrecht auf saubere Umwelt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.06.1975
Aktenzeichen
BVerwG VII B 84.74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 14315
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 28.11.1973 - AZ: III VG 1038/73
OVG Hamburg - 20.08.1974 - AZ: Bf II 13/74

Fundstellen

  • DVBl 1976, 186 (Kurzinformation)
  • DokBer A 1975, 319
  • DÖV 1975, 605 (Volltext mit amtl. LS)
  • GemTag 1976, 269
  • GewArch 1975, 293
  • JZ 1975, 666-667 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JuS 1976, 126
  • NJW 1975, 2355-2356 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 27, 261 - 262

Amtlicher Leitsatz

Das Grundgesetz gewährt dem einzelnen keine unmittelbar einklagbaren Ansprüche auf bestimmte umweltschützende Maßnahmen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter als Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Willberg
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. August 1974 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die den Eigentümern eines benachbarten Grundstücks erteilten Genehmigungen zum Kappen und Fällen von Pappeln rechtswidrig, gewesen seien. Seine Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Beschwerde erstrebt er die Zulassung der Revision.

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

3

Die Frage der Zulässigkeit der Klage gibt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsgericht halt die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - ebenso wie die zunächst erhobene Anfechtungsklage - für eine unzulässige Popularklage, weil durch die Genehmigungen zum Kappen und Fällen von Bäumen auf dem Nachbargrundstück die Rechtsposition des Klägers nicht berührt worden sei. Die den Nachbarn erteilten Genehmigungen beruhen auf der hamburgischen Daumschutzverordnung vom 17. September 1948 (GVBl. S. 103) und ihrer gesetzlichen Grundlage in dem Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), das als Landesrecht fortgilt (vgl. BVerwfGE 8, 186). Des Berufungsgericht legt der, daß diese landesrechtlichen Vorschriften nicht im individuellen, sondern allein im öffentlichen Interesse, nämlich zur Pflege und zum Wiederaufbau des Stadt- und Landschaftsbildes, alle Bäume und Hecken einem besonderen Schutz unterstellen. Diese Auslegung des Landesrechts, an die das Bundesverwaltungsgericht nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO gebunden ist, könnte gemäß § 137 Abs. 1 VwGO in einem Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob Bundesrecht berührt oder verletzt wird. Das ist nicht der Fall.

4

Rechtlichen Schutz auf den Fortbestand des durch die Bäume geprägten Grundstücks- und Straßenbildes kann der Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht aus dem Grundgesetz, insbesondere aus einem Grundrecht auf ein Leben in menschenwürdiger oder unschädlicher Umwelt herleiten. Zwar wird im Schrifttum teilweise aus den Art. 1 und 2 GG ein Grundrecht auf saubere Umwelt abgeleitet (z.B. von Hans Heinrich Rupp, JZ 1971, 401 ff. [403]), das jedoch mehr als Verfassungsauftrag an den Gesetzgeber verstanden wird. Einigkeit besteht aber darin, daß ein solches Grundrecht jedenfalls dem einzelnen keine unmittelbar einklagbaren Ansprüche auf bestimmte umweitschützende Maßnahmen gibt (vgl. Hupp, a.a.O.; Werner Weber, DVBl. 1971, 806; O. H. Ule, DVBl. 1972, 436 [437]; Hans H. Klein in Festschrift für Werner Weber, 1974 S. 643 ff.). Diese dem geltenden Recht entsprechende Auffassung bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung.

5

Die Zulässigkeit der Klage folgt auch nicht daraus, daß die Beklagte den Widerspruch des Klägers förmlich beschieden hat. Die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Belehrung über die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht Klage zu erheben, besagt nichts darüber, daß die Klage zulässig sei, zumal da im Widerspruchsbescheid ausdrücklich dargelegt worden ist, Widerspruch und eine etwaige Klage seien unzulässig, weil dem Kläger kein subjektives öffentliches Recht auf ein bestimmtes Verhalten der Naturschutzbehörde im Zusammenhang mit dem Fällen der Bäume zustehe. Etwas anderes ergibt sich euch nicht daraus, daß, wie der. Kläger meint, die Beklagte unzulässigerweise die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs mißachtet habe, indem sie nach Erlaß des Widerspruchsbescheides die Genehmigung vom 27. Juli 1973, die zum Fällen der Bäume führte, erteilt hat. Hierbei kann unentschieden bleiben, ob bei Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs überhaupt die aufschiebende Wirkung eintritt, was zweifelhaft ist (vgl. Eyermann-Fröhler, VwGO, 6. Aufl. 1974, § 80 Randnr, 14; Redeker-von Oertzen, VwGO, 4. Aufl. 1971, § 80 Randnr. 9) da ein etwaiger Verfahrensverstoß materielle Rechte des Klägers, deren angebliche Verletzung Gegenstand der vorliegenden Klage ist, nicht begründen könnte. Im übrigen hat das Berufungsgericht auch ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung, des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO voraussetzt, verneint, was gleichfalls revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist.

6

Zu Unrecht rügt der Kläger ferner als Verfahrensmangel, die Auslegung der hamourgischen Baumschutzverordnung durch das Berufungsgericht verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG greift nur dann ein, wenn "jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird". Art. 19 Abs. 4 GG setzt zu schützende Individualrechte voraus (vgl. BVerfGE 15, 275 [281] und 27, 297 [305]; Beschluß des Senats vom 5. November 1971 - BVerwG VII B 35.70 - [DÖV 1972, 350]), woran es hier fehlt.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Willberg