Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.06.1975, Az.: BVerwG 3 C 56/74

Entzogenes Betriebsvermögen; Schadensfeststellung; Angemessene Gegenleistung; Verkehrswert; Ersatzeinheitswert; Wertrückgang

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.06.1975
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 56/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11083
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg 03.11.1972 - VII L 20/69

Fundstelle

  • BVerwGE 48, 363

Amtlicher Leitsatz

1. Angemessen ist die Gegenleistung im Sinne der FeststDV 7 § 2 Abs. 2, wenn sie 90% des Wertes betragen hat, der im Hinblick auf die konkrete Beschaffenheit des entzogenen Wirtschaftsgutes bei Veräußerung als Preis zu erzielen gewesen wäre, wenn das Wirtschaftsgut keinem Verfolgten gehört hätte (Verkehrswert, gemeiner Wert im Sinne des BewG § 10 Abs. 2).

2. Kann der Verkehrswert mangels ausreichender Klärung der tatsächlichen Verhältnisse im Entziehungszeitpunkt nicht entsprechend BewG § 10 Abs, 2 ermittelt werden, so ist der Ersatzeinheitswert als Hilfswert zur Bestimmung des gemeinen Wertes nach den jeweils einschlägigen feststellungsrechtlichen Vorschriften zu ermitteln. Der Ersatzeinheitswert (oder der bekannte Einheitswert) ist zu kürzen, wenn der tatsächliche Zustand des Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt der Entziehung es objektiv rechtfertigt, den Einheitswert oder Ersatzeinheitswert nicht als Verkehrswert der Entscheidung gemäß der FeststDV 7 § 2 Abs. 2 zugrunde zu legen.

3. Der Erwerber kann sich bei Anwendung der FeststDV 7 § 2 Abs. 2 auf einen vor dem Erwerb eingetretenen verfolgungsbedingten "Wertrückgang" des gekauften Wirtschaftsgutes dann nicht berufen, wenn er diesen Rückgang veranlaßt hat oder ihn sich zurechnen lassen muß.

4. Ist entzogenes Betriebsvermögen wegen unangemessener Gegenleistung von der Schadensfeststellung gemäß der FeststDV 7 § 2 Abs. 2 ausgeschlossen, so ist auch der Verlust solcher Wirtschaftsgüter, die der Erwerber nach dem Erwerb in den Betrieb eingebracht hat, weder nach den Vorschriften der FeststDV 7 noch nach den allgemeinen Vorschriften des Feststellungsgesetzes feststellungsfähig.