Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.06.1975, Az.: BVerwG VIII C 12.74
Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Wohngeldgewährung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.06.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 12.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 14226
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 11.05.1973 - AZ: III A 55/72
- OVG Bremen - 20.12.1973 - AZ: III A 55/72; II BA 118/73
- OVG Bremen - 20.12.1973 - AZ: II BA 118/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 48, 336 - 343
- BlGBW 1976, 75
- DVBl 1976, 450 (Kurzinformation)
- DVBl 1976, 275 (Kurzinformation)
- DWW 1975, 270
- DokBer A 1976, 6
- DÖV 1975, 795
- DÖV 1975, 822-823 (Volltext mit amtl. LS)
- FEVS 24, 50
- Grundeigentum 1975, 795
- NJW 1976, 532 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfSH 1977, 253
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Berichtigung fehlerhafter Wohngeldbescheide entzieht der Wohngeldgewährung ohne förmliche Aufhebung die formelle Rechtsgrundlage; die Berichtigung ist auch gerechtfertigt, wenn erkennbare Fehler im Rahmen der Datenverarbeitung entstanden sind.
- 2.
Die Rückforderung eines auf das Konto des Empfängers überwiesenen Wohngeldbetrags entfällt, wenn dieser in dem Zeitpunkt, in dem er Kenntnis von der Überweisung erhielt, keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gewährung hegen mußte und deshalb den unrechtmäßigen Empfang nicht zu vertreten hat.
- 3.
Zur Beweislast hinsichtlich des Vertretenmüssens.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Dr. Raschke, Türke und Noack
ohne mündliche Verhandlung
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Dezember 1973 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der 1889 geborene und verheiratete Kläger, der von Renten aus der Sozialversicherung und einer Pensionskasse sowie von Zinserträgen lebt, beantragte im Dezember 1970 Wohngeld in der Form eines Mietzuschusses. Auf Grund der von ihm vorgelegten Unterlagen und nach Ermittlung der weiteren Bemessungsgrundlagen ergingen unter dem 12. Mai 1971 vier Bescheide des Wohngeldamts. In dem ersten Bescheid wurde Wohngeld für Dezember 1970 versagt wegen zu hohen Einkommens. In den drei weiteren als "vorläufig" bezeichneten Bescheiden wurde Wohngeld für Januar 1971, Februar bis Mai 1971 und ab Juni 1971 aus dem gleichen Grunde versagt. Der Kläger erhob Gegenvorstellungen. Nach weiteren Ermittlungen wurde dem Kläger abweichend von dem letztgenannten Bescheid durch einen ebenfalls als "vorläufig" bezeichneten Bescheid vom 30. Juli 1971 für August 1971 bis Mai 1972 ein vorläufiges Wohngeld von monatlich 11 DM bewilligt. Unter dem 20. Januar 1972 ergingen vier weitere Bescheide. In zwei von ihnen wurde das Wohngeld für Januar 1971 und für Februar bis Mai 1971 mit "0,00 DM" berechnet. In dem dritten als "Endgültiger Bescheid" bezeichneten Bescheid wurde für Juni 1971 ein Wohngeld von 156 DM, in dem vierten als "Bewilligungs-Bescheid" bezeichneten Bescheid wurde für Juli 1971 bis Mai 1972 ein Wohngeld von monatlich 156 DM berechnet; auf den zu zahlenden Betrag wurden 66 DM bereits gezahlten Wohngeldes abgerechnet. In den beiden letztgenannten Bescheiden war das Brutto-Einkommen des Klägers mit 360,46 DM eingesetzt. Diese Bescheide wurden zwischen dem 26. und 28. Januar 1972 abgesandt. Die Auszahlung im Wege derÜberweisung auf das vom Kläger angegebene Sparkassenkonto erfolgte vorher. Auf dem Konto des Klägers ging am 26. Januar 1972 ein Betrag von 1.338 DM ein; danach wurden ihm zwei weitere Beträge von 156 DM für März und April 1972 überwiesen. Weitere Beträge erhielt der Kläger nicht mehr.
Die Bescheide vom 20. Januar 1972 waren computergefertigt. Die Eintragung eines zu niedrigen Brutto-Einkommens, auf die die falsche Wohngeldberechnung der Bewilligungsbescheide für Juni 1971 und Juli 1971 bis Mai 1972 zurückzuführen ist, beruht auf einem nachträglich festgestellten Fehler im Bereich der Datenverarbeitung: Die erste Ziffer des Brutto-Einkommens war unberücksichtigt geblieben.
Nachdem der Kläger die Weitergewährung von Wohngeld beantragt und weitere Unterlagen eingereicht hatte, ergingen zwei Bescheide vom 20. Mai 1972. In dem ersten dieser Bescheide wurde das Wohngeld für Juni 1971 mit "0,00 DM" berechnet und erklärt, daß kein Anspruch auf Wohngeld bestehe. In dem zweiten dieser Bescheide wurde mit gleicher Berechnung Wohngeld für Juli 1971 bis Mai 1972 versagt; außerdem wurde die Erstattung von 1.716 DM als überzahlter Wohngeldbetrag gefordert und der Kläger zur Rückzahlung aufgefordert. - Der Kläger lehnte die Rückzahlung ab: Jeder müsse für seine Fehler selbst aufkommen.
Diese Eingabe wurde als Widerspruch behandelt; der Widerspruch wurde zurückgewiesen: Wegen offenkundiger Unrichtigkeit der beiden Wohngeldbescheide vom 20. Januar 1972 für Juni 1971 bis Mai 1972 hätten sie berichtigt werden können. Der Umstand, daß einer dieser Bescheide als "endgültig" bezeichnet worden sei, ändere daran nichts. Eine Billigkeitsentscheidung nach § 31 Abs. 2 des Zweiten Wohngeldgesetzes - 2. WoGG - vom 14. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1637) komme nicht in Betracht.
Mit seiner Klage trug der Kläger ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vor, er habe die ihm überwiesenen Wohngeldbeträge für dringende Renovierungsarbeiten verbraucht.
Die Beklagte trat dem entgegen, erklärte jedoch: Soweit dem Kläger durch Bescheid vom 30. Juli 1971 für die Zeit von August 1971 bis Mai 1972 ein Wohngeld von 11 DM monatlich gewährt worden war, verbleibe es dabei; der Erstattungsbetrag werde in Abänderung der angefochtenen Bescheide auf 1.540 DM herabgesetzt.
Soweit sich der Rechtsstreit dadurch erledigt hatte, erklärten die Beteiligten die Hauptsache für erledigt.
Der Kläger beantragte nunmehr, die angefochtenen Bescheide in der abgeänderten Form aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für Mai 1972 156 DM Wohngeld zu zahlen.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten ab, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Die Wohngeldbewilligung sei offenbar unrichtig und die Unrichtigkeit sei auf den ersten Blick zu erkennen gewesen. Die Bezeichnung des Bewilligungsbescheids als "endgültig" sei unerheblich. Der Kläger habe das zu Unrecht gezahlte Wohngeld zurückzuzahlen, weil ihm der Fehler habe bekannt sein müssen. Es liege auch kein Härtefall vor.
Der Kläger verfolgte sein Klagebegehren mit der Berufung. Er ergänzte sein bisheriges Vorbringen insbesondere dahin, daß die Rückzahlung auch aus dem folgenden Grunde für ihn zu einer besonderen Härte führe: Der dann erforderliche Verkauf von Wertpapieren führe zu Verlusten und zur Verminderung seiner Einkünfte.
Das Berufungsgericht änderte das angefochtene Urteil. Es hob die angefochtenen Bescheide insoweit auf, als der Kläger verpflichtet worden war, einen höheren Betrag als 290 DM zu erstatten; imübrigen wies es die Klage ab. Das Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:
Die Klage sei zulässig und zum Teil begründet. Zum Klagebegehren gehe das Gericht davon aus, daß der Kläger für Mai 1972 nur noch, die Verurteilung zur Zahlung von 145 DM beanspruche; denn in Höhe von 11 DM monatlich sei seinem Begehren bereits durch die in der Vorinstanz erklärte Änderung der angefochtenen Bescheide Rechnung getragen worden. Mit Recht habe die Beklagte dem Kläger für Juni 1971 bis Mai 1972 kein über den bewilligten Betrag von monatlich 11 DM hinausgehendes Wohngeld bewilligt; einen weitergehenden Anspruch auf Nachzahlung von Wohngeld habe der Kläger nicht. Die Bewilligungsbescheide vom 20. Januar 1972 seien zu Recht durch die neuen Bescheide vom 20. Mai 1972 ersetzt worden. Offenbare Unrichtigkeiten könnten jederzeit durch einen neuen Bescheid berichtigt werden; sinngemäß könnten die Grundsätze für die Berichtigung gerichtlicher Urteile herangezogen werden. Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz gelte auch im Wohngeldrecht und sei hier heranzuziehen. Eine solche Berichtigung sei kein Widerruf und sei deshalb auch nicht als eine unter § 30 Abs. 4 des 2. WoGG fallende Aufhebung von Wohngeldbescheiden anzusehen. Um den Verwaltungsaufwand niedrig zu halten, werde die Aufhebung rechtswidrig ergangener Wohngeldbescheide in § 30 des 2. WoGG eingeschränkt; bei der Berichtigung, um die es hier gehe, entstehe kein solcher Verwaltungsaufwand. Andererseits berge die Anwendung maschineller Hilfsmittel die Gefahr folgenschwerer Fehler und unsinniger Resultate. Die Möglichkeit von Korrektureren in solchen Fällen habe nicht ausgeschlossen werden sollen. Dem Vertrauensinteresse des Empfängers von Wohngeld sei allerdings Rechnung zu tragen; das sei aber auch ohne Anwendung von § 30 Abs. 4 im Rahmen von § 31 des 2. WoGG möglich. Hier lege allerdings kein Schreib- oder Rechenfehler des ausstellenden Beamten, vielmehr ein Fehler vor, der im Rechenzentrum entstanden sei. Im behördlichen Verfahren seien die erforderlichen Daten zutreffend eingetragen worden; die Einkünfte seien erst bei der maschinellen Umsetzung mit der ersten Ziffer unberücksichtigt geblieben; das habe zur Einsetzung des falschen Betrags für das Monatseinkommen geführt mit der Folge, daß zu Unrecht ein Wohngeld von monatlich 156 DM errechnet worden sei. Dieser Fehler sei aber wie ein Schreib- oder Rechenfehler zu behandeln; dieser Fehler sei offenbar gewesen, weil das Brutto-Einkommen von der Behörde richtig ermittelt worden sei. In zwei der vom Computer angefertigten Bescheide vom 20. Januar 1972 sei das Brutto-Einkommen richtig, in zwei weiteren Bescheiden sei es falsch angegeben gewesen. Das zutreffend ermittelte Jahreseinkommen habe zur Ablehnung des Wohngeldantrags führen müssen; der bei der Datenverarbeitung entstandene Fehler habe zu einer offenbar unrichtigen Bewilligung geführt. Der Kläger hätte dies feststellen können, als er die Bescheide erhielt. Bei dem geringen Zeitraum zwischen der Bewilligung und der Berichtigung könne er sich auch nicht auf Verwirkung berufen. Die Berichtigung sei Rechtens; damit entfalle der vom Kläger erhobene Anspruch auf Nachzahlung. Mit der Berichtigung der Bewilligungsbescheide sei der Rechtsgrund für die erfolgten Zahlungen über 11 DM monatlich hinaus entfallen. Der Kläger habe die darüber hinausgehenden Zahlungen zu Unrecht erhalten; er sei aber nur teilweise zur Zurückzahlung verpflichtet. Zurückzahlen müsse er zweimal 156 DM weniger zweimal 11 DM, insgesamt also 290 DM; denn im Sinne von § 31 Abs. 1 des 2.WoGG habe er insoweit die ungerechtfertigte Gewährung zu vertreten. Zwar habe er nicht die unrichtige Berechnung zu vertreten; er habe es aber zu vertreten, daß er das Wohngeldamt nicht auf die für ihn erkennbare Unrichtigkeit der ihm Ende Januar 1972 übersandten Bescheide hingewiesen habe. Ihm sei es nach seiner Vorbildung und Berufserfahrung zuzumuten gewesen, den Irrtum rechtzeitig zu erkennen und weitere ungerechtfertigte Zahlungen zu verhindern. Er könne sich insoweit auch nicht darauf berufen, nicht mehr bereichert zu sein; der ihm zugekommene Vorteil sei ihm wegen der vorgenommenen Renovierungsarbeiten verblieben. Die Rückzahlungspflicht führe insoweit auch nicht zu einer besonderen Härte. Die weitergehendeÜberzahlung habe er dagegen im Sinne von § 31 Abs. 1 des 2.WoGG nicht zu vertreten. Die Bescheide vom 20. Januar 1972 könnten ihm frühestens am 27. Januar 1972 zugegangen sein, derÜberzahlungsbetrag sei aber schon am 26. Januar 1972 auf seinem Konto eingegangen. In diesem Fall sei es nicht möglich, zu sagen, daß der Kläger die Gewährung zu vertreten hat; andernfalls würde die Beschränkung der Rückzahlung durch § 31 Abs. 1 des 2. WoGG jede Bedeutung verlieren.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag, die Klage vollen Umfangs abzuweisen: Bei richtiger Auslegung von § 31 Abs. 1 des 2. WoGG hätte die Rückzahlungspflicht des Klägers für die gesamte Zahlung bejaht werden müssen, über die vor Zustellung der unrichtigen Bewilligungsbescheide erfolgte Überweisung habe er erst wesentlich später verfügt. Wer Wohngeld ohne einen Bewilligungsbescheid erhalte und verbrauche, habe die Gewährung zu vertreten; das gleiche müsse gelten, wenn nach der Zahlung aber vor der Verfügung über das Geld ein Bescheid ergehe, der ergebe, daß die Zahlung zu Unrecht erfolgt sei. Die Frage nach einer ungerechtfertigten Bereicherung ergebe sich nur im Anwendungsbereich von § 31 Abs. 4 des 2. WoGG. Der Kläger sei jedoch seit Ende Januar 1972 nicht mehr gutgläubig gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen;
er hält das Urteil für richtig, soweit es der Klage entsprochen hat.
Der Oberbundesanwalt nimmt in dem Sinne Stellung, daß der Kläger im Sinne von § 31 Abs. 1 des 2. WoGG die Überzahlung nicht zu vertreten habe, weil der Fehler für ihn nicht offensichtlich gewesen sei; der Rechenfehler sei nicht so evident gewesen, daß er ihn habe erkennen und auf seine Berichtigung hinwirken müssen.
Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet.
Das Berufungsurteil ist rechtskräftig geworden, soweit der Kläger unterlegen ist. Sein Nachzahlungsansprach, und der Rückforderungsanspruch der Beklagten in Höhe von 290 DM sind nicht mehr im Streit. - Der Nachzahlungsanspruch betraf das Wohngeld für Mai 1972 abzüglich 11 DM, die dem Kläger auf Grund einer früheren Bewilligung belassen worden sind (§ 30 Abs. 4 des 2. WoGG). Der Rückforderungsanspruch der Beklagten betraf die Zahlungen für März und April 1972 - ebenfalls abzüglich schon vorher bewilligter Beträge von je 11 DM -, die der Kläger nach Zustellung der Bewilligungsbescheide vom 20. Januar 1972 erhalten hat. Insoweit hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger habe die ungerechtfertigte Gewährung des Wohngelds im Sinne von § 31 Abs. 1 des 2. WoGG zu vertreten und sei deshalb zur Rückzahlung verpflichtet: Aus den ihm zugestellten Bescheiden und der in ihnen enthaltenen - teilweise unrichtigen - Einkommensberechnung habe er ohne weiteres entnehmen können, daß die zu einer Bewilligung für Juni 1971 bis Mai 1972 führenden Bescheide auf einem Fehler beruhten. Dazu bedarf es keiner Entscheidung mehr, weil der Kläger keine Revision eingelegt hat.
Auf die Revision der Beklagten ist nur noch darüber zu entscheiden, ob diese berechtigt ist, das dem Kläger für Juni 1971 bis Februar 1972 ausgezahlte Wohngeld - abzüglich der bereits vorher bewilligten Beträge von 11 DM monatlich - zurückzufordern. Der erkennende Senat folgt dem Berufungsgericht und im Ergebnis auch dem Oberbundesanwalt darin, daß dieser Rückforderungsanspruch nicht besteht.
Übereinstimmend mit dem Berufungsgericht geht der erkennende Senat davon aus, daß der auf Vorgänge im Rechenzentrum zurückzuführende Fehler der für Juni 1971 bis Mai 1972 erteilten Wohngeldbescheide wie ein offenbarer Schreib- oder Rechenfehler zu behandeln ist, der eine nachträgliche Berichtigung rechtfertigt, ohne daß es dazu einer Aufhebung der Bescheide im Sinne von § 30 Abs. 4 des 2. WoGG bedarf.
§ 30 des 2. WoGG regelt im ersten Absatz den Widerruf von Bewilligungsbescheiden bei Nichtbenutzung des Wohnraums und bei zweckwidriger Verwendung des Wohngelds, im zweiten Absatz die Zurücknahme der Bewilligung, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung bewirkt war; im dritten Absatz ist für den Fall einer vorläufigen Wohngeldbewilligung eine nachträgliche Aufhebung vorgesehen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Diese Vorschriften werden durch den vierten Absatz ergänzt, in dem es heißt, daß der Bewilligungsbescheid aus anderen Gründen nicht aufgehoben werden darf. Im Falle des Klägers waren die Voraussetzungen von§ 30 Abs. 1 bis 3 des 2. WoGG nicht erfüllt; dennoch stand dessen Abs. 4 der Berichtigung der Bewilligungsbescheide für Juni 1971 bis Mai 1972 nicht entgegen.
Der Oberbegriff "Aufhebung" in § 30 Abs. 4 des 2. WoGG umfaßt alle Fälle einer nachträglichen Änderung schon erfolgter Bewilligungen, wenn der bewilligte Betrag nach den festgestellten Anspruchsgrundlagen ermittelt worden war. Eine Fehlerkorrektur in den Fällen, in denen der ermittelte Betrag nicht den festgestellten Anspruchsgrundlagen entsprach, wird dagegen durch die genannte Vorschrift nicht ausgeschlossen. Der prozeßrechtliche Grundsatz, nach dem offenbare Unrichtigkeiten die Berichtigung richterlicher Entscheidungen rechtfertigen ( § 319 ZPO, § 118 VwGO), gilt auch im Verwaltungsrecht (vgl. BVerwGE 40, 212 [216] mit weiteren Hinweisen); daß dies ausdrücklich in einem allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt werden soll (vgl. § 32 des Musterentwurfs 1970, Bundestagsdrucksache VI/1173), dient nur der Klarstellung. Einem Schreib- oder Rechenfehler steht es gleich, wenn bei computergefertigten Bescheiden - wie hier - ein Fehler in Rechenzentrum ursächlich für die Bewilligung war. Der hier vorliegende Fehler war auch "offenbar": Zwei von den vier unter dem 20. Januar 1972 erteilten Bescheiden enthielten die richtigen Einkommensangaben, die mit der Folge als Bemessungsgrundlage für das Wohngeld verwertet wurden, daß Wohngeld abgelehnt wurde; die Einkommensangaben in den zwei weiteren Be scheiden für Juni 1971 bis Mai 1972 waren offenbar unrichtig. Wer die Bescheide in die Hand nahm, konnte den Fehler sofort erkennen.
Deshalb hat das Berufungsgericht den angefochtenen Bescheid, soweit er die Bewilligungen vom 20. Januar 1972 durch Ablehnungen ersetzte, fehlerfrei für rechtmäßig erklärt;§ 30 Abs. 4 des 2. WoGG stand dem nicht entgegen.
Der Rückforderungsanspruch richtet sich demgegenüber nach § 31 des 2. WoGG.
Nach § 31 Abs. 1 des 2. WoGG sind Beträge zurückzuzahlen, die der Wohngeldempfänger zu Unrecht erhalten hat, wenn und soweit er die ungerechtfertigte Gewährung des Wohngelds zu vertreten hat.
Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger die Bescheide vom 20. Januar 1972 noch nicht zugestellt erhalten hatte, als der ihm schon vor der Absendung überwiesene Betrag von 1.338 DM auf seinem Sparkassenkonto einging; seine weiteren Ausführungen lassen ferner auf die Annahme schließen, daß der Kläger die genannten Bescheide auch noch nicht zugestellt erhalten hatte, als er Kenntnis von der auf seinem Konto gebuchten Überweisung nahm, und daß er bei seinem Bildungsstand in diesem Zeitpunkt keinen Anlaß zum Zweifel daran hatte, daß ihm das nachgezahlte Wohngeld zustand. Auf dieser Grundlage erweist sich das angefochtene Urteil als richtig.
§ 31 Abs. 1 des 2. WoGG ist nicht ohne weiteres verständlich und bedarf der Auslegung:
Der Wohngeldempfänger hat Wohngeld "zu Unrecht erhalten", wenn es ihm materiellrechtlich und formellrechtlich nicht zusteht. Ihm steht es materiellrechtlich nicht zu, wenn und soweit die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Das ist gemäß § 30 des 2. WoGG allerdings unerheblich, wenn ein bereits erteilter Bewilligungsbescheid gemäß dessen Abs. 4 nicht aufgehoben werden darf. Auf diese Vorschrift kann sich der Kläger - wie bereits dargelegt wurde - nicht berufen: Hier führte die nachträgliche Berichtigung zum Fortfall der Bewilligungen für Juni 1971 bis Mai 1972. Damit entfiel auch die formellrechtliche Grundlage für die Auszahlung; den ihm überwiesenen Betrag hatte er zu Unrecht erhalten.
Der Rückforderungsanspruch nach § 31 Abs. 1 des 2. WoGG setzt des weiteren voraus, daß der Wohngeldempfänger die "ungerechtfertigte Gewährung" zu vertreten hat. Der hier verwendete Begriff Gewährung setzt nicht voraus, daß dem Wohngeldempfänger ein Bewilligungsbescheid zugegangen ist; mit diesem Ausdruck ist jede Zahlung gemeint, die der Empfänger erhalten hat. Dabei kann es nicht erheblich sein, ob das Wohngeld bar gezahlt oder auf ein von ihm angegebenes Konto überwiesen wird. Im letztgenannten Fall hat er das Wohngeld in dem Zeitpunkt erhalten, in dem der überwiesene Betrag in seinen Verfügungsbereich gelangt ist. Hat das Geldinstitut die Zahlung auf seinem Konto verbucht, so ist der Einzahler nicht mehr in der Lage, die Buchung rückgängig zu machen; ist die Zahlung zu Unrecht erfolgt, so ist der Einzahler darauf angewiesen, sie dem Empfänger gegenüber nach den Rechtsgrundsätzen zurückzufordern, die das jeweilige Rechtsverhältnis beherrschen. Diese Rechtsgrundsätze sind hier aus§ 31 des 2. WoGG zu entnehmen. Die vollzogene Überweisung steht einer Barzahlung gleich.
Daraus folgt, daß der Zeitpunkt, in dem der Wohngeldempfänger eine Zahlung erhalten hat, maßgeblich ist für die Entscheidung der Frage, ob er die ungerechtfertigte Gewährung von Wohngeld "zu vertreten" hat.
Nach allgemeinem Sprachgebrauch hat jemand einen Vorgang zu vertreten, wenn er in der Lage und wenn er aus Rechtsgründen verpflichtet war, ihn zu verhindern. Deshalb kann bei Anwendung von § 31 Abs. 1 des 2. WoGG nicht der Zeitpunkt maßgebend sein, in dem der Vermögensübergang bei der Zahlung objektiv vollendet ist; die Verantwortung des Empfängers wird erst in dem Zeitpunkt angesprochen, in dem er Kenntnis von dem Zahlungsvorgang erhalten hat. Im Falle der Barzahlung fallen in aller Regel beide Zeitpunkte zusammen: Der Empfänger hat die unrechtmäßige Gewährung zu vertreten, wenn er beim Empfang der Zahlung erkennt oder den Umständen nach erkennen muß, daß sie ihm nicht oder nicht in der erfolgten Höhe zusteht; bei erkennbaren Mängeln reicht die Notwendigkeit ernsthafter Zweifel am Rechtsgrund der Zahlung für das "Vertretenmüssen" aus. Im Falle der Überweisung auf ein Konto fallen beide Zeitpunkte in der Regel auseinander; der Empfänger hat die ungerechtfertigte Gewährung auch dann zu vertreten, wenn er bei Kenntnisnahme von der Buchung erkennt oder erkennen muß, daß ihm der überwiesene Betrag nicht oder nicht in dieser Höhe zusteht, ohne daß er daraus die gebotene Folgerung zieht, den gezahlten oderüberzahlten Betrag zurückzuüberweisen oder den Einzahler von seinen Zweifeln in Kenntnis zu setzen.
Bei dieser zeitlichen Festlegung des Vertretenmüssens kann der Beklagten nicht darin gefolgt werden, der Kläger habe die Pflicht gehabt, den erhaltenen Betrag zurückzuüberweisen oder den Empfang anderweitig rückgängig zu machen, wenn er in einem späteren Zeitpunkt, also nach der Kenntnisnahme von der Überweisung, Kenntnis von Umständen erhielt, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Zahlung führen mußten. Denn § 31 Abs. 1 des 2. WoGG spricht nur davon, daß der Empfänger die ungerechtfertigte Gewährung zu vertreten hat, nicht aber davon, daß er eine erhaltene Zahlung behalten hat, obwohl er nachträglich erkennen mußte, daß sie ihm nicht zustand.
Im Falle des Klägers ist es demnach entscheidend, ob er in dem Zeitpunkt, in dem er Kenntnis von der Überweisung auf sein Sparkassenkonto erhielt, erkennen mußte, daß ihm der Betrag nicht zustand.
Auf Grund der festgestellten Vorgänge ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der überwiesene Betrag in einem Zeitpunkt auf das Sparkassenkonto des Klägers gebucht wurde, in dem die Bescheide vom 20. Januar 1972, deren Inhalt ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bewilligung auslösen mußten, ihm noch nicht zugestellt waren. Insoweit werden keine Revisionsrügen erhoben, die gemäß § 137 Abs. 2 VwGO zur Unverbindlichkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen führen.
Das Berufungsgericht ist ferner davon ausgegangen, daß der Kläger im Zeitpunkt vor der Zustellung der Bescheide vom 20. Januar 1972 annehmen konnte und durfte, daß ihm das ihm überwiesene Wohngeld auf Grund seiner Anträge zustand. Auch insoweit bestehen weder formellrechtliche noch materiellrechtliche Bedenken: Gegenüber Personen vom Bildungsgrad des Klägers ist kein Vorwurf zu erheben, wenn sie annehmen, daß von ihnen beantragte Zahlungen auch ohne einen ausdrücklichen Bewilligungsbescheid geleistet werden; von ihnen ist nicht zu erwarten, daß sie erst den Bewilligungsbescheid abwarten, um sich von der Rechtmäßigkeit der Zahlung zu überzeugen. Nach seinem Vorbringen im Antragsverfahren rechnete der Kläger damit, daß ihm Wohngeld für einen längeren Zeitraum zustehe. Unter diesen Umständen erscheint der überwiesene Betrag im vorliegenden Fall noch nicht als so hoch, daß der Kläger an der Richtigkeit der derÜberweisung zugrundeliegenden Berechnung zweifeln mußte. - Auch insoweit fehlt es an Revisionsrügen, die im Rahmen von § 137 Abs. 2 VwGO den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und den daraus gezogenen Folgerungen entgegenständen.
Auf Zweifel in tatsächlicher Einsicht führt allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger von derÜberweisung in einem Zeitpunkt Kenntnis erhalten hat, der noch vor dem Zeitpunkt lag, in dem ihm die Bescheide vom 20. Januar 1972 zugestellt wurden und von dem an er Zweifel an der rechtmäßigen Gewährung des Wohngeldes hegen mußte. Aber auch darauf kommt es nicht entscheidend an:
Die Vorschrift von § 31 Abs. 1 des 2. WoGG sieht eine Rückforderung gewährten Wohngelds nur unter den dort genannten Voraussetzungen vor; damit wird eine abschließende Regelung getroffen. Hat der Wohngeldempfänger die ungerechtfertigte Gewährung von Wohngeld nicht zu vertreten, so entsteht der Rückforderungsanspruch nicht. Die "allgemeinen Grundsätze über die Rückforderung zu Unrecht gewährter Leistungen", auf die § 31 Abs. 4 des 2. WoGG verweist, gelten nur dann, wenn Abs. 1 den Rückforderungsanspruch rechtfertigt; wäre etwas anderes gemeint, so wäre Abs. 1überflüssig: Allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts, die die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen betreffen, knüpfen nicht daran an, ob der Empfänger die ungerechtfertigte Gewährung zu vertreten hat, sehen vielmehr eine nur durch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes eingeschränkte Rückzahlungspflicht vor. Ist§ 31 Abs. 1 des 2. WoGG anwendbar, so kann dem Rückforderungsanspruch kein weitergehender Vertrauensschutz entgegengehalten werden; auch die Grundsätze von §§ 812 ff. (insbes. § 818 Abs. 3) BGB sind dann unanwendbar. Sind dagegen die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt, so entfällt jeder Rückforderungsanspruch, weil dessen gesetzlich geregelte Einschränkung zugleich die Funktion hat, den geschützten Wohngeldempfänger unter den tatbestandlich gekennzeichneten Voraussetzungen Vertrauensschutz zu gewähren.
Daraus folgt, daß die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen von § 31 Abs. 1 des 2. WoGG von der Wohngeldstelle dargetan werden muß; damit wird zugleich eine Beweislastregelung getroffen: Ist in tatsächlicher Hinsicht nicht abschließend zu klären, ob der Wohngeldempfänger die ungerechtfertigte Gewährung von Wohngeld zu vertreten hat, so entfällt der Rückforderungsanspruch. So liegt es hier: Etwaige verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten der Wohngeldstelle, Gesichtspunkte, die erkennen ließen, daß der Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt worden ist, werden von der Revision nicht im Wege zulässiger und begründeter Revisionsrügen vorgebracht (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge von § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.250 DM festgesetzt.
Maetzel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Raschke ist verstorben. Arndt
Türke
Noack