Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.05.1975, Az.: BVerwG I WB 23/74
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.05.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 23/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 14683
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- NJW 1975, 1938 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 26. Mai 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mühlenfeld,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Gegenstandswert wird gemäß § 10 Abs. 1 BRAGebO auf 6.000 DM (in Worten: sechstausend Deutsche Mark) festgesetzt.
- 2.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Gründe
Die Bevollmächtigten des Antragstellers haben mit Schriftsatz vom 7. April 1975 beantragt,
- 1.
den Gegenstandswert des Wehrbeschwerdeverfahrens festzusetzen;
- 2.
darauf zu erkennen, daß die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.
Der Antrag zu 2. war zurückzuweisen. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1, § 21 WBO können dem Bund nur die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt werden. Eine dem § 162 Abs. 2 VwGO vergleichbare Vorschrift, auf die sich der Antrag zu 2. offensichtlich stutzt, kennt die Wehrbeschwerdeordnung nicht. Die Vorschrift ist auch nicht entsprechend anwendbar. § 20 WBO enthält für das Wehrbeschwerdeverfahren eine abschließende Regelung, die es nicht zuläßt, die dem Beschwerdeführer in einem Vorverfahren entstandenen Auslagen dem Bund aufzubürden.
Mühlenfeld
Seide