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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.04.1975, Az.: BVerwG 8 A 1/73

Prozeßunfähiger Kläger; Nichtigkeitsklage; Instanzielle Unzuständigkeit; Bindungswirkung; Verweisungsbeschluß; Nichtigkeitsstreit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.04.1975
Aktenzeichen
BVerwG 8 A 1/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11164
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ö VG Köln 28.05.1965 - 6 K 915/64
OVG Münster 07.03.1967 - 1 A 1116/65

Fundstellen

  • BVerwGE 48, 201
  • BVerwGE 48, 201

Amtlicher Leitsatz

1. Nichtigkeitsklagen wegen mangelnder Vertretung nach Vorschrift des Gesetzes sind jedenfalls dann gegen das letzte Urteil der Tatsacheninstanz zu richten, wenn ein anschließend im Rechtsmittelverfahren ergangener Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu einer Sachprüfung geführt hat (Anschluß BGHZ, 14, 251).

2. Grundsätzlich wird auch das Bundesverwaltungsgericht durch einen zu Unrecht ergangenen Verweisungsbeschluß der Vorinstanz wegen instanzieller Unzuständigkeit gebunden; ob der Verweisung die Bindungswirkung fehlt, wenn ein Verwaltungsgericht das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht für zuständig hält, den Rechtsstreit in erster und letzter Instanz zu entscheiden (BVerwGE 2, 43 [BVerwG 26.03.1955 - I A 2/55]), bleibt offen.

3. Ein Gericht, das wegen der Bindungswirkung eines zu Unrecht ergangenen Verweisungsbeschlusses zu entscheiden hat, hat so zu entscheiden, wie das an sich zuständige Gericht ohne die Verweisung zu entscheiden hätte; der Streitgegenstand bleibt durch die zu Unrecht erfolgte Verweisung unberührt (Anschluß BVerwG, 27, 170).

4. Fehlte dem Kläger im Vorprozeß die Prozeßfähigkeit, so war er nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten; da der Mangel im Nichtigkeitsstreit grundsätzlich nicht mehr geheilt werden kann, ist in diesem Fall in der Regel das Ergangene Sachurteil durch ein Prozeßurteil zu ersetzen.