Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.04.1975, Az.: BVerwG 1 WB 189/72
Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens; SoldatVerwendungsplanung; Ermessensbindung; Persönliche Aussprache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.04.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 189/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11139
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BVerwGE 53, 23
Amtlicher Leitsatz
1. Die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens kann bei Vorliegen besonderer Umstände eine in die Rechtssphäre des übergangenen Soldaten eingreifende Maßnahme zum Inhalt haben.
2. Das bloße Inaussichtstellen einer bestimmten Verwendung und der "Aufbau" eines Soldaten für einen bestimmten Dienstposten im Rahmen langfristiger Verwendungsplanung führen zu keiner Ermessensbindung der personalbearbeitenden Stelle.
3. Zur Frage der Ermessensbindung nach den Bestimmungen des Bundesministers der Verteidigung über die Personal-Beraterausschüsse vom 11.11.1970.
4. Die auf Grund einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit zu beurteilenden Eignung eines Soldaten umfaßt neben der fachlichen Befähigung und Bewährung auch das Vorhandensein der für den vorgesehenen Dienstposten wesentlichen persönlichen Eigenschaften.
5. Ein Vorgesetzter, der in Kenntnis der Personalakten auf Grund einer persönlichen Aussprache zusätzliche Erkenntnisse über den Soldaten gewinnt, ist nicht gehalten, sein so gewonnenes Urteil durch Rückfragen bei den früheren Vorgesetzten des Soldaten abzusichern.
6. Die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über Vermittlung und Aussprache kommen nicht zur Anwendung, wenn der Bundesminister der Verteidigung von der Beschwerde betroffen ist.
7. Zu Umfang und Grenzen der Pflicht des militärischen Vorgesetzten, einen Soldaten zu einer persönlichen Aussprache zu empfangen.