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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.04.1975, Az.: BVerwG 3 C 4/72

Zonenschaden; Beschränkt verfügbare Konten; Devisenausländerkonto B; Schadensfeststellung; Währungsmaßnahmen; Wirtschaftsplanung; Kontogegenwert

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.04.1975
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 4/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg 16.11.1971 - VIII L 52/81

Fundstellen

  • BVerwGE 48, 159
  • MDR 1975, 782

Amtlicher Leitsatz

1. Die Vermögenseinbußen, die dem Kontoinhaber eines im Schadensgebiet befindlichen Devisenausländerkontos B auf Grund der in devisenrechtlichen Bestimmungen der DDR allgemein angeordneten Verfügungsbeschränkungen entstanden sind und noch entstehen, sind gemäß BFG § 3 Abs. 3 S. 1 von der Schadensfeststellung ausgeschlossen, weil sie als Folge von Währungsmaßnahmen oder von allgemeinen Maßnahmen der Wirtschaftsplanung der DDR eingetreten zu beurteilen sind.

2. Der Inhaber eines Devisenausländerkontos B kann keine Schadensfeststellung hinsichtlich des Kontogegenwertes beanspruchen, wenn es ihm aus Gründen, die ausschließlich in seiner Person liegen (z.B. Alter, Krankheit, keine Verwandten oder Bekannten im Schadensgebiet) nicht zumutbar oder wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint, die ihm nach den devisenrechtlichen Bestimmungen der DDR noch verbleibenden Verfügungsmöglichkeiten auszunutzen.