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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.02.1975, Az.: BVerwG III C 9.73

Kostenregelung bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache auf Grund einer außergerichtlichen Vereinbarung der Beteiligten; Einstellung des Verfahrens; Unbilligkeit hälftiger Aufteilung der Gerichtskosten im Falle der Klaglosstellung im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.02.1975
Aktenzeichen
BVerwG III C 9.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 14446
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 30.11.1972 - AZ: 3 K 922/71

Amtlicher Leitsatz

Hat sich der Rechtsstreit aufgrund einer außergerichtlichen Vereinbarung der Beteiligten in der Hauptsache erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten des Verfahrens getroffen, so ist die Kostenregelung des § 160 VwGO dann nicht entsprechend anwendbar, wenn sie zu einem unbilligen Ergebnis führt (Bestätigung von BVerwG III CB 82.72 - Beschluß vom 6. Mai 1974).

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Februar 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und Schäfer
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 30. November 1972 ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu einem Viertel und dem Beklagten zu drei Viertel auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Klägerin (Schriftsatz vom 28. November 1974), der Beklagte (Schriftsatz vom 19. Dezember 1974) und der Beteiligte (Schriftsatz vom 22. November 1974) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und festzustellen, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 30. November 1972 unwirksam geworden ist.

2

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 1 und 2 VwGO durch Beschluß zu entscheiden. Der Senat hat in den Fällen, in denen sich der Rechtsstreit auf Grund einer außergerichtlichen Vereinbarung der Beteiligten erledigt hat und die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten des Verfahrens getroffen haben, grundsätzlich die Vorschrift des § 160 VwGO entsprechend angewandt (vgl. Beschluß vom 17. April 1973 - BVerwG III C 116.70 - [ZLA 1973, 179]). Er hat jedoch von einer entsprechenden Anwendung des § 160 VwGO dann abgesehen, wenn dies zu einem unbilligen Ergebnis geführt hätte (vgl. Beschluß vom 6. Mai 1974 - BVerwG III CB 82.72 -). Letzteres wurde hier der Fall sein. Denn die Klägerin ist zwar im erstinstanzlichen Verfahren unterlegen, sie ist jedoch im Revisionsverfahren von dem Beklagten in der Weise klaglos gestellt worden, daß ihr die mit ihrer Klage erstrebten Leistungen weitgehend gewährt worden sind. Bei dieser Sachlage entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens zu drei Viertel dem Beklagten und nur zu einem Viertel der Klägerin aufzuerlegen.

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Sieveking
Prof. Dr. Dodenhoff
Schäfer