Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1975, Az.: BVerwG 3 C 11/74
Währungsumstellung in der SBZ; Wegnahme eines Wirtschaftsgutes; Vermögensverlust; Kommunalschuldverschreibungen; Feststellungsfähiger Wegnahmeschaden; Währungsreform
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.02.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 11/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11052
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz 09.11.1973 - 2 K 153/72
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG
- § 3 Abs. 3 BFG
- § 4 Abs. 1 BFG
- § 15 Abs. 2 Nr. 2 LAG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 135a GG
- § 2b Abs. 1 Nr. 2 ASpG
- Nr 9 S. 2 SMADBef 111/48
Fundstellen
- BVerwGE 48, 35
- MDR 1975, 781
Amtlicher Leitsatz
1. Nach BFG § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 liegt der Tatbestand der gemäß BFG § 4 Abs. 1 feststellungsfähigen Wegnahme eines Wirtschaftsgutes auch dann vor, wenn zwar allgemeine Maßnahmen der Wirtschaftsplanung einschließlich Währungsmaßnahmen den Vermögensverlust verursacht, diese Maßnahmen jedoch die Umgestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse im Sinne der gesellschaftspolitischen Ziele des Zonenregimes bezweckt oder auch nur tatsächlich bewirkt haben.
2. Der Vermögensverlust, der den Inhabern von vor dem 09.05.1945 im Bereich der späteren SBZ ausgegebenen Kommunalschuldverschreibungen durch deren auf Grund des SMAD-Befehls Nr. 111/1948 angeordneten Nichtumstellung entstanden ist, ist kein feststellungsfähiger Wegnahmeschaden im Sinne des BFG § 3 Abs. 1 Nr. 1, BFG § 4 Abs. 1; es liegt der Tatbestand des BFG § 3 Abs. 3 S. 1 vor.
3. Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Bundesgesetzgeber Schäden an Wirtschaftsgütern, die durch die Währungsumstellung in der SBZ eingetreten sind, anders behandelt als Vermögensverluste, die durch die Währungsreform im Geltungsbereich des später erlassenen Grundgesetzes entstanden sind.