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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.01.1975, Az.: BVerwG VIII C 107.73

Unentbehrlichkeit im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern; Voraussetzungen für die Zurückstellung vom Wehrdienst; Heranziehung zum Wehrdienst während der Wintermonate; Zeitliche Aufsplittung des Wehrdienstes; Einheitliche Ableistung des Grundwehrdienstes; Heranziehung zum abschnittweise abzuleistenden Grundwehrdienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.01.1975
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 107.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 13961
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 04.10.1973 - AZ: IV E 91/73

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Dr. Raschke, Türke und Dr. Barbey
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 4. Oktober 1973 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Kassel zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 30. September 1952 geborene Kläger arbeitet im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern. Er wurde am 3. Mai 1971 als tauglich gemustert und für den vollen Grundwehrdienst zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig lehnte der Musterungsausschuß seinen Antrag ab, ihn wegen Unentbehrlichkeit im landwirtschaftlichen Betriebe im Hinblick auf die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit seiner Eltern vom Grundwehrdienst zurückzustellen oder nur für den verkürzten Wehrdienst während der Wintermonate heranzuziehen. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

2

Der Kläger hat darauf Klage erhoben und sich weiterhin auf seine Unentbehrlichkeit im elterlichen Betriebe berufen.

3

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 4. Oktober 1973 hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten erklärt, die Beklagte ändere den Widerspruchsbescheid dahin ab, daß sie den Kläger in drei Abschnitten in den Standort Fritzlar einberufen werde, und zwar jeweils zweimal vom 1. Oktober bis zum 31. März und ferner einmal nach Wahl des Klägers entweder vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember oder vom 1. Januar bis zum 31. März.

4

Der Kläger hat demgegenüber geltend gemacht, daß er auch im Falle einer solchen abschnittweisen Einberufung für den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb unentbehrlich sein würde.

5

Er hat den Antrag gestellt,

den Musterungsbescheid und den Widerspruchsbescheid in der geänderten Fassung vom 4. Oktober 1973 aufzuheben.

6

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

7

Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im wesentlichen mit den folgenden Erwägungen begründet:

8

Die angefochtenen Bescheide in ihrer abgeänderten Form seien rechtmäßig. Die Beklagte habe hierdurch grundsätzlich das Vorliegen einer besonderen Härte infolge der Unentbehrlichkeit des Klägers im elterlichen Betriebe anerkannt, jedoch, da nach dem Vortrage des Klägers die Zurückstellung über das achtundzwanzigste Lebensjahr hinaus würde gewährt werden müssen, die Einberufung in zeitlich getrennten Abschnitten angeordnet. Denn der Kläger habe nichts dafür dargetan, und aus den Umständen des Falles sei auch hierzu nichts ersichtlich, daß hinsichtlich seiner Unentbehrlichkeit im elterlichen Betrieb eine Änderung dieses Sachverhaltes abzusehen sei. Dann jedoch hätte der Kläger über den Zeitpunkt der Vollendung seines achtundzwanzigsten Lebensjahres hinaus zurückgestellt werden müssen. In diesen Fällen könne die Beklagte den Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten anordnen. Von ihrem Ermessen habe sie einen sachgemäßen Gebrauch gemacht.

9

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts und verfolgt seine Anträge.

10

Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

11

II.

Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil entspricht nicht dem Bundesrecht. Eine abschließende Entscheidung ist jedoch nicht möglich.

12

Die Klage hat sich zunächst gegen die im Musterungsverfahren ergangene Entscheidung gerichtet, mit der die Musterungsbehörde den Kläger zum vollen Grundwehrdienst zur Verfügung gestellt und ihm die von ihm wegen Unentbehrlichkeit im elterlichen landwirtschaftlichen Betriebe beantragte Zurückstellung versagt hat. Die Beklagte hat jedoch diese Entscheidung der Musterungsbehörde nach der Beendigung des Musterungsverfahrens, nämlich am 4. Oktober 1973, Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht durch die Erklärung modifiziert, sie werde den Kläger in drei Abschnitten einberufen, und zwar jeweils zweimal vom 1. Oktober bis zum 31. März und ferner einmal nach. Wahl des Klägers entweder vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember oder vom 1. Januar bis zum 31. März.

13

Zu einer solchen Heranziehung des Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten war die Beklagte nach der Vorschrift des § 5 Abs. 2 WPflG befugt. Sie durfte einen entsprechenden Verwaltungsakt, wie der erkennende Senat im Urteil vom 29. Januar 1975 - BVerwG VIII C 52.74 - unter Hinweis auf § 16 Abs. 2 Satz 2, § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 21 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der jetzt geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) entschieden hat, in allen Stadien des Heranziehungsverfahrens erlassen, so daß er insbesondere auch, wie hier, nach dem Abschluß des förmlichen Musterungsverfahrens und damit außerhalb der Zuständigkeit der Musterungsbehörden zulässig war.

14

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Musterungsentscheidung, wie sie sich nach ihrer Modifizierung durch den auf § 5 Abs. 2 WPflG gestützten Heranziehungsbescheid nunmehr darstellt, kann es in entsprechender Anwendung der in der Rechtsprechung zum Musterungsverfahren entwickelten Maßstäbe (vgl. BVerwGE 42, 26 und das Urteil vom 27. Juni 1973 - BVerwG VIII C 113.72 - [Buchholz 448.0 § 18 WPflG Nr. 7]) nur darauf ankommen, ob aus der Sicht des Zeitpunktes des Heranziehungsbescheides dem Kläger an dem voraussichtlich nächsten Einberufungstermin ein Zurückstellungsgrund zur Seite stand. Der Heranziehungsbescheid ist am 4. Oktober 1973 ergangen. Nach ihm wäre die Einberufung des Klägers zum ersten Abschnitt des Grundwehrdienstes unter Berücksichtigung der Vierwochenfrist gemäß § 13 Abs. 4 Satz 3 der Musterungsverordnung - MustV - erst zum 1. Oktober 1974 möglich gewesen. Nach den zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und dem Wehrpflichtgesetz in der jetzt geltenden Fassung war daher das Vorliegen eines Zurückstellungsgrundes zu prüfen.

15

Die Beklagte hat mit ihrem Bescheid vom 4. Oktober 1973 erkennbar das Ziel verfolgt, den Kläger klaglos zu stellen. Der Kläger betrachtet sich jedoch nicht als klaglos gestellt. Er macht geltend, daß auch bei einer Einberufung zur Leistung des Wehrdienstes in zeitlich getrennten Abschnitten seine Unentbehrlichkeit im elterlichen landwirtschaftlichen Betriebe bestehen bleibe und wegen besonderer Härte seine Zurückstellung rechtfertige.

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Hierzu hat der Kläger vorgetragen: Sein Vater sei wegen einer erheblichen Hinderung seiner Erwerbsfähigkeit nicht mehr imstande, in seinem Betriebe, der eine Größe von etwa 18 ha habe und auf dem 12 Milchkühe und weitere 18 Stück Jungvieh sowie 2 Zuchtsauen und durchschnittlich 20 Mastschweine gehalten würden, die erforderlichen Arbeiten zu verrichten. Insbesondere sei ihm wegen seines Gesundheitszustandes das Heben schwerer Lasten und das Schlepperfahren untersagt. Der Betrieb aber erfordere schwere körperliche Arbeit. Die Betriebsgebäude seien völlig unzureichend. Das Rindvieh sei an fünf verschiedenen Stellen untergebracht. Für 18 Tiere bestehe keine Selbsttränkemöglichkeit; sie müßten von der Hand getränkt werden. Fütterung und Misten müßten ebenfalls von der Hand geschehen. Eine Ersatzkraft sei nicht zu erlangen. Seine, des Klägers, Mutter habe neben der Versorgung des Haushalts auch ihre alte Schwester zu pflegen, die wegen eines schweren Gichtleidens arbeitsunfähig sei.

17

Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß bei diesem Sachverhalt bei dem Kläger im Falle seiner Einberufung zum Grundwehrdienst wegen Unentbehrlichkeit im elterlichen Betriebe eine besondere Härte nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG im Ergebnis anzuerkennen wäre. Im Sinne dieser Vorschrift ist ein Wehrpflichtiger dann unentbehrlich, wenn der wehrdienstbedingte Ausfall seiner Arbeitskraft weder durch innerbetriebliche Maßnahmen noch durch Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und deshalb über den bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zur Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betriebes führen würde (vgl. BVerwGE 40, 127 [130]). Das Verwaltungsgericht geht in dem angefochtenen Urteil davon aus, daß die Beklagte dem Kläger für den Fall, daß er den Grundwehrdienst einheitlich würde ableisten müssen, das Vorliegen einer solchen besonderen Karte hat zubilligen wollen.

18

Ob hingegen eine Unentbehrlichkeit in dem dargelegten Sinne bei dem Kläger auch dann vorliegen würde, wenn er den Grundwehrdienst, wie von der Beklagten verfügt, in zeitlich getrennten Abschnitten würde ableisten können, hat das Verwaltungsgericht nicht geprüft. Der Kläger hat solches behauptet. Er hat geltend gemacht, durch eine abschnittweise Einberufung werde die für ihn bestehende besondere Härte nicht behoben. Diesen Gesichtspunkt hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der Beklagten für rechtlich unerheblich gehalten.

19

Diese Rechtsansicht geht dahin, daß gegenüber einer Einberufung zum Wehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten ein Wehrpflichtiger sich nicht auf die Zurückstellungsvorschriften des § 12 Abs. 4 WPflG berufen könne. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Die Prüfung, ob dem Wehrpflichtigen im Falle einer solchen abschnittweisen Einberufung ein Zurückstellungsgrund zur Seite steht, ist nicht ausgeschlossen; sie wird vielmehr durch § 12 Abs. 4 WPflG gefordert. Dies ergibt sich, wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 29. Januar 1975 - BVerwG VIII C 51.74 - dargelegt hat, aus dem Wesen der Heranziehung zur Leistung des Grundwehrdienstes in zeitlich getrennten Abschnitten als einer von den Wehrdienstausnahmen zu unterscheidenden besonderen Form der Dienstleistung.

20

Somit hätte es der Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht bedurft, ob durch Heranziehung zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten die für den Kläger nach der Annahme des Verwaltungsgerichts andernfalls bestehende besondere Härte würde behoben werden können. Auszugehen ist dabei davon, daß für die Prüfung der besonderen Härte allein der vom Kläger verlangte erste Abschnitt der Leistung des Grundwehrdienstes maßgebend ist. Die sich später daran anschließenden Abschnitte sind außer Betracht zu lassen. Für sie muß der Kläger gegebenenfalls neue Zurückstellungsverfahren einleiten. In Rede steht daher allein, ob die für den Kläger nach der Lage der Dinge zunächst in Betracht kommende Heranziehung zum Grundwehrdienst zum 1. Oktober 1974 zu einer Dienstleistung von sechs Monaten für ihn eine besondere Härte bedeutet.

21

Da diese Frage bisher ungeklärt geblieben ist, war die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die fehlenden tatsächlichen Feststellungen zu treffen.

22

Hierbei wird das Verwaltungsgericht zu beachten haben: Zwar heißt es in § 5 Abs. 2 WPflG, daß Wehrpflichtige zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten herangezogen werden können, wenn sie sonst nach § 12 Abs. 4 über den in § 12 Abs. 6 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt hinaus vom Grundwehrdienst zurückgestellt werden müßten. Mit dem Gesichtspunkt, daß es an dieser letztgenannten Voraussetzung fehle, kann Jedoch der Wehrpflichtige, wie der erkennende Senat in dem bereits angeführten Urteil vom 29. Januar 1975 - BVerwG VIII C 52.74 - entschieden hat, eine verfügte Heranziehung zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten nicht, mit Erfolg angreifen. Das Rechtsinstitut der Heranziehung zur Leistung eines abschnittweisen Grundwehrdienstes stellt keine Wehrdienstausnahme dar. Es dient im ausschließlichen Interesse der Bundeswehr der Verhinderung einer sonst sich als erforderlich erweisenden Zurückstellung, indem es eine besondere Form des dem Wehrpflichtigen abzuverlangenden Grundwehrdienstes vorsieht. Somit räumt, wie in dem genannten Urteil des Senats eingehend dargelegt wird, die Vorschrift des § 5 Abs. 2 WPflG, die für jedes Stadium des Heranziehungsverfahrens gilt, dem Wehrpflichtigen kein Recht ein. Daher könnte der Kläger sich gegen seine Heranziehung zum abschnittweise abzuleistenden Grundwehrdienst nicht mit Erfolg mit der Behauptung wehren, daß im Falle seiner Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG seine Unentbehrlichkeit so rechtzeitig entfallen würde, daß er noch vor der Vollendung seines achtundzwanzigsten Lebensjahres würde einberufen werden können.

23

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Arndt
Maetzel
Dr. Raschke
Türke
Dr. Barbey