Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.11.1974, Az.: BVerwG II C 55.72

Abführen von Nutzungsentgeldern für die Direktoren der Universitätskliniken für die Inanspruchnahme von Betten zur Behandlung von Privatpatienten; Festsetzung von Nutzungsentgeldern für die Inanspruchnahme von Betten durch Privatpatienten der Klinikdirektoren der I. und II. Pflegeklasse; Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "angemessenes Entgelt" in § 65 S. 1 Nr. 3 Hochschullehrergesetz (HSchLG); Zahlung eines Entgelts für die Inanspruchnahme von Betten bei der Behandlung von Privatpatienten der ersten und zweiten Pflegeklasse als "angemessenes Nutzungsentgelt" ; Zahlung von "Bettengeld"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.11.1974
Aktenzeichen
BVerwG II C 55.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 13906
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 06.06.1972 - AZ: IV B 11.71

Fundstelle

  • DokBer B 1975, 85

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1974
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Wetzel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juni 1972 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde im Jahre 1960 zum außerordentlichen Professor und im Jahre 1966 zum ordentlichen Professor an der Freien Universität Berlin ernannt. Gleichzeitig wurde er Direktor der Urologischen Universitätsklinik und Poliklinik am ... Damit übernahm er entsprechend einer Vereinbarung zwischen der Freien Universität und dem Land Berlin zugleich die Aufgaben des Dirigierenden Arztes der Urologischen Klinik dieses Krankenhauses.

2

Durch Festsetzungsbescheid vom 27. Februar 1970 forderte die Beklagte den Kläger auf, für die Inanspruchnahme von 2.402 Betten (Pflegetage) zwecks Behandlung von Privatpatienten in der Urologischen Klinik in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1968 ein Nutzungsentgelt von 6.605,50 DM zu zahlen. Durch weiteren Festsetzungsbescheid vom 15. April 1970 forderte die Beklagte von dem Kläger für die Inanspruchnahme von 671 Betten (Pflegetage) zur Behandlung von Privatpatienten in dieser Klinik in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1965 ein Nutzungsentgelt von 1.845,25 DM. Die Widersprüche des Klägers gegen diese Bescheide wies der Personalausschuß der Universität auf Grund eines Beschlusses vom 20. November 1970 durch Bescheid vom 8. Dezember 1970 zurück.

3

Der Kläger hat im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,

die Festsetzungsbescheide der Freien Universität Berlin vom 27. Februar und vom 15. April 1970 sowie den Widerspruchsbescheid des Personalausschusses der Freien Universität Berlin vom 20. November/8. Dezember 1970 aufzuheben.

4

Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Klage durch Urteil vom 11. Dezember 1970 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 6. Juni 1972 unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgender Begründung:

5

Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide sei der gemäß § 69 des Berliner Hochschullehrergesetzes vom 21. Januar 1963 (GVBl. S. 105) - HSchLG - am 1. April 1963 in Kraft getretene § 65 Satz 1 Nr. 3 dieses Gesetzes. Nach der zuletzt genannten Vorschrift sei von den Direktoren der Universitätskliniken für die Inanspruchnahme von Betten zur Behandlung von Privatpatienten gemäß Nr. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Hochschullehrer vom 18. April 1939 (RGBl. I S. 797) - HNtV - ein angemessenes Nutzungsentgelt abzuführen, das von dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied des Senats nach Anhörung der Freien Universität festgesetzt werde. Demgemäß habe der Senator für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit den Senatoren für Finanzen und für Gesundheitswesen und nach Anhörung der Freien Universität mit Wirkung vom 1. Juli 1965 das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Betten durch Privatpatienten der Klinikdirektoren der I. und II. Pflegeklasse auf 2,75 DM, bei Kinderkliniken auf 2,20 DM je Bett und Tag festgesetzt. Ausgenommen seien die Behandlungen, für die der Klinikdirektor nachweislich nicht liquidiert habe.

6

Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts verstoße § 65 Satz 1 Nr. 3 HSchLG nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Gesetzliche Grundlagen zum Erlaß belastender Verwaltungsakte seien zwar - in Parallele zu den in Art. 80 GG für Verordnungsermächtigungen bestimmten Anforderungen - "nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß" hinreichend zu bestimmen und zu begrenzen. Die Anforderungen dürften aber nicht überspannt werden. Es genüge eine hinreichende Bestimmtheit, die eine rechtsstaatlich einwandfreie Deutung zulasse. Diesen Anforderungen sei hier entsprochen. Die von den Ärzten zu erbringende "Gegenleistung" sei eindeutig dahin konkretisiert, daß sie das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Betten der Universitätsklinik zur Behandlung von Privatpatienten sei, die den Klinikdirektoren als Nebentätigkeit gegen Annahme eines Privathonorars gestattet werden sei. Durch diese Konkretisierung der Nutzung sei auch der Wert der Gegenleistung feststellbar.

7

Die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "angemessenes Entgelt" in § 65 Satz 1 Nr. 3 HSchLG bezwecke eine auf Dauer angelegte Regelung, die der Verwaltung eine Anpassung des Entgelts an die jeweilige Entwicklung des Geldwertes ermögliche. Maßgebend für die Festsetzung des Entgelts sei die Überlassung öffentlicher Einrichtungen zur Ausübung der gemäß Nr. 5 Abs. 1 HNtV genehmigten Nebentätigkeit. Für diese Einrichtungen wäre im privaten Bereich ein Miet- oder Pachtzins zu entrichten. Demgemäß sei Richtlinie für die Höhe des Entgelts, was nach privatrechtlichen Maßstäben als angemessener Ausgleich für die Inanspruchnahme solcher Einrichtungen anzusehen sei. Im Entwurf des Hochschullehrergesetzes sei ursprünglich ein "Mietzins" von 2,50 DM pro Tag und Bett vorgesehen gewesen. Ausweislich des Stenografischen Berichts des Abgeordnetenhauses zum Hochschullehrergesetz (III, Bd. IV 103/446 ff.) sei diese feste Summe zwecks Wahrung der Flexibilität des Gesetzes durch den Begriff des "angemessenen Nutzungsentgelts" ersetzt worden. Inhaltlich sei damit dasselbe gemeint wie mit dem Begriff des "angemessenen Mietzinses".

8

Da Anknüpfungspunkt für die Erhebung dieses Nutzungsentgelts allein die Inanspruchnahme der Betten für Privatpatienten sei, nicht dagegen die Inanspruchnahme sonstiger Einrichtungen und Geräte, seien maßgebend für die Höhe des Entgelts in erster Linie die reinen Bettenkosten, die bei allen Patienten im wesentlichen gleich hoch seien. Die Festsetzung eines Pauschalbetrages sei daher zulässig; es sei nicht erforderlich, die Kosten für jedes Bett gesondert festzustellen. Der hierfür erforderliche Verwaltungsaufwand würde zu dem geringen Nutzungsentgelt in keinem Verhältnis stehen. Der Gesetzgeber habe die Höhe des Entgelts - ohne Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip - auch nicht selbst festzusetzen brauchen.

9

Der Gesetzgeber habe entgegen der Meinung des Klägers nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) dadurch verstoßen, daß er nicht zugleich eine entsprechende gesetzliche Regelung für die beamteten Chefärzte der städtischen Krankenhäuser in Berlin traf. Denn es sei sicher, daß Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht ohne Relationen zu einem gesetzlich ausgeformten Vergleichstatbestand eine inhaltlich klar umrissene Rechtsetzungspflicht auferlege.

10

Auch Art. 14 GG sei nicht verletzt. Um eine steuerähnliche Abgabe handele es sich bei dem Nutzungsentgelt schon deshalb nicht, weil dieses Entgelt unabhängig von der Höhe des dem Kläger zustehenden Honorars sei. Überdies werde das Nutzungsentgelt nicht erzwungen; die Pflicht zur Entrichtung des Entgelts entstehe nur im Zusammenhang mit der dem Kläger gestatteten Nebentätigkeit, und dem Kläger stehe es frei, die ihm zur Verfügung gestellten Betten zu nutzen.

11

Die Rechtmäßigkeit der Entgeltforderung werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Beklagte von den Privatpatienten einen Pflegesatz verlange. Wegen der Besonderheit des auf miet- zw. pachtrechtlichen Grundsätzen beruhenden Nutzungsentgelts komme es nicht darauf an, ob dieses gegen das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip verstößt. Überdies lasse sich ein Verstoß gegen das Kostendeckungs- oder Äquivalenzprinzip nicht feststellen. Ein Mißverhältnis zwischen der Höhe des geforderten Entgelts und der gebotenen Leistung liege nicht vor.

12

Der Kläger könne einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz auch nicht aus dem Umstand herleiten, daß die Exekutive den städtischen Klinikdirektoren nicht ebenfalls ein entsprechendes Nutzungsentgelt abverlange, obgleich sie ihnen als unmittelbaren Landesbeamten die Behandlung von Privatpatienten mit Eigenliquidation gestatte. Allerdings sei für diese Personengruppe mit Wirkung vom 1. Januar 1971 eine entsprechende gesetzliche Regelung getroffen worden, und zwar durch Einfügung des § 8 b in die Berliner Nebentätigkeitsverordnung vom 24. Juli 1966 (GVBl. S. 1215). Diese Vorschrift bestimme aber, daß eine nähere Regelung über die Entrichtung des Entgelts, insbesondere dessen Höhe, durch den zuständigen Senator für Gesundheitswesen im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen zu treffen sei; diese Regelung sei bisher noch nicht erfolgt. Daß insoweit einem Gesetzesbefehl bisher nicht gefolgt worden sei, berühre nicht die Rechtmäßigkeit der Befolgung eines in einem anderen Gesetz enthaltenen Gesetzesbefehls.

13

Gegen dieses seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegebene Berufungsurteil richtet sich die zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

14

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

15

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

16

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

17

Der Senat bejaht die von der Revision in erster Linie angesprochene Rechtsfrage, ob § 65 Satz 1 Nr. 3 HSchLG den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer zum Erlaß eines belastenden Verwaltungsakts ermächtigenden Rechtsnorm genügt. Das dem Kläger abgeforderte Entgelt für die Inanspruchnahme von Betten bei der Behandlung von Privatpatienten der ersten und zweiten Pflegeklasse ist in der vorbezeichneten Rechtsnorm als "angemessenes Nutzungsentgelt" umschrieben. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 31. Januar 1974 - BVerwG II C 36.70 - (NJW 1974, 1440 [BVerwG 31.01.1974 - BVerwG II C 36.70]) zu der mit § 65 Satz 1 Nr. 3 HSchLG inhaltlich vergleichbaren Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes vom 21. März 1962 (GVBl. S. 173) zur Frage der Angemessenheit des Nutzungsentgelts u.a. folgendes ausgeführt (a.a.O. S. 1443):

"Was angemessen ist, ergibt sich für das hier in Rede stehende Entgelt ... hinreichend aus dem Umstand, daß die Bestimmung des zu entrichtenden Entgelts in das gesamte Nebentätigkeitsrecht eingebettet ist: Sie ist das Äquivalent für die Inanspruchnahme des Behördenapparats ... auf Grund (genehmigungsfreier oder genehmigter) Nebentätigkeit. Daraus folgt, daß es sich bei diesem Entgelt seinem Wesen nach um ein Nutzungsentgelt handelt, also um einen Ausgleich für die Vorteile, die dem Beamten wirtschaftlich dadurch zugute kommen, daß er die diesem Behördenapparat zur Verfügung stehenden Hilfsmittel nicht auf eigenes Risiko anzuschaffen und zu unterhalten hat ... Es ergibt sich daraus weiter, daß das Nutzungsentgelt in einer ausgewogenen Relation zu der aus der Nebentätigkeit gezogenen Vergütung stehen muß, wobei auch ein Vomhundertsatz dieser Vergütung nur dann in diesem Sinne angemessen ist, wenn er dem Beamten den eindeutig überwiegenden Teil des aus der Nebentätigkeit gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens beläßt. ...

Zusätzlich ist das Entgelt bei gebotener Beachtung der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung in seiner Höhe dadurch begrenzt, daß die in Rede stehende Nutzung durchaus auch im Interesse des Dienstherrn liegen kann, und daß dieser Umstand bei beamteten Hochschullehrern der Medizin besondere Bedeutung hat."

18

Der Senat hat in dem vorbezeichneten Urteil ferner dargelegt, daß für den Kläger schon nach der gesetzlichen Regelung abzuschätzen war, was an Nutzungsentgelt von ihm verlangt werden könnte, und daß bei einem Tagessatz von 2,75 DM für jedes belegte Bett die hiernach zulässige obere Grenze keinesfalls überschritten sei. Diese Darlegungen treffen auch für die hier in Rede stehende Vorschrift des § 65 Satz 1 Nr. 3 HSchLG zu, zumal diese Vorschrift die "Angemessenheit" des Nutzungsentgelts - im Gegensatz zu der vorgenannten Regelung des Hessischen Beamtengesetzes - ausdrücklich fordert, keinesfalls also den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer ermächtigenden Norm weniger genügt als jene Vorschrift des hessischen Beamtenrechts.

19

In dem Urteil vom 31. Januar 1974 hat der Senat des weiteren dargelegt, daß dem Kostendeckungsprinzip keine entscheidende Bedeutung zukomme, weil die in Rede stehende Leistung einen Ausgleich für die Vorteile darstelle, die der Beamte dadurch genießt, daß er Einrichtungen (oder Personal) "vorfindet", deren Inanspruchnahme für die Ausübung seiner Nebentätigkeit erforderlich ist, und daß er sich diese Einrichtungen ohne eigenes wirtschaftliches Risiko nutzbar machen kann.

20

Die im Urteil des Senats vom 31. Januar 1974 angestellten Erwägungen des Inhalts, daß die ermächtigende Norm ausreichend bestimmt und daß ferner der Berechnungsmaßstab nicht fehlerhaft sei, haben übrigens durch das Bundesverfassungsgericht eine Bestätigung gefunden. Im Beschluß vom 25. Juni 1974 - 2 BvR 443/74 -, der auf Grund einer gegen jenes Urteil des Senats gerichteten Verfassungsbeschwerde des damaligen Klägers erging, heißt es:

"Die Ausführungen zu der ausreichenden rechtsstaatlichen Bestimmtheit dieser Vorschrift halten der verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Die Auslegungsbedürftigkeit dahingehend, daß § 81 Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz den Beamten zu einem angemessenen Nutzungsentgelt verpflichtet, nimmt dieser gesetzlichen Regelung nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (BVerfGE 21, 209 [BVerfG 14.03.1967 - 1 BvR 334/61] [215]). Dagegen bedarf die Art der Berechnung keiner Regelung durch Gesetz oder Verordnung, sondern kann der gesetzesanwendenden Behörde überlassen bleiben. Es ist nicht erkennbar, daß dabei ein sachfremder Berechnungsmaßstab angelegt worden ist."

21

Die Darlegungen im angefochtenen Urteil mit dem Ergebnis, daß die Heranziehung des Klägers zur Entrichtung von "Bettengeld" für die hier in Rede stehenden Zeiträume nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieß, halten ebenfalls der revisionsgerichtlichen Prüfung stand:

22

Soweit es sich um die Vereinbarkeit der Regelung des § 65 Satz 1 Nr. 3 HSchLG mit Art. 3 Abs. 1 GG handelt, erhebt die Revision - mit Recht - selbst keine Einwendungen: Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet die willkürliche Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem; der Gesetzgeber muß tatsächliche Gleichheiten berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden (u.a. BVerfGE 21, 12 [26]; 23, 229 [240]). Die bei der Orientierung am Gleichheitssatz sehr weitgehende Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers endet erst da, wo ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (u.a. BVerfGE 9, 334 [BVerfG 16.06.1959 - 2 BvL 10/59] [337]). Eine sachliche und keinesfalls willkürliche Motivation konnte für den Gesetzgeber bei Erlaß der in § 65 Satz 1 Nr. 3 HSchLG enthaltenen Regelung bereits die Erwägung sein, daß diese Vorschrift im Rahmen der Regelung der Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer rechtssystematisch richtig untergebracht sei, während eine entsprechende Regelung für die städtischen Klinikdirektoren aus rechtssystematischen Gründen einer - späteren - Ergänzung des allgemeinen beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrechts vorzubehalten sei. Zudem bestehen zwischen den als Klinikdirektoren eingesetzten Hochschullehrern und den städtischen Klinikdirektoren Unterschiede, welche eine Differenzierung im Nebentätigkeitsrecht in zeitlicher und sogar auch in sachlicher Hinsicht nicht willkürlich erscheinen lassen. Die Beklagte hat insoweit auf die günstigere besoldungsrechtliche Stellung des als Klinikdirektor eingesetzten Hochschullehrers hingewiesen (Unterrichtsgeldpauschale), günstigere Regelung des Aufrückens in Dienstaltersstufen sowie die Möglichkeit, Sondergrundgehälter zu gewähren. Daß diese Vergünstigungen nach dem Vorbringen der Revision "der Gewinnung und Erhaltung hervorragender Lehrkräfte" dienen, stellt die sachliche Unterschiedlichkeit nicht in Frage, sondern unterstreicht sie.

23

Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes liegt entgegen dem Revisionsvorbringen auch nicht darin, daß die Exekutive, nämlich die beklagte Freie Universität Berlin, durch die angefochtenen Bescheide von der ihr durch § 65 Satz 1 Nr. 3 HSchLG eingeräumten Ermächtigung für Zeiträume Gebrauch gemacht hat, in welchen es für die Heranziehung auch der städtischen Klinikdirektoren zur Zahlung von "Bettengeld" noch an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlte. Mag auch rein tatsächlich der Aktionsbereich von Klinikdirektoren, die Hochschullehrer sind, und städtischen Klinikdirektoren (infolge der in Berlin weitgehend erfolgten Heranziehung städtischer Krankenanstalten für die Aufgaben der Universität) äußerlich keine Unterschiede aufweisen oder aufgewiesen haben, so war die Freie Universität gleichwohl nicht gehalten, mit der Heranziehung der Universitätsprofessoren zur Zahlung von Bettengeld zu warten, bis eine entsprechende gesetzliche Regelung für die städtischen Klinikdirektoren ergangen war, schon deshalb nicht, weil es sich um Personengruppen mit unterschiedlichen Rechtsverhältnissen und überdies auch verschiedenen Dienstherren, somit um voneinander abweichende Regelungsbereiche handelt.

24

Zu Unrecht beruft die Revision sich ferner auf Verjährung.

25

Daß Ansprüche im öffentlichen Recht der Verjährung unterliegen, und zwar auch solche der öffentlichen Hand gegen den einzelnen, ist allerdings zweifelsfrei. In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, daß - soweit keine Spezialregelung getroffen ist - die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Rechts entsprechend gelten, wobei es sich nach dem jeweiligen Fallbereich richtet, welche Verjährungsfrist gilt (u.a. BVerwGE 28, 336 [338 f.]; 31, 65 [66 f.]).

26

Geklärt ist in der Rechtsprechung ferner, daß die Verjährung in entsprechender Anwendung des § 209 BGB durch beamtenrechtlichen Leistungsbescheid unterbrochen wird (BVerwGE 28, 336 [341] mit weiteren Nachweisen). Infolgedessen kann jedenfalls die durch den Bescheid vom 27. Februar 1970 geltend gemachte Forderung, die sich auf das Jahr 1968 bezieht, noch nicht verjährt sein, denn die kürzeste überhaupt in Betracht kommende Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre (§ 196 BGB).

27

Dagegen ist der Revision einzuräumen, daß die Verjährung sich nicht ohne weiteres ausschließen läßt, soweit die Beklagte den Kläger durch den Bescheid vom 15. April 1970 ferner zur Zahlung des Nutzungsentgelts für das zweite Halbjahr 1965 herangezogen hat. Indessen bedarf die Verjährung im Verwaltungsrecht ebenso wie im Zivilrecht der Geltendmachung durch Einrede. Sie kann nicht, ohne daß die Leistung als verjährt verweigert wird, von Amts wegen berücksichtigt werden. Die Erklärung über die Verjährungseinrede muß zudem vom Schuldner, soweit sie nicht schon außerhalb des gerichtlichen Verfahrens abgegeben wurde, im Prozeß spätestens bis zum Abschluß der Tatsacheninstanzen abgegeben werden; denn die Erhebung der Einrede ist eine Tatsache und daher für das Revisionsgericht nur dann beachtlich, wenn sie dem im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt oder - gegebenenfalls - der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu entnehmen ist. Die Einrede der Verjährung ist daher für das Revisionsgericht unbeachtlich, wenn sie erst im Revisionsverfahren erhoben wird (vgl. BGHZ 1, 234 [239] und BSGE 6, 283 [288]). Dem im hier angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt ist jedoch die Erhebung der Einrede der Verjährung nicht als festgestellte Tatsache zu entnehmen. Auch die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht enthält eine entsprechende Feststellung nicht. Die Revision hat auch nicht geltend gemacht, der Kläger habe die Einrede der Verjährung schon früher - vor Abschluß des Berufungsverfahrens - erhoben.

28

Keinen Erfolg kann die Revision schließlich haben, soweit sie vorsorglich rügt, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts verletzt. Diese Rüge muß schon deshalb scheitern, weil ihrer Begründung nicht zu entnehmen ist, daß sich dem Berufungsgericht Nachforschungen darüber aufdrängen mußten, ob die für die Höhe des Nutzungsentgelts von der Beklagten zugrunde gelegte Liste von Patienten wirklich ausnahmslos Privatpatienten des Klägers aufführt und ob die stationäre Behandlung dieser Patienten jeweils in den von der Beklagten angeführten Zeiträumen erfolgt ist:

29

Die Revision hat nämlich insoweit nur vorgetragen, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht des ersten Rechtszuges erklärt, daß der Kläger die Richtigkeit der Angaben der Beklagten, die diese in "internen Unterlagen" aufgeführt habe und die er (der Kläger) nicht kenne, bestreite; die Unterlagen seien ihm niemals zugänglich, gemacht worden. Aus der bloßen Behauptung der Revision, der Kläger habe die Richtigkeit der tatsächlichen Unterlagen für die Berechnung der streitigen Forderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht erster Instanz bestritten, kann aber noch nicht hergeleitet werden, daß sich dem Gericht der zweiten Instanz die von der Revision vermißte weitere Aufklärung aufdrängen mußte. Diese Aufklärung hätte sich dem Berufungsgericht nur aufdrängen müssen, wenn der Kläger die der Forderung zugrundeliegenden Berechnungselemente diesem Gericht gegenüber in Frage gestellt hätte. Dies schon deshalb, weil das Berufungsgericht angesichts der Pflicht der Prozeßbeteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (vgl. BVerwGE 16, 241 [245]) davon hat ausgehen dürfen, daß der Kläger die von ihm möglicherweise gehegten Bedenken gegen die Berechnungselemente der Forderung ungefragt zur Sprache bringen werde. Hiernach hätte das Berufungsgericht vom Kläger sogar ein substantiiertes Bestreiten erwarten dürfen. Daß dem Kläger die Einsichtnahme in die maßgeblichen Unterlagen der Beklagten während des Berufungsverfahrens versagt und der Kläger aus diesem Grunde zu einem substantiierten Bestreiten der Angaben der Beklagten außerstande gewesen sei, macht die Revision selbst nicht geltend.

30

Dies ist auch anderweitig nicht ersichtlich. Die Unterlagen der Beklagten haben nämlich, wie der Kläger dem erstinstanzlichen Urteil ("Tatbestand" am Ende) entnehmen konnte, dem Verwaltungsgericht vorgelegen, und sie befinden sich - einschließlich der Listen mit den Namen der angeblich von dem Kläger behandelten Privatpatienten und den Angaben über die Dauer der stationären Behandlung dieser Patienten - noch immer bei den Prozeßakten. Sie sind dem Verwaltungsgericht mit Begleitschreiben der Beklagten vom 21. August 1970 übersandt worden. Dieses Schreiben enthält keine Einschränkung des dem Kläger gemäß § 100 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zustehenden Rechts auf Akteneinsicht. Dem Kläger hätten demnach im Falle der Geltendmachung dieses Rechts die Unterlagen der Beklagten bei Gericht vorgelegt werden müssen; das Gericht ist nicht verpflichtet gewesen, von Amts wegen diese Einsichtnahme anzubieten.

31

Daß der Kläger von seinem - aus dem Gesetz ersichtlichen - Recht auf Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht und weder die Unterlagen für die streitige Forderung auf ihre Richtigkeit geprüft, noch die jetzt behauptete Unrichtigkeit der Unterlagen gegenüber dem Berufungsgericht substantiiert geltend gemacht hat, obwohl er allein diese beurteilen konnte, stellt angesichts der Mitwirkungspflicht der Prozeßbeteiligten bei der Wahrheitsfindung ein dem Kläger zur Last zu legendes Versäumnis dar. Die Geltendmachung einer Aufklärungsrüge im Revisionsverfahren kann es nicht rechtfertigen, dem säumigen Prozeßbeteiligten die Möglichkeit zu eröffnen, die Folgen eigener Säumnis zu heilen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.450,75 DM festgesetzt.

Nach alledem muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wetzel ist durch Krankheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Schmitt