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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.10.1974, Az.: BVerwG V C 41.73

Unterbrechung einer Ausbildung als Voraussetzung für die Rückforderung eines Förderungsbetrages; Vorliegen einer Ausbildungsunterbrechung im Falle der Vernachlässigung der Ausbildung durch Fernbleiben von Vorlesungen bei gleichzeitiger Teilnahme an Seminaren sowie Übungen und Praktika; Nichtbestehen einer Pflicht zur Anwesenheit bei den belegten Vorlesungen nach der Ausbildungsordnung; Nachweisbarkeit einer Teilnahme des Studenten an Seminaren und Praktika während des sogenannten "Vorlesungsstreiks"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.10.1974
Aktenzeichen
BVerwG V C 41.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 15240
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 19.07.1973 - AZ: 190 VII 72

Fundstellen

  • BVerwGE 47, 99 - 103
  • DVBl 1975, 434-435 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1975, 567-568 (Volltext mit amtl. LS)
  • WissR 1976, 78-79

Amtlicher Leitsatz

Ein organisiertes, zeitweiliges Fernbleiben von Vorlesungen bei gleichzeitiger Teilnahme an Seminaren, Übungen und Praktika stellt nicht ohne weiteres eine die Rückforderung von Ausbildungsförderungsbeträgen rechtfertigende Unterbrechung der Ausbildung dar.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V.Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1974 in Karlsruhe
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Rotter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juli 1973 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger erhielt als Student an der Pädagogischen Hochschule Nürnberg der Universität Erlangen-Nürnberg Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

2

- BAföG - vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409). In der Zeit vom 21. Januar 1972 bis einschließlich 7. Februar 1972 fand an der Pädagogischen Hochschule Nürnberg auf Grund eines Beschlusses der Vollversammlung der Studenten ein sogenannter "Vorlesungsstreik" statt. Von der Verweigerung der Teilnahme am Unterricht waren die Seminare (Übungen) und die sogenannten Mittwochspraktika ausgenommen. Der Kläger blieb während des obengenannten Zeitraums den Vorlesungen fern.

3

Mit Bescheid vom 5. Mai 1972, berichtigt durch Bescheid vom 15. Mai 1972, forderte die Universität Erlangen-Nürnberg - Amt für Ausbildungsförderung - unter Berufung auf § 20 Abs. 2 BAföG vom Kläger die für die Zeit vom 20. Januar bis 7. Februar 1972 erhaltene Ausbildungsförderung in Höhe von 237,99 DM zurück.

4

Das Verwaltungsgericht gab der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage statt und hob die Verwaltungsentscheidungen auf.

5

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt: Für die Feststellung einer Unterbrechung der Ausbildung, die einen Anspruch auf Rückforderung geleisteter Ausbildungsförderung auslösen könne, genüge nicht, daß der Kläger einen Teil der für ihn vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen - und sei es auch in Gestalt der Vorlesungen einen möglicherweise wichtigen Teil - nicht besucht habe, während im übrigen nicht feststehe, daß er sich nicht der Ausbildung gewidmet habe. Der Beklagte gehe selbst davon aus, daß der Kläger die übrigen Unterrichtsveranstaltungen (Seminare, Praktika) besucht habe, und behaupte auch nicht, daß der Kläger sich nicht dem häuslichen Studium gewidmet hätte. In der Versäumung von Vorlesungen könne möglicherweise eine teilweise Vernachlässigung der Ausbildung, aber noch keine Unterbrechung gesehen werden. Eine Unterbrechung läge nur dann vor, wenn sich der Kläger in der fraglichen Zeit überhaupt nicht der Ausbildung unterzogen hätte. Schwierigkeiten bei der Anwendung der Bestimmung des § 20 Abs. 2 BAföG seien darin begründet, daß der Zwang zur Anwesenheit bei den belegten Unterrichtsveranstaltungen nur mit großen Einschränkungen gelte. Auch an der Pädagogischen Hochschule Nürnberg fände keine - etwa im Wege des sogenannten Testierzwanges durchgeführte - Kontrolle des Besuchs von Vorlesungen statt. Nach dem Vortrag des Beklagten stünden zwar die Vorlesungen an der Pädagogischen Hochschule in untrennbarem Zusammenhang mit den übrigen Ausbildungsveranstaltungen, so daß ohne Besuch von Vorlesungen praktisch eine Ausbildung nicht möglich sein möge. Der Beklagte habe aber selbst nicht durch konkrete Angaben im einzelnen dargelegt, inwiefern sich aus diesem grundsätzlichen Zusammenhang ein durchgehender Zwang zum Besuch von Vorlesungen ergebe. Wenngleich die Demonstration hochschulpolitischer Anliegen durch sogenannte "Vorlesungsstreiks" angesichts anderer Möglichkeiten zur Geltendmachung solcher Forderungen nicht zu billigen sei, müsse ihren Folgen letztlich mit hochschulrechtlichen Mitteln (z.B. Verlängerung der Semester, Nichtanerkennung von Semestern, Regelstudienzeit, Prüfungsfristen) begegnet werden. Die Anwendung des § 20 Abs. 2 BAföG stelle keinen (mittelbar) geeigneten Ersatz für ein hochschulrechtliches Eingreifen dar. Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus § 2 Abs. 5 BAföG. Diese Bestimmung stehe nicht im Zusammenhang mit § 20 Abs. 2 BAföG und diene anderen Zwecken.

6

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision macht der Beklagte mangelnde Sachaufklärung geltend und rügt die unrichtige Auslegung des § 20 Abs. 2 BAföG durch das Berufungsgericht.

7

Der Beklagte beantragt,

die Urteile des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. September 1972 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juli 1973 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

9

Er beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und unterstützt die Revision.

11

II.

Die Revision ist nicht begründet.

12

Die in § 20 Abs. 2 BAföG bestimmte Voraussetzung für die Rückforderung des Förderungsbetrages, nämlich eine Unterbrechung der Ausbildung, liegt nicht vor. Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß eine Vernachlässigung der Ausbildung durch Fernbleiben von Vorlesungen bei gleichzeitiger Teilnahme an Seminaren, Übungen und Praktika hier keine Unterbrechung der Ausbildung darstellte. Das gilt jedenfalls dann, wenn nach der Ausbildungsordnung eine Pflicht zur Anwesenheit bei den belegten Vorlesungen nicht bestand. Daß die Ordnung der ersten Prüfung für das Lehramt an Volksschulen für die vom Kläger belegten, aber zeitweilig nicht besuchten Vorlesungen keine Anwesenheitspflicht begründete, hat das Berufungsgericht für das Revisionsgericht verbindlich festgestellt.

13

Die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe während des sogenannten "Vorlesungsstreiks" an Seminaren und Praktika teilgenommen, ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und deshalb ebenfalls für das Revisionsgericht verbindlich (§ 137 Abs. 2 VwGO). Nachdem der Kläger eine Bescheinigung der Hochschule über die Teilnahme an Lehrübungen des Halbtagspraktikums im Wintersemester 1971/72, in der u.a. seine Teilnahme an einer Lehrübung am 2. Februar 1972 bestätigt wird, vorgelegt sowie zwei Seminarscheine beigebracht hatte, bedurfte es keiner weiteren Sachaufklärung über die Frage, ob der Kläger diese Ausbildungsveranstaltungen in der fraglichen Zeit besucht hatte. Da der Beklagte nicht substantiiert dargetan hatte, inwiefern der Inhalt der Bescheinigung über die Teilnahme des Klägers an der Lehrübung am 2. Februar 1972 unrichtig sei und weshalb aus den beigebrachten Seminarscheinen nicht geschlossen werden könne, der Kläger habe auch in dem hier maßgeblichen Zeitraum an den Seminaren teilgenommen, mußten sich dem Berufungsgericht . keine weiteren Ermittlungen aufdrängen. Das Berufungsgericht konnte vielmehr davon ausgehen, daß der Kläger in der Zeit vom 21. Januar bis zum 7. Februar 1972 die Seminare, Übungen und Praktika, nicht aber die Vorlesungen "besucht hatte.

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Eine Verpflichtung zum Besuch der vom Kläger versäumten Vorlesungen kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß - wie der Beklagte meint - an der Pädagogischen Hochschule Nürnberg der Universität Erlangen-Nürnberg die Vorlesungen in derart untrennbarem Zusammenhang mit den übrigen Ausbildungsveranstaltungen stehen, daß ohne den Besuch der Vorlesungen eine planvolle Ausbildung nicht möglich sei. Es ist zwar denkbar, daß auch bei einer akademischen Ausbildung die theoretische Kenntnisse vermittelnden Veranstaltungen (Vorlesungen) einerseits sowie die Praktika andererseits derart ineinandergreifen, daß das Fernbleiben von den Vorlesungen eine die Ausbildung fördernde Teilnahme an den Praktika ausschließt. Da dies aber im Hochschulbereich keine typische Situation wäre, geböte es sich aus der Fürsorgepflicht, die Studenten auf eine solche Eigenart des Ausbildungsbetriebes und auf die Folgen des Fernbleibens auch nur von einzelnen Arten der Ausbildungsveranstaltungen besonders hinzuweisen. Abgesehen davon, daß der Beklagte nicht im einzelnen dargelegt hat, ob und inwieweit an der Pädagogischen Hochschule Nürnberg der Universität Erlangen-Nürnberg Vorlesungen mit praktischen Ausbildungsveranstaltungen in der oben beschriebenen Weise verzahnt sind, fehlt auch ein entsprechender Hinweis in der Prüfungsordnung. Gegen die Annahme eines untrennbaren Zusammenhangs zwischen Vorlesungen und Praktika spricht vielmehr die Bestimmung des § 11 Abs. 4 der Prüfungsordnung, in der zwischen Belegung von Vorlesungen und Teilnahme am planmäßigen halbtägigen Schulpraktikum unterschieden wird.

15

Auch die im Text Ziff. 20.2.1 des Entwurfs einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV-E - (hier) vom 10. November 1972 (GMB1. 1972, 677) vertretene Ansicht, eine Unterbrechung der Ausbildung liege vor, wenn der Auszubildende bei der Ausbildung an einer Hochschule an den im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ausbildung nach seinem eigenen Plan vorgesehenen Ausbildungsveranstaltungen nicht voll teilnehme, rechtfertigt hier nicht die Rückforderung des Förderungsbetrages. Sieht der Plan eines Auszubildenden im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ausbildung auch den Besuch von Ausbildungsveranstaltungen vor, die für das Ausbildungsziel nicht notwendig, sondern nur förderlich sind, dann kann eine teilweise Nichtteilnahme an derartigen Ausbildungsveranstaltungen eine Rückforderung von Ausbildungsförderung nicht begründen.

16

Ein Anspruch auf Rückforderung von Förderungsbeträgen kann auch nicht auf § 2 Abs. 5 BAföG gestützt werden. Diese Vorschrift dient - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - der Abgrenzung der förderungsfähigen Ausbildungsstätten von den nichtförderungsfähigen. Daß die Pädagogische Hochschule Nürnberg der Universität Erlangen-Nürnberg zu den förderungsfähigen Ausbildungsstätten gehört, ist nicht zweifelhaft. Bei dieser Hochschule wird angenommen, daß ihr Besuch die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt. Im Hochschulbereich im allgemeinen und - wie dargelegt - auch an der Pädagogischen Hochschule Nürnberg ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, wenn nicht sogar üblich, sich gelegentlich das erforderliche Wissen anstatt durch den Besuch von Vorlesungen durch Bücherstudium anzueignen - worüber dann in den Prüfungen Rechenschaft abzulegen sein wird. Insoweit besteht Übereinstimmung mit der Ansicht der Verwaltung, wie sie im letzten Satz der Text-Ziff. 2.5.1 BAföGVwV-E (hier) vom 20. November 1971 (GMB1. 1972, 54) zum Ausdruck gebracht wurde. Danach wird bei dem Besuch von Hochschulen unterstellt, daß die Ausbildung 40 Wochenstunden erfordert, ohne daß eine Mindestanzahl von Vorlesungs- oder sonstigen Ausbildungsstunden, die besucht werden müßten, genannt wird. Auch der Entwurf der Verwaltungsvorschrift geht mithin bei der Präge, ob die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt, von der Gleichwertigkeit des häuslichen Studiums mit dem Besuch von Vorlesungen aus.

17

Stellt im vorliegenden Fall das organisierte zeitlich begrenzte Fernbleiben von den Vorlesungen auch keine Unterbrechung der Ausbildung dar mit der Folge, daß der Förderungsbetrag vom Kläger nicht zurückgefordert werden darf, so ist gleichwohl der Ansicht des Berufungsgerichts beizutreten, die Demonstration hochschulpolitischer Anliegen durch sogenannte "Vorlesungsstreiks" sei angesichts anderer Möglichkeiten zur Geltendmachung solcher Forderungen nicht zu billigen. Die Inkongruenz solchen Verhaltens mit der allgemeinen Zweckbestimmung der Ausbildungsförderungsregelung liegt immerhin an der Grenze rechtlicher Unvereinbarkeit. So werden Auswirkungen auf das Ausbildungsförderungsverhältnis bei solchen Auszubildenden nicht zu vermeiden sein, die andere lernwillige Auszubildende an dem Besuch von Ausbildungsveranstaltungen hindern oder zu derartigen Behinderungen beitragen. Anhaltspunkte für die Annahme eines solchen Sachverhalts ergaben sich für das Berufungsgericht aber nicht, so daß in diese Richtung zielende Ermittlungen in diesem Verfahren entbehrlich waren. Denn der Beklagte hat in der Berufungsschrift vorgetragen, daß der sogenannte "Vorlesungsstreik" ausnahmslos befolgt worden sei und Streikposten nicht eingegriffen hätten.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 237,99 DM festgesetzt.

Kellner
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter