Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.08.1974, Az.: BVerwG VIII C 110.73
Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheids; Wirksame Zustellung eines Einberufungsbescheids; Vorraussetzungen der wirksamen Zustellung an einen Hausgenossen; Auswirkungen eines Umzugs nach Westberlin für das Bestehenbleiben der Wehrpflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.08.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 110.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 13132
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 05.10.1972 - AZ: I A 56/71
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Dr. Raschke, Türke und Noack
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 5. Oktober 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1948 geborene Kläger wurde im Februar 1967 als "tauglich" gemustert und wegen seines Schulbesuchs bis Ende Juni 1969 vom Wehrdienst zurückgestellt. Diese Zurückstellung wurde wegen späteren Schulabschlusses bis Ende Juni 1970 verlängert. Auf seine Mitteilung, er wolle Pharmazie studieren, wurde ihm mitgeteilt, wegen des vorhergehenden Praktikums werde er nicht zum 1. Juli oder 1. Oktober 1970 einberufen werden. Am 11. Februar 1971 ging ein am 8. Januar 1971 datierter Brief des Klägers bei dem Kreiswehrersatzamt ein, in dem als Anschrift des Absenders die seiner Mutter in B. angegeben war; in diesem Brief erklärte der Kläger: Er könne wegen des schlechten Gesundheitszustandes seiner Mutter nicht außerhalb B. studieren. Er könne seine Mutter auch nicht zwecks Ableistung des Wehrdienstes verlassen. Er habe das Praktikum abbrechen müssen. - Das Kreiswehrersatzamt lehnte durch Bescheid vom 16. April 1971 die weitere Zurückstellung ab mit dem Hinweis, mit der Einberufung zum 1. Juli zu einem Braunschweiger Truppenteil sei zu rechnen. Die Zustellung dieses Bescheids durch eingeschriebenen Brief scheiterte zunächst. Durch ein Schreiben seines damaligen Prozeßbevollmächtigten vom 7. Mai 1971 ließ der Kläger erklären, er werde sein Zurückstellungsbegehren nicht weiter verfolgen, und bitten, ihn zu gegebener Zeit zu einem einmonatigen Wehrdienst einzuberufen; hinzugefügt war: "Sollte ein Einberufungsbefehl zwischendurch ergehen, lege ich vorsorglich Widerspruch gegen den Einberufungsbefehl ein und bitte, ihn aufzuheben". Inzwischen war unter dem 4. Mai 1971 ein Einberufungsbescheid ergangen, durch den der Kläger zum 1. Juli 1971 zu einem Truppenteil in Wolfenbüttel einberufen worden war. Dieser Bescheid wurde am 7. Mai 1971 durch den zustellenden Postbediensteten zugleich mit dem Ablehnungsbescheid vom 16. April 1971 der Mutter des Klägers in ihrer Wohnung übergeben, nachdem sie am Tag zuvor die Annahme der Schriftstücke verweigert hatte. Durch Bescheid vom 14. Mai 1971 wurde der Antrag des Klägers auf Heranziehung zum verkürzten Grundwehrdienst abgelehnt.
Am 14. Mai 1971 ließ sich der Kläger in B. abmelden mit der Erklärung, er sei am 6. Mai 1971 nach Berlin (West) umgezogen, und unter Angabe einer Adresse in Berlin (West). Dieselbe Adresse gab der Kläger bei seiner Anmeldung in Berlin (West) am 24. Mai 1971 an mit der Bezeichnung des 6. Mai 1971 als Einzugstag.
Auf Grund des "vorsorglich" im Antrag vom 7. Mai 1971 eingelegten Widerspruchs gegen den Einberufungsbescheid wurde dieser Widerspruch durch Bescheid vom 28. Juni 1971 zurückgewiesen: Der Einberufungsbescheid sei wirksam zugestellt worden; der Widerspruch sei im übrigen unzulässig, weil der geltend gemachte Sachverhalt bereits Gegenstand des unanfechtbar abgeschlossenen vorangegangenen Zurückstellungsverfahrens gewesen sei; er sei aber auch unbegründet.
Unter dem 1. Juli 1971 wurde der Einberufungsbescheid dahin abgeändert, daß der Kläger den Dienst bei einer Truppe in Braunschweig anzutreten habe. Mit dem Vorbringen, er habe von seiner Mutter erfahren, durch einen neuen Bescheid sei der Diensteintritt auf den 1. August 1971 verlegt worden, legte der Kläger von Berlin aus auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, der nicht beschieden wurde.
Mit der am 8. Juli 1971 erhobenen Klage focht der Kläger den Einberufungsbescheid, den Widerspruchsbescheid und den Änderungsbescheid an, im wesentlichen mit der folgenden Begründung: Der Einberufungsbescheid sei nicht wirksam zugestellt worden. Er habe die Wohnung seiner Mutter am 7. Mai 1971 morgens 8 Uhr verlassen; er sei nach Berlin (West) gefahren und habe den Grenzkontrollpunkt Helmstedt nach einem Gespräch mit seinem Bevollmächtigten zwischen 10 und 11 Uhr passiert. Nach seiner Ankunft in Berlin (West) habe er sich bei seinem Quartiergeber aufgehalten mit der Absicht, den Wohnsitz nach Berlin (West) zu verlegen und dort den Mittelpunkt seines Lebens zu nehmen. Das sei ihm dadurch ermöglicht worden, daß eine Schwester seiner Mutter deren Pflege übernommen habe. Mit der Zurücknahme seines Zurückstellungsbegehrens habe er die Einwendungen gegen die Einberufung nicht aufgegeben. Seit dem 7. Mai 1971 sei er nicht mehr wehrpflichtig. Ohnehin sei die vorgenommene Ersatzzustellung unzulässig gewesen. Im Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids sei er schon einige Wochen lang ein nicht wehrpflichtiger Berliner gewesen.
Nach einer Beweisaufnahme wies das Verwaltungsgericht entsprechend dem Antrag der Beklagten die Klage ab, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:
Der angefochtene Einberufungsbescheid leide weder an formellrechtlichen noch an materiellrechtlichen Mängeln. Er sei vorschriftsmäßig zugestellt worden gemäß § 44 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der damals geltenden Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - und § 181 ZPO. Im Sinne der letztgenannten Vorschrift seien die Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung erfüllt gewesen, als der Postzustellungsbeamte der Mutter des Klägers den Bescheid in der Wohnung übergeben habe. Es habe sich ohne Rücksicht auf die nachträglich erklärte Abmeldung für den 7. Mai 1971 um die Wohnung des Klägers gehandelt. Selbst wenn es für möglich gehalten werde, daß jemand zum Zwecke der Ausbildung die elterliche Wohnung aufgeben und eine andere Wohnung beziehen könne, sei auf der Grundlage der eigenen Angaben des Klägers festzustellen, daß er seine bisherige Wohnung am 7. Mai 1971 noch nicht aufgegeben gehabt habe. Es könne unterstellt werden, daß er die Wohnung an diesem Tage um 8 Uhr verlassen und sich danach ohne Rückkehr nach B. dauernd in Berlin (West) aufgehalten habe. Im Zeitpunkt der Zustellung habe er sich noch nicht in Berlin (West) befunden. In diesem Zeitpunkt - etwa zwischen 10 und 11 Uhr - habe seine subjektive Absicht, die Wohnung in B. endgültig aufzugeben, noch nicht festgestanden; er habe diese Wohnung vielmehr, ohne sie ganz aufzugeben, fluchtartig verlassen mit der vagen Aussicht, bei einem Bekannten in Berlin (West) einen vorläufigen Unterschlupf zu finden. Auch wenn, er nach dem Zeugnis seines damaligen Bevollmächtigten die Abreise "mit Sack und Pack" angetreten habe, ändert sich daran nichts. Nach den Ergebnissen der weiteren Zeugenvernehmungen habe er keine beruflich und wohnungsmäßig vorbereitete Übersiedlung nach Berlin (West) durchgeführt. Der Zeuge habe ihn bis zum Sommer 1971 in seiner Wohnung in Berlin (West) untergebracht, nachdem der Kläger im Vertrauen auf eine ihm im Jahre 1970 erteilte Zusage bei ihm erschienen sei, ohne vorher mit ihm über seine Zukunftspläne gesprochen oder sein Kommen angezeigt zu haben. Noch nach der Zustellung des Einberufungsbescheids habe sich der Kläger durch seinen Bevollmächtigten darauf berufen, daß er seine kranke Mutter pflegen müsse. Es sei davon auszugehen, daß er noch zeitweise in der Wohnung seiner Mutter habe wohnen wollen. Da der Kläger sich zur Zeit der Zustellung noch nicht in Berlin (West) aufgehalten habe, komme es nicht auf sein Vorbringen an, das Bundeswehrverwaltungsamt habe es in einer Verfügung für unzulässig erklärt, Einberufungsbescheide an Wehrpflichtige, die sich in Berlin (West) aufhalten, am Ort ihres ständigen Aufenthalts in Westdeutschland zuzustellen. Wegen der wirksamen Zustellung des Einberufungsbescheids sei es auch nicht fehlerhaft, daß der vorgetragene Sachverhalt im Widerspruchsverfahren nicht materiellrechtlich geprüft worden sei. Hinsichtlich der Sach- und Rechtslage, auf die sich die Bestandskraft früherer wehrbehördlicher Bescheide beziehe, sei eine abermalige Sachprüfung nicht zulässig. Gesichtspunkte, die der Kläger im Zurückstellungsverfahren vorgetragen gehabt habe, seien deshalb unerheblich gewesen. Durch die Übersiedlung nach Berlin (West) sei die Pflicht des Klägers zur Ableistung des Grundwehrdienstes nicht erloschen. Dem ständen bereits §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 2 WPflG entgegen; die nach der letztgenannten Vorschrift erforderliche Genehmigung sei nicht eingeholt worden. Die sich daraus ergebende Rechtslage habe sich im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht geändert gehabt.
Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und des materiellen Rechts. Er ergänzt die bisherigen Anträge durch die Hilfsanträge, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, eventuell festzustellen, daß die angefochtenen Bescheide rechtswidrig gewesen seien.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Zum Hauptbegehren rügt die Revision vergeblich, zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht angenommen, der Einberufungsbescheid sei wirksam zugestellt worden. Auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen werden (§ 137 Abs. 2 VwGO), erweist sich die Annahme des Verwaltungsgerichts als richtig. Deshalb bedarf es keiner Beantwortung der Frage, ob eine nicht den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechende Zustellung eines Einberufungsbescheids, die in § 44 WPflG vorgeschrieben ist, zur Unwirksamkeit des Einberufungsbescheids führt.
Vorgesehen war eine Zustellung durch Postzustellungsurkunde gemäß § 3 VwZG. Gemäß Absatz 2 der Vorschrift beurkundet der Postbedienstete die Zustellung; die Zustellungsurkunde ist an die Behörde zurückzusenden. Mängel, die insoweit bestehen könnten, sind nicht ersichtlich und werden nicht gerügt.
Gemäß § 3 Abs. 3 VwZG ist u.a. § 181 ZPO anzuwenden: Wird der Zustellungsempfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen, so kann die Zustellung in der Wohnung an einen zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen erfolgen. Die Mutter des Klägers kam als Empfänger der Ersatzzustellung nach dieser Vorschrift in Betracht; für die Zustellung reicht die Übergabe des Briefes an den Hausgenossen und die Beurkundung dieses Vorgangs aus. Die Zustellung war wirksam, wenn die Mutter des Klägers sein Hausgenosse war. Das war der Fall, wenn ihre Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung noch die Wohnung des Klägers war. So lag es hier.
Unstreitig wohnte der Kläger bis zum Zustellungstag - dem 7. Mai 1971 - in der Wohnung seiner Mutter. Er hatte diese Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung auch nicht aufgegeben. Auf Grund der ihm obliegenden Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist das Verwaltungsgericht nämlich zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger, als er die bisherige gemeinsame Wohnung am Morgen des 7. Mai 1971 fluchtartig verließ, diese Wohnung noch nicht aufgegeben hatte. Diese einen subjektiven Tatbestand betreffende Feststellung wird in der Revisionsbegründung nicht gerügt. Sie leidet auch nicht an inneren Widersprüchen der dazu getroffenen Einzelfeststellungen: Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe am 7. Mai 1971 zumindest noch zeitweise in der Wohnung in B. wohnen wollen. Der Umstand, daß das Verwaltungsgericht zugunsten des Klägers unterstellt hat, er habe die Wohnung "mit Sack und Pack" verlassen, steht dieser Feststellung nicht entgegen: Wegen seiner familiären Bindung konnte der Kläger auch dann seine bisherige Wohnung bei der Mutter behalten, wenn er zum Zweck einer späteren endgültigen Übersiedlung in eine andere Wohnung seine gesamte Habe mitgenommen hatte, als er nach Berlin fuhr. Die nachträgliche Angabe bei dem Einwohnermeldeamt, er habe die Wohnung bei seiner Mutter am 7. Mai 1971 aufgegeben, ist unerheblich.
Ob es zur endgültigen Aufgabe einer Wohnung bei einem Familienangehörigen bestimmter objektiv nachprüfbarer Beweisanzeichen bedarf, wenn dieser Familienangehörige die Wohnung behält, bedarf deshalb keiner Entscheidung.
Ob der Kläger zur Zeit seiner Abreise schon eine Wohnung in Berlin (West) in Aussicht hatte, ist ebenfalls unerheblich; auf die dazu getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts kommt es nicht an. Insofern besteht durchaus die Möglichkeit, daß jemand seine bisherige Wohnung endgültig aufgibt, ohne schon eine neue Wohnung in Aussicht zu haben; so lag es hier aber nicht. Solange der Kläger nicht endgültig den Entschluß gefaßt hatte, die Wohnung seiner Mutter zu verlassen und nicht mehr - auch vorübergehend - dort zu wohnen, war diese Wohnung auch noch seine Wohnung.
Der Einberufungsbescheid ist mithin wirksam zugestellt worden. Er litt auch an keinen materiellrechtlichen Mängeln.
Der Einberufungsbescheid wird in der Gestalt des Widerspruchsbescheids angefochten. Materiellrechtlich sind deshalb alle Umstände zu berücksichtigen, die sich bis dahin verändert haben. Materiellrechtlich werden auch solche Umstände bedeutsam, die bis zum Gestellungszeitpunkt - hier also bis zum 1. Juli 1971 - eingetreten sind; denn erst in diesem Zeitpunkt konnte bestimmungsgemäß die Gestaltungswirkung des Einberufungsbescheid eintreten und das Wehrdienstverhältnis hergestellt werden (vgl. dazu BVerwGE 31, 324). Diese Verlagerung des rechtserheblichen Zeitpunkts nützt dem Kläger aber nichts.
Es ist insbesondere unerheblich, ob der Kläger in der Zwischenzeit bis zum 1. Juli 1971 eine Wohnung in Berlin (West) bezogen hat und "Berliner" geworden ist in dem Sinne, daß er in den Regelungsbereich der Verfassung des Landes Berlin eingetreten ist. Wäre dies der Fall, so würde die Gestaltungswirkung des ordnungsgemäß in B. zugestellten Einberufungsbescheids dadurch nicht berührt werden. Im maßgeblichen Zeitpunkt war der Kläger wehrpflichtig; die Wehrpflicht war auch im Falle einer endgültigen Übersiedlung nach Berlin (West) vor dem 1. Juli 1971 nicht erloschen. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 13. Februar 1971 - BVerwG VIII C 38.73 - zu den von der Revision aufgeworfenen Fragen Stellung genommen. Dieses Urteil ist den Beteiligten bekannt; die entscheidenden Gesichtspunkte werden deshalb nur noch gekürzt wiedergegeben:
Hatte ein Wehrpflichtiger seinen ständigen Aufenthalt in dem Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes und verlegt er den ständigen Aufenthalt danach in ein anderes Gebiet, so erlischt die Wehrpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 WPflG nicht, wenn die ihm dafür gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 WPflG erforderliche Genehmigung nicht erteilt worden ist. Berlin (West) liegt nicht im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes. Einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WPflG bedurfte der Kläger, weil er einem aufgerufenen Geburtsjahrgang angehörte. Die genannten Vorschriften unterliegen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerwGE 40, 116). Ihrer Anwendung in Fällen einer Übersieldung nach Berlin (West) steht nichts im Wege. Eine in Berlin getroffene Anordnung der Alliierten Kommandantur kann die Rechtswirkung der genannten Vorschriften nicht berühren. Werden Personen von der Wehrpflicht betroffen, die sich zeitweise nicht im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes aufhalten, so wird nicht in die an ihrem Aufenthaltsort außerhalb dieses Geltungsbereichs geltende Rechtsordnung eingegriffen. Das gilt allgemein, wenn sich Wehrpflichtige im Ausland aufhalten; der Umstand, daß Berlin (West) im Geltungsbereich des Grundgesetzes, nicht aber im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes liegt, ändert an diesem Grundsatz nichts. Wehrpflichtmaßnahmen können zwar nur im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes getroffen werden, die Wehrpflicht kann sich aber in subjektiver Hinsicht auch außerhalb dieses Geltungsbereichs auf den Wehrpflchtigen auswirken. Seine Rechtsstellung kann sie nach Maßgabe des Wehrpflichtrechts ändern; daraus können sich für ihn Pflichten und aus ihnen abzuleitende Sanktionen ergeben. Der Umstand, daß Maßnahmen der Wehrbehörden nicht außerhalb des Geltungsbereichs des Wehrpflichtgesetzes vollzogen werden können, steht dem nicht entgegen. Die im Urteil BVerwG VIII C 38.73 erwähnte Anordnung der Alliierten Kommandantur wirkt sich nur dahin aus, daß eine Vollziehung von Wehrpflichtmaßnahmen in Berlin (West) verboten ist. Welche Folgerungen in Berlin (West) aus dieser Anordnung gezogen werden, wenn jemand, wie der Kläger, auf Grund eines Einberufungsbescheids die Rechtsstellung eines Soldaten erhalten hat, ist nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Schließlich kann sich der Kläger nicht auf Art. 21 Abs. 2 der Verfassung des Landes Berlin berufen; diese Vorschrift gewährt den Bürgern Berlins das Recht, Kriegsdienste zu verweigern, nur gegenüber dem Land Berlin; sie läuft leer, solange in Berlin (West) kein Wehrdienst gefordert wird.
Die Revision hat nichts vorgebracht, was der Aufrechterhaltung dieser kurz zusammengefaßten Rechtsgrundsätze entgegenstehen könnte.
Mithin erweist sich der Einberufungsbescheid nach der Sach- und Rechtslage im Gestellungszeitpunkt, in dem das Wehrdienstverhältnis (Soldatenverhältnis) begründet wurde, als rechtmäßig.
Der erste Hilfsantrag, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, und die damit begehrte Feststellung, daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, käme nur dann zur Entscheidung, wenn der Kläger mit dem Hauptbegehren deshalb nicht zu einer Sachentscheidung gelangen könnte, weil seine Anfechtungsklage gegenstandslos geworden ist. Sie ist aber nicht gegenstandslos geworden, weil der Einberufungsbescheid nach den Grundsätzen der Urteile BVerwG 31, 324 und 32, 243, an denen der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat, auch nach Ablauf der vorgeschriebenen Dienstzeit vom Gestellungszeitpunkt her gerechnet, wirksam bleibt. Diese unmittelbar aus dem Gesetz zu entnehmenden Grundsätze sind - soweit es hier auf sie ankommt - gekürzt wie folgt zusammenzufassen:
§ 29 WPflG regelt in den Absätzen 1 bis 4 die Entlassung von Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten. Die Entlassung wird durch Verwaltungsakt bewirkt; eine Entlassung kraft Gesetzes ist nicht vorgesehen. Der Kläger, der keinen Wehrdienst leistet, fällt nicht unter die genannten Vorschriften. Er hat auch nicht als Soldat Wehrdienst geleistet und sich schuldhaft von der Truppe entfernt; deshalb ist auch § 29 Abs. 6 WPflG nicht auf ihn anzuwenden. Die Entlassungsfiktion dieser Vorschrift setzt, wie im Urteil BVerwG VIII C 38.73 dargelegt worden ist, voraus, daß der Wehrpflichtige freiwillig oder erzwungen den Dienst bei der Truppe angetreten und sich danach unerlaubt entfernt hat. Der Fall eines Wehrpflichtigen, der den durch Einberufungsbescheid angeordneten Wehrdienst nicht angetreten hat, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Daraus folgt nicht, daß er ungeregelt bleibt: In einem solchen Fall dauert das Soldatenverhältnis nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fort und kann der bisher noch nicht vollzogene Einberufungsbescheid auf Grund einer neuen Diensteintrittsanordnung vollzogen werden (BVerwGE 32, 243). Solange ein Einberufungsbescheid nachträglich noch vollzogen werden kann, hat er sich nicht erledigt; er kann Gegenstand einer Anfechtungsklage sein.
Der zweite Hilfsantrag ist gegenstandslos, weil sich der Einberufungsbescheid nicht erledigt hat.
Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Türke
Noack