Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1974, Az.: BVerwG VII C 22.73
Rechtmäßigkeit der Erhebung einer traditionellen Gemeindevergnügungsteuer in Form der sogenannten Kartensteuer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.06.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 22.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 15261
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 19.02.1973 - AZ: V 999/71
Rechtsgrundlagen
- Art. 105 Abs. 2 GG
- Art. 105 Abs. 2a GG
- Art. 106 Abs. 6 S. 1 GG
- § 6 Abs. 2 bad.-württ. KAG
- Vergnügungsteuersatzung der Stadt Kornwestheim vom 3. Dezember 1970
Fundstellen
- BVerwGE 45, 277 - 284
- DVBl 1975, 275 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1975, 139-140 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1974, 1049 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 2301-2303 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 1047 (amtl. Leitsatz)
- VerwRspr 26, 464 - 471
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die traditionelle Gemeindevergnügungsteuer (in Form der Kartensteuer) kann auch unter der Geltung des Art. 105 Abs. 2 a GG i.d.F. des Finanzieformgesetzes 1969 nach Maßgabe der Landesgesetze erhoben werden; sie ist als örtliche Aufwandsteuer der Bundesumsatzsteuer nicht gleichartig.
- 2.
Zum rechtsstaatlichen Erfordernis, daß die abhängige Norm erst gültig erlassen werden kann, wenn die ermächtigende Norm in Kraft getreten ist.
- 3.
Zur Frage, ob Bundesrecht die Angabe der ermächtigenden Norm in der Präambel einer gemeindlichen Satzung erfordert.
- 4.
Es verstößt nicht gegen Bundesrecht, wenn in § 6 Abs. 2 des baden-württembergischen Kommunalabgabengesetzes vom 18. Februar 1964 eine ausreichende Ermächtigung zum Erlaß einer gemeindlichen Vergnügungsteuersatzung, auf Grund derer herkömmliche Vergnügungen nach herkömmlichen Maßstäben besteuert werden, gesehen wird.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Fischer, Klamroth und Willberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Februar 1973 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juli 1971 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, Inhaber des C.-Filmtheaters in Kornwestheim, wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 1971, mit dem er für Januar 1971 zur Vergnügungsteuer von 392,60 DM - berechnet nach dem Gesamtpreis der verkauften Kinokarten - herangezogen worden ist. Seine nach erfolglosem Widerspruch erhobene Anfechtungsklage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte sei zur Erhebung der Vergnügungsteuer in Form der Kartensteuer, die auf ihrer am 3. Dezember 1970 beschlossenen, am 19. Dezember 1970 im Amtsblatt verkündeten und am 1. Januar 1971 in Kraft getretenen Satzung beruhe, nicht ermächtigt.
Dies folge allerdings nicht schon daraus, daß in Baden-Württemberg das Gesetz über die Vergnügungsteuer vom 31. Januar 1955 (GesBl. S. 41) in der Fassung vom 1. April 1964 (GesBl. S. 205) durch das Gesetz vom 12. Mai 1970 (GesBl. S. 163) mit Wirkung vom 1. Januar 1971 aufgehoben worden sei. Das in § 6 des baden-württembergischen Kommunalabgabengesetzes vom 18. Februar 1964 (GesBl. S. 71) - KAG - geregelte Steuerfindungsrecht der Gemeinden habe die Vergnügungsteuer von Anfang an mit umfaßt. Es sei durch das Vergnügungsteuergesetz überlagert gewesen und habe sich mit dessen Aufhebung auch auf die Vergnügungsteuer erstreckt. Für die Gültigkeit der Satzung genüge es, daß die Ermächtigungsnorm des § 6 KAG gleichzeitig in Kraft getreten sei, auch wenn die Satzung bereits vorher beschlossen und verkündet worden sei.
Jedoch habe das Finanzreformgesetz 1969 mit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1970 den § 6 KAG modifiziert und eingeschränkt. Der durch dieses Gesetz eingefügte Absatz 2 a des Art. 105 des Grundgesetzes - GG - weise die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern der ausschließlichen Gesetzgebung der Länder zu, jedoch nur solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig seien. Hierin liege eine materielle Beschränkung der Landesgesetzgebung. Die von der Beklagten erhobene Vergnügungsteuer sei der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer gleichartig im Sinne desArt. 105 Abs. 2 a GG und dürfe darum nicht mehr erhoben werden. Für diese Gleichartigkeit sei folgendes wesentlich:
Nach gefestigter Rechtsprechung seien in Betracht zu ziehen der Steuertatbestand, Steuergegenstand, Steuermaßstab und die wirtschaftliche Auswirkung der Steuer, wenn auch diese Merkmale für die Beurteilung der Gleichartigkeit unterschiedliches Gewicht hätten. Der Steuertatbestand der Umsatzsteuer sei die Unternehmerleistung. Ebenso knüpfe die Vergnügungsteuersatzung der Beklagten den steuerschuldbegründenden Tatbestand an eine Leistung des Unternehmers, nämlich an seine Vergnügungsleistung in der Form der Filmvorführungen. Sie erfasse den Unternehmer als den primär Steuerpflichtigen und stelle die Überwälzung der Steuer auf den sich Vergnügenden frei. Die normativen Tatbestände der Umsatz- und Vergnügungsteuer entsprächen sich somit in allen Tatbestandsmerkmalen. Gleiches treffe für den Steuergegenstand als die konkrete Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu. Gegenstand der Besteuerung sei bei der Umsatzsteuer die wirtschaftliche Kraft des Verbrauchers, die sich darin äußere, daß er sein Einkommen verwende, um es gegen Lieferungen und Leistungen einzutauschen. Nichts anderes sei Gegenstand der Vergnügungsteuer. Nicht das Vergnügen als solches solle mit der Vergnügungsteuer belastet werden. Besteuert werde allein der Aufwand, jedoch nicht, weil er gerade für ein Vergnügen getrieben werde, sondern allein wegen des Umstandes, daß man sich einen solchen Aufwand leisten könne. Liege aber in der Zielrichtung der Aufwendungen selbst nicht ein selbständiger Anlaß zur Besteuerung, so seien Umsatzsteuer und Vergnügungsteuer gleichartig. Nach der neuen Fassung des Art. 105 Abs. 2 a GG gelte das Gleichartigkeitsverbot auch für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern; deren örtliche Radizierung könne daher kein verfassungsrechtlich erhebliches Unterscheidungsmerkmal mehr sein. Die Steuer der Beklagten unterscheide sich auch in ihrem Steuermaßstab und ihrer wirtschaftlichen Wirkung nicht von der Umsatzsteuer. Beide Steuern belasteten als indirekte Steuern nicht den Steuerschuldner, sondern seien vom Verbraucher zu tragen.
Mit der zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend: Das Berufungsgericht verkenne das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2 a GG. Diese Vorschrift sei keineswegs eindeutig. Ihr Sinnzusammenhang spreche für eine einschränkende Auslegung. Der Bestand der traditionellen kleinen Gemeindesteuern, zu denen die Vergnügungsteuer gehöre, habe nicht berührt werden sollen. Die Vergnügungsteuer sei der Umsatzsteuer nicht gleichartig im traditionellen Sinne dieses Begriffs. Die Umsatzsteuer knüpfe an eine allgemein angenommene Leistungsfähigkeit über zahlreiche und verschiedenartige Vorgänge des Wirtschaftslebens an, wobei der Erwerbszweck keine Rolle spiele. Die Vergnügungsteuer (in Form der Kartensteuer) treffe auf eine darüber hinausgehende besondere Leistungsfähigkeit, die sich in besonderen Aufwendungen äußere, auch bei Fehlen der allgemeinen Leistungsfähigkeit gegeben sein könne und nicht so sehr an einer wirtschaftlichen Umsatztätigkeit, dafür um so mehr an einem bestimmten Zweck (dem Vergnügen) orientiert sei. Andere vorhandene oder nicht vorhandene Unterschiede im Steuermaßstab oder in den wirtschaftlichen Auswirkungen hätten demgegenüber nur nachgeordnete Bedeutung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Februar 1973 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juli 1971 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er vertritt nach wie vor die Ansicht, daß§ 6 KAG nicht als landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlaß der Vergnügungsteuersatzung der Beklagten dienen könne, nachdem das bad.-württ. Vergnügungsteuergesetz durch das Aufhebungsgesetz 1970 mit Wirkung vom 1. Januar 1971 außer Kraft gesetzt worden sei. Für seine weitere Auffassung, daß die Erhebung der Vergnügungsteuer durch die Beklagte gegen das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2 a GG verstoße, bezieht er sich im wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Urteils, die er für zutreffend hält.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Nach seiner Ansicht beläßt der neue Art. 105 Abs. 2 a GG den Ländern die Gesetzgebungsbefugnis auch für die in Form der Kartensteuer erhobene Vergnügungsteuer. Diese Steuer sei der Umsatzsteuer nicht gleichartig, da ihr steuerbegründender Tatbestand die Veranstaltung von Vergnügungen sei und weil der Preis der Karte lediglich den realistischsten (typengerechtesten) Ersatzmaßstab für die sich einer genauen Quantifizierung entziehende "Vergnügung" darstelle. Jedenfalls reiche die örtliche Radierung in Anknüpfung und Wirkungsweise der Steuer, wie sie durch die Beschränkung der Kartensteuer auf die Abgabe von Eintrittskarten für Vergnügungsveranstaltungen im Gemeindegebiet erreicht werde, aus, um im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG eine Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer auszuschließen. Dies ergebe sich auch aus dem Sinnzusammenhang, in den der neue Art. 105 Abs. 2 a GG hineingestellt sei, und aus den Materialien.
II.
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die in der Vergnügungsteuersatzung der Beklagten vom 3. Dezember 1970 angeordnete Erhebung der Vergnügungsteuer für die entgeltliche Vorführung von Filmen verletzt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht Bundesrecht.
1.
Auszugehen ist von der rechtlichen Feststellung des Berufungsgerichts, daß nicht schon die mit Wirkung vom 1. Januar 1971 erfolgte landesgesetzliche Aufhebung des baden-württembergischen Vergnügungsteuergesetzes vom 31. Januar 1955 (GesBl. S. 41) in der Fassung vom 1. April 1964 (GesBl. S. 205) die beklagte Stadt daran hindert, derartige Steuern auf Grund ihrer gleichzeitig in Kraft gesetzten Satzung weiter zu erheben, daß vielmehr seit der Gesetzesaufhebung die bis dahin lediglich verdrängte Ermächtigung des§ 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 18. Februar 1964 (GesBl. S. 71) nunmehr in der Lage ist, die Rechtsgrundlage für die Vergnügungsteuersatzung der Beklagten zu liefern. Insoweit beruht das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts auf nicht revisiblem Landesrecht. Der Kläger kann deshalb in diesem Revisionsverfahren nicht mit den Rügen gehört werden, die er insoweit gegen die Auslegung und Anwendung dieses Landesrechts erhoben hat.
Allerdings wendet sich der Kläger in diesem Zusammenhang auch gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach es für die Gültigkeit der Satzung genügt, daß sie zugleich mit der Erstreckung der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 2 KAG auf die Vergnügungsteuer - nämlich am 1. Januar 1971 - in Geltung gesetzt ist, auch wenn sie bereits vorher beschlossen und verkündet worden ist. Insoweit spricht der Kläger den bundesrechtlichen Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -) an. Dieser verlangt für die Gültigkeit der Normsetzung, daß die abhängige Norm erst erlassen werden kann, wenn die ermächtigende Norm in Kraft gesetzt ist (BVerfGE 34 9 [BVerfG 26.07.1972 - 2 BvF 1/71] [21 ff.]). Im Fall der Satzung der Beklagten ist das Normsetzungsverfahren (Beschlußfassung, Ausfertigung, Verkündung) zwar vor der Erstreckung der Ermächtigung des § 6 Abs. 2 KAG auf die Vergnügungsteuer durchgeführt worden. Es ist aber noch während der Geltung des alten bad.-württ. Vergnügungsteuergesetzes vom 31. Januar 1955/1. April 1964, also zu einer Zeit geschehen, in der zugunsten der Beklagten gleichfalls eine entsprechende Normsetzungsermächtigung, nämlich die spezielle des Vergnügungsteuergesetzes bestand. Eine durchgehende Ermächtigungsgrundlage war somit vorhanden. Da Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG hier nicht anwendbar ist (vgl. BVerfGE 12, 319 [BVerfG 02.05.1961 - 1 BvR 203/53] [325]; 32, 346 [361]) und hier auch aus sonstigem Bundesrecht nicht hergeleitet werden kann, daß eine Gemeindesatzung die gesetzlichen Bestimmungen, auf die sie sich stützt, nennt, ist es revisionsrechtlich unerheblich, daß die Satzung der Beklagten als Rechtsgrundlage lediglich den § 6 KAG und nicht auch das bis dahin geltende Vergnügungsteuergesetz anführt.
2.
Soweit das Berufungsgericht das Recht der beklagten Stadt, den Kläger mittels ihrer Satzung vom 3. Dezember 1970 zur Vergnügungsteuer in Form der Kartensteuer heranzuziehen, mit der Begründung verneint hat, die Länder und damit auch die Gemeinden hätten nach der Neufassung des Art. 105 Abs. 2 GG und der Einfügung des Art. 105 Abs. 2 a GG durch das Finanzreformgesetz vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 359) die Gesetzgebungskompetenz über eine solche Vergnügungsteuer wegen deren Gleichartigkeit mit der Bundesumsatzsteuer verloren, verkennt das Berufungsgericht diese neuen verfassungsrechtlichen Vorschriften.
a)
Unter der Geltung des Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG a.F. war zweifelsfrei, daß die Länder das Gesetzgebungsrecht über die Vergnügungsteuer hatten und daher dieses Recht wirksam auf die Gemeinden übertragen konnten. Die alte Verfassungsvorschrift gab dem Bund das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung "über die Verbrauch- und Verkehrsteuern mit Ausnahme der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis". Für den Teilbereich, der aus der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes herausgenommen war, besaßen die Länder das ausschließliche Gesetzgebungsrecht. Es kam für die Abgrenzung der Länderkompetenz von der Bundeskompetenz allein darauf an, daß sich die Verbrauch- und Verkehrsteuern von anderen Steuern dieser Gruppe - insbesondere von der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer - durch das Merkmal "örtlich bedingter Wirkungskreis" unterschieden (BVerfGE 7, 244 [257]; 16, 306 [317, 327]; BVerwGE 10, 82 [83]; ferner BVerwG VII B 60.67 in KStZ 1970, 18). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht in seiner letztgenannten Entscheidung das Steuermerkmal "örtlich bedingter Wirkungskreis" für den Bereich der Gemeindesteuern (nur) als gegeben angesehen, wenn es sich um Steuern handelte, "die an örtliche Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang, im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können". Es hat in anderen Entscheidungen (BVerfGE 14, 76 [90]; 31, 119 [127]) im Einklang mit dem erkennenden Senat (BVerwGE 6, 247[BVerwG 07.03.1958 - VII C 84/57] [258]; ferner 27, 146) ausgesprochen, daß die traditionelle Vergnügungsteuer, wenn sie - wie das durch § 1 Nr. 2 der Satzung der Beklagten geschehen ist - gemäß der normativen Gestaltung des Steuertatbestandes an die im Gemeindegebiet veranstaltete "Vorführung von Filmen", also an einen zeitlich und örtlich genau bestimmten und begrenzten Vorgang anknüpft, dieses entscheidende Merkmal aufweist, weil bei einer derartigen Steuer jene "örtliche Radizierung" des Steuertatbestandes im Sinne der Entscheidung in BVerfGE 16, 306 [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61] (317, 327) gegeben ist, die gleichzeitig die unmittelbaren Wirkungen der Steuer auf das Steuergebiet begrenzt. An dieser Charakterisierung der Vergnügungsteuer wird entgegen den Bedenken von Starck (Verfassungsmäßigkeit der Vergnügungsteuer? Steuerrecht im Rechtsstaat, Heft 13 S. 32) festgehalten (vgl. auch Czapski, DGStZ 1972, 17 [23]).
b)
Mit Wirkung vom 1. Januar 1970 ist der Absatz 2 des Art. 105 GG wie folgt gefaßt und ein neuer Absatz 2 a eingefügt worden:
(Absatz 2)
"Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen."
(Absatz 2 a)
"Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind."
Dadurch hat sich das bisherige ausschließliche Steuergesetzgebungsrecht der Länder in der Weise geändert, daß die Verkehrsteuern diesem Recht der Länder entzogen worden sind und der Begriff "Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis" ersetzt worden ist durch den Begriff der "örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind". Jedoch hat der neue Art. 105 Abs. 2 a GG für den verbliebenen Bereich der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern das bisher verfassungsrechtlich erhebliche Kompetenz-Abgrenzungsmerkmal der "örtlichen Radizierung" der Steuern nicht beseitigt, sondern den Ländern - und von ihnen abgeleitet den Gemeinden - das Gesetzgebungsrecht über die Vergnügungsteuer belassen. Das ergibt sich aus den folgenden Gründen:
aa)
Die traditionelle Gemeindevergnügungsteuer, deren Steuertatbestand an einen entgeltlich veranstalteten Vergnügungsvorgang geknüpft ist, gehört zur Gruppe der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG.
Nach der alten Fassung des Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG, die die Verbrauch- und Verkehrsteuern gleichbehandelte, konnte offenbleiben, ob die Vergnügungsteuer eine Verbrauch- oder eine Verkehrsteuer ist. Die neue Fassung des Art. 105 Abs. 2 a GG erfordert die Beantwortung dieser Frage. Es entspricht der herrschenden Auffassung, daß die Vergnügungsteuer, die im Gemeindegebiet entgeltlich veranstaltete Vergnügungen erfaßt, zur Gruppe der Verbrauch- und Aufwandsteuern gehört (Hess. VGH, ESVGH 20, 125 [126]; ders., Beschluß vom 20. September 1973, DGStZ 1974, 5 [6]; Bayer. VGH, VGHE 8, 61; Bad.-Württ. VGH, KStZ 1972, 74 [75]; OVG Münster, Urteil vom 6. Dezember 1973 - XIII A 564/73 -; Flämig in Handwörterbuch des Steuerrechts - HwStE - 1972, Bd. II, S. 1184; Schmölders ebenda Bd. I, S. 77; Maunz/Dürig/Herzog inGrundgesetz, Art. 105, RdNrn. 26 ff.; Tipke-Kruse, RAO 6. Aufl., RdNr. 19 zu § 1 RAO; Lorenz DVBl. 1972, 136 [138]). Der erkennende Senat teilt diese Ansicht, wobei er die Aufwandsteuer charakterisiert als Steuer auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfGE 16, 64 [74] sowie BVerwGE 6, 247 [256]; 12, 171 [173]; ferner Winkler in HwStR 1972 Bd. II S. 1168). Die Vergnügungsteuer soll regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen, die sich in der Teilnahme an der entgeltlichen Vergnügungsveranstaltung äußert (BVerfGE 14, 76 [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58] [79]; 31, 119 [129]). Auch die Begründung der Bundesregierung zum Finanzreformgesetz (BT-Drucks. V/2861 Tz. 341, S. 55) rechnet die Vergnügungsteuer ebenso wie die Getränkesteuer zu den Verbrauch- und Aufwandsteuern. Ob das vorstehend Gesagte auch gilt, soweit unentgeltliche Vergnügungsveranstaltungen besteuert werden, kann hier offenbleiben.
Die Vergnügungsteuer ist weiter eine "örtliche Steuer" im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG. Unter diesen Begriff fallen jedenfalls diejenigen Gemeindesteuern, die "mit örtlich, bedingtem Wirkungskreis" im Sinne des Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG a.F. erhoben werben, wie das für die Vergnügungsteuer der Beklagten zutrifft.
bb)
Zweifelhaft ist, wie das Gleichartigkeitsverbot zu verstehen ist, mit dem der zweite Halbsatz des Art. 105 Abs. 2 a GG das den Ländern für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern gewährte ausschließliche Gesetzgebungsrecht abgrenzt.
Ein solches Gleichartigkeitsverbot war im Wortlaut der Steuervorschriften des Grundgesetzes bisher nicht enthalten. Dennoch hat die Rechtsprechung den in dem aufgehobenen § 2 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 27. April 1926 (RGBl. I S. 203) speziell für das Steuerrecht ausgesprochenen Grundsatz, nach dem die Inanspruchnahme von Steuern für das Reich die Erhebung "gleichartiger" Steuern durch die Länder und Gemeinden ausschloß, für die Abgrenzung des Gesetzgebungsrechts der Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 72 Abs. 1 GG) übernommen und nach diesem Grundsatz die Frage geprüft, ob eine Landes- oder Gemeindesteuer deshalb unwirksam ist, weil der Bund von seinem konkurrierenden Steuergesetzgebungsrecht insoweit Gebrauch gemacht hat (BVerfGE 7, 244 [259]). Dabei hat die Rechtsprechung die Gleichartigkeit zweier Steuern bejaht, wenn die vergleichende Prüfung ergibt, daß die Steuern in ihren artbestimmenden Merkmalen übereinstimmen. Sie hat hierzu im wesentlichen drei artbestimmende Vergleichsmerkmale hervorgehoben, nämlich den steuerbegründenden Tatbestand und damit zusammenhängend den Steuergegenstand, ferner den Steuermaßstab und schließlich die wirtschaftlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuern, wobei als entscheidend bezeichnet worden ist, ob die eine Steuer dieselbe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausschöpft wie die andere (BVerfGE 7, 244 [260]; 13, 181 [193, 196]; 14, 76 [91]; 16, 64 [75]; BVerwG VII C 78.72 in NJW 1974, 659 [660]). Dagegen ist es grundsätzlich nicht als ein artbestimmendes Unterscheidungsmerkmal angesehen worden, wenn sich die zu vergleichenden Steuern allein dadurch unterscheiden, daß die Landessteuer nur einen Ausschnitt des Sachverhalts erfaßt, an den die Bundessteuer anknüpft, die Landessteuer mithin in dem umfassenden Tatbestand der Bundessteuer enthalten ist (Verhältnis der Spezialität) (BVerfGE 7, 244 [260]; 16, 306 [316, 328]; ferner insbesondere Markull, Gleichartige Steuern, Vierteljahresschrift für Steuer- und Finanzrecht, Bd. 4 [1930] S. 535 [547]; Vogel/Walter in Bonner Kommentar, Zweitbearbeitung, RdNr. 106 zu Art. 105).
Im wesentlichen auf der Grundlage dieser Rechtsansicht sind Kläger und Vorinstanzen der Meinung, daß die in Form der Kartensteuer erhobene Vergnügungsteuer der Beklagten der Bundesumsatzsteuer gemäß dem noch maßgebendenUmsatzsteuergesetz vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) in der Fassung des Gesetzes vom 18. Oktober 1967 (BGBl. I S. 991) -UStG - gleichartig sei und deshalb unter das Verbot des zweiten Halbsatzes des Art. 105 Abs. 2 a GG falle. Sie haben betont, daß der steuerpflichtige Vergnügungsvorgang der entgeltlichen Veranstaltung einer Filmvorführung zugleich auch von der Umsatzsteuer erfaßt werde, nämlich ein Unterfall der unternehmerischen "sonstigen Leistungen" sei, die § 1 Abs. 1 UStG besteuere (ebenso vor allem Hess. VGH, DGStZ 1974, 5; Starck a.a.O. S. 26 ff.). Weiterhin wird darauf hingewiesen, daß beide Steuern auch im Steuermaßstab - Vomhundertsatz des Entgelts (§§ 5 ff., 8 der Satzung der Beklagten, §§ 10, 12 UStG) - übereinstimmen. In der örtlichen Begrenzung der Vergnügungsteuer wird deshalb keine rechtlich erhebliche Unterscheidung von der überörtlichen Umsatzsteuer gesehen, weil Art. 105 Abs. 2 a GG alle örtlichen Steuern seines Bereichs dem Gleichartigkeitsverbot unterwerfe (so auch OVG Münster, Urteil vom 6. Dezember 1973 a.a.O., das nur deshalb die Vergnügungsteuer [Kartensteuer] für ungleichartig der Bundesumsatzsteuer und darum für verfassungsmäßig hält, weil es für die Gleichartigkeit im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG die "weitestgehende Übereinstimmung" der Steuern verlangt und eine solche verneint).
Der Kläger und die von ihm vertretene Ansicht verkennen jedoch die Bedeutung des zweiten Halbsatzes des Art. 105 Abs. 2 a GG. Das darin normierte Verbot "gleichartiger" Landessteuern hat für sich allein keinen fest umrissenen Inhalt. Es bestimmt lediglich, was nicht gleichartig sein darf, sagt aber nicht, wann Gleichartigkeit besteht, insbesondere unter welchen Voraussetzungen von den Ländern geregelte Steuern mit bundesgesetzlich geregelten gleichartig sind. Der Begriff "gleichartig" ist darum jeweils auslegungsbedürftig (insoweit auch Vogel/Walter a.a.O. RdNr. 89 zu Art. 105; ebenso Bökelmann in JR 1973, 101 [102]).
Wäre die Ansicht des Klägers richtig, könnte nicht verstanden werden, warum das Finanzreformgesetz den besonderen Absatz 2 a in Art. 105 GG eingefügt hat; denn auch ohne die Vorschrift dieses Absatzes haben die Länder das Gesetzgebungsrecht über die Örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit nicht der Bund im Rahmen seiner konkurrierenden Kompetenz nach den Art. 105 Abs. 2, 72 Abs. 2 GG gleichartige Verbrauch- und Aufwandsteuern einführt. Der Absatz 2 a hat keinen Sinn, wenn dort zwar ein ausschließliches Gesetzgebungsrecht zugunsten der Länder festgelegt ist, dieses Recht aber aus der Sicht der Länder nach den gleichen Kriterien und mit dem gleichen Ergebnis begrenzt wird wie im Bereich der konkurrierenden Bundeskompetenz. Insbesondere spricht nichts dafür, daß der Absatz 2 a lediglich die sich bereits aus Art. 72 Abs. 2 GG ergebende Funktion hat, die Bundesgesetzgebung über die örtlichen Steuern auszuschließen, ohne für die Länder eine eigenständige Kompetenz zu begründen. Absatz 2 a ist nur sinnvoll, wenn das Gesetzgebungsrecht, das er aus dem Kompetenzbereich des Absatzes 2 herausgenommen und den Ländern für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern ausdrücklich garantiert hat, über das Recht hinausgeht, das bereits der Absatz 2 den Ländern gewährt. Darauf haben die Beklagte und der Oberbundesanwalt zutreffend hingewiesen (ebenso vor allem Bökelmann a.a.O. 102, 106; ferner Richter in KStZ 1974, 27 [29]; Loberg in KStZ 1972, 121 [123]).
Anderenfalls stünde das durch Art. 105 Abs. 2 a grundgesetzlich garantierte Steuerfindungsrecht der Länder und Gemeinden unter einem Gesetzesvorbehalt zugunsten des einfachen Bundesgesetzgebers. Die von den Ländern und Gemeinden gefundenen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern könnten vom einfachen Bundesgesetzgeber gleichsam unterlaufen und nachträglich dadurch beseitigt werden, daß er seinerseits eine der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuer gleichartige (überörtliche) Bundessteuer erfindet, um das Gesetzgebungsrecht der Länder in diesem Umfange zu verdrängen. Der einfache Bundesgesetzgeber könnte damit über die Voraussetzungen der ausschließlichen Länderkompetenz verfügen, ein Ergebnis, das nicht einleuchten kann, wie auch Selmer (DÖV 1974, 374 [377]) mit Recht geltend macht.
Die Zweifel an der vom Berufungsgericht vertretenen Auslegung des Art. 105 Abs. 2 a GG werden bestätigt, wenn man in Rechnung stellt, daß gleichzeitig mit der Schaffung des Art. 105 Abs. 2 a GG eine verfassungsrechtliche Garantie des Aufkommens der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern zugunsten der Gemeinden in Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG ausgesprochen worden ist. Diese Tatsache spricht dagegen, daß dieselbe Reform auf dem Wege über Art. 105 Abs. 2 a GG diejenigen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, die für die Gemeinde am einträglichsten sind, beseitigt hat. Legt man das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2 a Halbsatz 2 GG im Sinne des Klägers umfassend aus, so würde nicht nur die Gemeindevergnügungsteuer im wesentlichen beseitigt werden, sondern auch die nicht weniger einnahmestarke Gemeindegetränkesteuer einer solchen Auslegung zum Opfer fallen. Darüber hinaus wären angesichts einer solchen Auslegung des Art. 105 Abs. 2 a GG zwar noch örtliche Aufwandsteuern denkbar, kaum aber noch örtliche Verbrauchsteuern, die nicht mit der Umsatzsteuer gleichartig oder von vornherein unsinnig oder nach Erhebungs- und Bemessungsart offensichtlich unpraktikabel wären; es kämen mithin nur noch theoretisch örtliche Verbrauchsteuern in Betracht, die vor dem Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2 a GG Bestand haben könnten. Zu Recht weist der Oberbundesanwalt darauf hin, daß eine derartig beschränkte Kompetenz- und Ertragszuweisung kaum praktische Bedeutung hat, solange die Bundesumsatzsteuer besteht (so auch der Bayer. VGH in KStZ 1973, 175 = DGStZ 1973, 74; ähnlich Starck a.a.O. S. 74; Richter in KStZ 1974, 29).
Demgegenüber kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, den Ländern und Gemeinden bleibe, um die Gleichartigkeit der Vergnügung(Karten-)steuer mit der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer zu vermeiden, die Möglichkeit, in Ausnutzung ihres Steuerfindungsrechts auf einen anderen Steuermaßstab, als ihn die Umsatzsteuer verwendet, auszuweichen, z.B. auf den Maßstab der Grundfläche der benutzten Räume, Zahl der Sitzgelegenheiten o.ä. (vor allem Vogel/Walter a.a.O. RdNr. 125 zu Art. 105). Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht mit Urteil vom 19. Juli 1973 - V 929/72 - ein solches bloßes Auswechseln des Steuermaßstabes bereits als unzulässige Umgehung des Gleichartigkeitsverbots (im Sinne der Ansicht der Klägerin) bezeichnet hat, zeigen gerade solche Vorschläge, wie unpraktikabel letztlich Steuern sein müßten, die den Gemeinden noch offen stünden.
Deshalb kann eine Auslegung des Art. 105 Abs. 2 a GG nicht richtig sein, die ergibt, daß das Grundgesetz als ausschließliche Landesgesetzgebungskompetenz und als Aufkommen für die Gemeinden etwas garantiert, das zumindest für den Hauptbereich angesichts der auch dem verfassungsändernden Gesetzgeber bekannten Bundesumsatzsteuer regelmäßig den Ausschlußtatbestand eben dieser Garantie erfüllt. Dieses in sich widerspruchsvolle Ergebnis muß die Auslegung des Art. 105 Abs. 2 a GG insgesamt oder zumindest seines einschränkenden Nebensatzes und damit des Begriffs "gleichartig" beeinflussen.
cc)
Das alles führt dazu, das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2 a GG von dem besonderen Inhalt und Zweck dieser Verfassungsvorschrift her auszulegen und zu verstehen:
Der Absatz 2 a hat ausdrücklich die "örtlichen" Verbrauch- und Aufwandsteuern aus der umfassenden konkurrierenden Steuergesetzgebungskompetenz, die der Absatz 2 desselben Artikels dem Bund über die "übrigen" Steuern gewährt, herausgenommen und insoweit eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder begründet. Damit ist den Ländern für die Verbrauch- und Aufwandsteuern, wenn und soweit diese Steuern "örtlichen" Charakter haben, ein besonderes Gesetzgebungsrecht gegeben, das sich von der sonstigen Kompetenzverteilung des Art. 105 GG unterscheidet. Das örtliche Element der genannten Steuern hat daher für die Kompetenzverteilung des Absatzes 2 a entscheidende Bedeutung. Es ist ein maßgebendes Abgrenzungskriterium und kann, soll die besondere Garantie des Art. 105 Abs. 2 a GG nicht ihre Bedeutung verlieren, nicht dadurch beseitigt werden, daß es auf Grund des Gleichartigkeitsverbots derselben Vorschrift wiederum für rechtsunerheblich erklärt wird. Dies aber tut der Kläger, wenn er in gleicher Weise wie das Berufungsgericht (ferner insbesondere VGH Bad.-Württ. in ESVGH 22, 141 [145 ff.] = KStZ 1972, 74 [75]; Hess. VGH in DGStZ 1974, 5; OVG Münster, Urteil vom 6. Dezember 1973 - XIII A 564/73 -; Vogel/Walter, a.a.O. RdNrn. 121, 125 a.E. zu Art. 105; Starck, a.a.O. S. 32) für den Kompetenzbereich des Art. 105 Abs. 2 a GG die Örtlichkeit der Verbrauch- und Aufwandsteuer nicht als ein wesentliches Kriterium anerkennen will, dessen Vorliegen die Gleichartigkeit mit bundesgesetzlich geregelten Steuern ausschließt. Da der Absatz 2 sowohl örtliche Steuern betrifft, die mit bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, als auch nach dem Sinn seiner Garantie örtliche Steuern voraussetzt, bei denen diese Gleichartigkeit zu verneinen ist, muß für den Ausschluß der Gleichartigkeit und damit für die Begründung der ausschließlichen Landeskompetenz einbesonderesörtliches Element hinzukommen, das nicht jede örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer aufweist: Dieses besondere örtliche Element kann - ebenso wie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 16, 306 ff. [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61][BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61] für das früher verfassungsrechtlich geltende Steuerabgrenzungsmerkmal "örtlich bedingter Wirkungskreis" entschieden hat - nur die Eigenschaft der örtlichen Begrenzung der unmittelbaren Steuerwirkung sein, die zusätzlich zu den jeder örtlichen Steuer (im weiteren Sinne) innewohnenden Merkmalen gegeben sein muß.
Das derartig die Gesetzgebungskompetenz des Art. 105 Abs. 2 a GG abgrenzende Gleichartigkeitsverbot soll somit das Ordnungsprinzip wahren, das die Kompetenzverteilung des Grundgesetzes beherrscht und vor allem im Bereich des Finanzwesens darauf gerichtet ist, die Wirtschaftseinheit des Bundes zu erhalten. Dieses wirtschaftliche Ziel ist auch nach dem traditionellen Verständnis wesentlicher Zweck des Verbots gleichartiger Landes- und Bundessteuern (Vogel/Walter a.a.O. RdNrn. 107, 108 zu Art. 105 mit weiteren Nachweisen). Soweit unter diesem Gesichtspunkt nicht bereits Art. 105 Abs. 1 GG dem Bund die ausschließliche Gesetzgebung zuweist, knüpft Art. 105 Abs. 2 GG die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes, indem er sich auf Art. 72 Abs. 2 GG bezieht, vor allem an die Voraussetzung, daß ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht, weil "die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit, insbesondere die Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse über das Gebiet eines Landes hinaus sie erfordert". Kommunale Steuern, die an einen örtlichen Vorgang anknüpfen und außerdem in ihren unmittelbaren Wirkungen auf den Gemeindebereich begrenzt sind, erfüllen diese Voraussetzung nicht; sie sind vielmehr für die Wirtschaftseinheit innerhalb des Bundes ohne Bedeutung. Hierzu kann auf die Ausführungen verwiesen werden, die sowohl der erkennende Senat in BVerwGE 10, 82[BVerwG 18.12.1959 - VII C 95/57] (83, 84) (unter Hinweis auf BVerwGE 2, 105 [107]; 5, 339 [343]) als auch das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 16, 306 (325, 327) für die herkömmliche Getränkesteuer gemacht haben. Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2 a GG hat daher lediglich klarstellende Bedeutung. Es verweist und begrenzt die Gesetzgebung der Länder auf diejenigen Verbrauch- und Aufwandsteuern, die der Kompetenz des Bundes wegen Fehlens der Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG verschlossen sind, also auf den Bereich, der durch, die "örtliche Radizierung" der Steuern abgesteckt ist.
Mithin ist die in Anknüpfung und Wirkungsweise "örtliche Radizierung" der gemeindlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern auch nach dem neuen Absatz 2 a des Art. 105 GG das entscheidende Merkmal geblieben, das die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder von der Bundeskompetenz abgrenzt. Diese Auslegung wird durch den Vergnügungsteuerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 31, 119 (128) bestätigt, wonach die Neufassung des Art. 105 Abs. 2 a GG die Kompetenzverteilung des Grundgesetzes für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern "nunmehr ausdrücklich klarstellt", also gegenüber dem früheren Rechtszustand keine (konstitutive) Änderung bringt. Das neu eingefügte Gleichartigkeitsverbot kommt deshalb angesichts des Bestehens der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer für solche gemeindlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern in Betracht, die zwar in ihrem Tatbestand örtlich bedingt sind, aber in ihrer unmittelbaren Steuerwirkung über das Gemeindegebiet hinausgehen, wie das nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 16, 306 (327) [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61] f [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61]ür die hessische Speiseeissteuer zutraf, die nicht nur den Verkauf "zum Verzehr an Ort und Stelle", sondern "jede entgeltliche Abgabe von Speiseeis an Verbraucher im Gemeindegebiet" steuerlich erfaßte. Das Gleichartigkeitsverbot hat insoweit Bedeutung, als jeweils zu prüfen ist, ob eine örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer den Anforderungen genügt, die das Bundesverfassungsgericht nach früherem Recht an die "Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis" gestellt hat. Hierin folgt der erkennende Senat dem Urteil des Bayer. VGH vom 24. Januar 1973 - Nr. 90 IV 72 (KStZ 1973, 175 = DGStZ 1973, 74).
Dabei kann offenbleiben, wie der Begriff der "örtlichen" Steuern im Art. 105 Abs. 2 a GG im einzelnen auszulegen ist, d.h. ob er die örtliche Anknüpfung, die örtliche Erhebung und die örtliche Auswirkung der Steuer einschließt, oder ob er nur einzelne dieser Merkmale umfaßt. Diese unterschiedliche Auslegungsmöglichkeit mag für die Gesetzgebungskompetenz des Bundes wesentlich sein, dem die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern durch die Zuweisung an die Länder verschlossen sind. Für die hier zu entscheidende Frage der Länderkompetenz ist sie unerheblich. Denn der zweite Halbsatz desArt. 105 Abs. 2 a GG hat einschränkende Bedeutung, wenn sich die Notwendigkeit einer lediglich örtlichen Auswirkung der Steuer nicht bereits aus dem Begriff der örtlichen Steuer ergeben sollte. Legt man den Begriff der "Örtlichen" Steuern hingegen eng, d.h. unter Einschluß der drei genannten Merkmale aus, so käme dem Halbsatz 2 lediglich klarstellende Funktion in der Weise zu, daß allein die örtlichen Steuern im engeren Sinne gemeint sind und alle Auslegungen, die über den früher gebrauchten Begriff "Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis" der alten Fassung des Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG hinausgehen, auch künftig ausgeschlossen sein sollen (vgl. auch Bökelmann a.a.O. 102).
dd)
Daraus ergibt sich: Der Absatz 2 a des Art. 105 GG garantiert eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder, die das Gebiet der "Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis" im Sinne der alten Regelung umfaßt und es durch deren Kriterien von den übrigen Steuern des Absatzes 2 abgrenzt. Sein Gesamtbegriff der "örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind", deckt sich mit demjenigen der "Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis" nach altem Recht, den er ersetzt.
ee)
Die Entstehungsgeschichte des Art. 105 Abs. 2 a GG bestätigt diese Auslegung. Danach sollte das Finanzreformgesetz zwar das Gesetzgebungsrecht des Bundes erweitern. Während der gesamten Beratungen waren sich aber Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat darüber einig, daß das Gesetzgebungsrecht der Länder über die Verbrauch- und Aufwandsteuern, die unter den bisherigen Begriff der "Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis" fallen, fortbestehen bleibt; der neu eingefügte Absatz 2 a sollte dies lediglich "klarstellen" (BT-Drucks. V/2861 S. 52, 55, 87, 94; zu BT-Drucks. V/3605 S. 6, 7). Zudem hat sich der Bundesrat im Vermittlungsausschuß mit seiner Ansicht durchgesetzt, das Recht der Länder nicht nur auf die "herkömmlichen" örtlichen Verbrauchs und Aufwandsteuern zu beschränken (BT-Drucks. V/3826 S. 5), wie es in Art. 105 Abs. 2 a GG zunächst vorgesehen war (BT-Drucks. V/3605 S. 8). Das Wort "herkömmlich" wurde gestrichen, "um das Steuerfindungsrecht der Länder und Gemeinden nicht zu beeinträchtigen" (222. Sitzung des Bundestages (1969), BT-Prot. S. 12058 B/C). Die Länder und Gemeinden sollten zusätzlich zu den "heute schon bestehenden örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern" noch weitere Steuern dieser Art regeln können (338. Sitzung des Bundesrats [1969], BR-Prot. S. 109). Lediglich diese Erweiterung sollte durch das gleichzeitig in Art. 105 Abs. 2 a GG eingefügte Gleichartigkeitsverbot korrigiert werden mit der Folge, daß die weiteren Steuern den gleichen Abgrenzungskriterien unterworfen sind wie die herkömmlichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern. Wäre beabsichtigt gewesen, die traditionellen und einnahmestarken Getränke- und Vergnügungsteuern zugunsten der Streichung des Wortes "herkömmlich" einzutauschen, so hätten die Berichterstatter des Gesetzgebungsverfahrens diese bemerkenswerte Tatsache zumindest erwähnt, was nicht geschehen ist. Statt dessen ging man davon aus, daß die gemeindlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern einer bundesgesetzlich geregelten Steuer - insbesondere der Umsatzsteuer - nicht gleichartig sind, wenn sie wie die traditionelle Gemeindegetränke- und Gemeindevergnügungsteuer nur einen örtlich begrenzten Vorgang einer Steuer mit nur örtlicher Auswirkung unterwerfen. Daß dies auch der Standpunkt der Bundesregierung war und ist, zeigt die Antwort des Staatssekretärs Dr. Emde auf die parlamentarische Anfrage des Abgeordneten Dr. Weigl (BT-Drucks. VI/1129 unter Nr. 17).
c)
Nach alledem hat der neue Art. 105 Abs. 2 a GG der beklagten Stadt nicht das Recht genommen, kraft landesgesetzlicher Ermächtigung und darauf beruhender Satzung die im Gemeindegebiet entgeltlich veranstalteten Filmvorführungen mit der Vergnügungssteuer in Form der Kartensteuer zu belegen, obwohl derselbe Vorgang auch der Bundesumsatzsteuer unterworfen ist. Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 4. Juni 1970 (BStBl. 1970 II, 648 ff.) zutreffend darauf hingewiesen, daß es ein verfassungsrechtliches Gebot, nach dem ein Gegenstand nur einmal besteuert werden könne, nicht gibt, daß vielmehr Bund und Länder denselben Gegenstand nebeneinander besteuern dürfen, wenn dies nach dem Gesetzgebungsrecht des Bundes und der Länder zulässig ist.
3.
Die Gültigkeit der Vergnügungsteuersatzung der Beklagten ist schließlich entgegen der Ansicht von Starck a.a.O. S. 39 ff nicht aus dem Grunde bundesrechtlich bedenklich, weil sie sich - nach Aufhebung des alten Vergnügungsteuergesetzes - lediglich auf die allgemeine Steuerfindungsermächtigung des § 6 Abs. 2 KAG stützt, der die Vergnügungsteuer weder ausdrücklich nennt noch nach Gegenstand und Steuermaßstab näher umreißt und begrenzt. Die Grundsätze, die für die Übertragung rechtsetzender Gewalt an die Exekutive gelten, sind auf die Verleihung autonomer Satzungsgewalt an die Gemeinden nicht anwendbar (vgl. zuletzt BVerfGE 21, 54 [BVerfG 21.12.1966 - 1 BvR 33/64] [62 ff.]; 32, 346 [361]). Auch wenn davon ausgegangen wird, daß das grundgesetzliche Rechtsstaatsprinzip der Verleihung und Ausübung gemeindlicher Satzungsgewalt bestimmte - wenn auch weite - Grenzen setzt (hierzu BVerfGE 33, 125 [BVerfG 25.04.1972 - 1 BvL 14/71] [157]), sind diese Grenzen im Fall der Ermächtigung des § 6 Abs. 2 KAG und der darauf beruhenden Satzung der Beklagten nicht überschritten. Zu den "Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis", zu deren Erhebung § 6 Abs. 2 KAG die Gemeinden ermächtigt, ist seit jeher die Gemeindevergnügungsteuer gerechnet worden (BVerwGE 6, 247[BVerwG 07.03.1958 - VII C 84/57] [258]). Das gilt jedenfalls, soweit diese Steuern für die herkömmlichen Vergnügungen und nach den herkömmlichen Maßstäben erhoben werden, wie das für die hier streitige Kinokartensteuer der Beklagten zutrifft.
Die Urteile der Vorinstanzen waren daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 392,60 DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und Willberg sind wegen Urlaubs an der Beifügung ihrer Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Sendler
Klamroth