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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.05.1974, Az.: BVerwG III CB 82.72

Schadensfeststellung wegen Verlustes von Hausrat und. Grundvermögen; Vergleichsweise Erledigung des materiellen Begehrens unter Vorbehalt eines Härteausgleichs; Kostenverteilung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.05.1974
Aktenzeichen
BVerwG III CB 82.72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 13380
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 14.07.1972 - AZ: V LA 127/1968

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Mai 1974
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff, Dr. Messerschmidt und Schäfer
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird ein gestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Juli 1972 ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Daher ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen und festzustellen, daß des Urteil des Verwaltungsgerichts unwirksam ist.

2

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO so zu entscheiden, wie in der Beschlußformel geschehen. Zwar hat der Senat in Fällen vorliegender Art, in denen sich der Rechtsstreit in der Hauptsache durch außergerichtlichen Vergleich erledigt hat und die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen haben, grundsätzlich § 160 VwGO angewandt (Beschluß vom 17. April 1973 - BVerwG III C 116.70 - mit weiteren Nachweisen). Die Anwendung dieser Vorschrift, nach der die Kosten gegeneinander aufzuheben wären, hätte hier aber zu einen unbilliger. Ergebnis geführt. Auf Grund des Vergleiche erhält die Klägerin die von ihr begehrte Hausratentschädigung, während sie auf eine Schadensfeststellung nach den allgemeinen Vorschriften des Feststellungsrechts wegen Verlustes von Grundvermögen verzichtet hat. Das Bundesausgleichsamt hat aber zugesagt, in eine Überprüfung dahin einzutreten, ob der Verlust des Grundvermögens über § 301 b LAG zu einer Entschädigung führen kann. Deshalb ist es gerechtfertigt, die Kostenentscheidung nicht gemäß § 160 VwGO, sondern gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zu treffen.

3

[...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Schäfer