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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.04.1974, Az.: BVerwG VII B 82.73

Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip; Erfordernis einer annähernd gleichmäßigen Belastung im Verhältnis der Gebührenschuldner; Inhalt und Grenzen des Niedersächsischen Straßenreinigungsgebührenrechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.04.1974
Aktenzeichen
BVerwG VII B 82.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 13776
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 10.05.1973 - AZ: III OVG A 138/72

Fundstellen

  • DokBer A 1974, 285
  • DtGem.StZtg 1975, 102
  • KommStZ 1974, 172

Amtlicher Leitsatz

Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, daß nach niedersächsichem Landesrecht die Bemessung der Straßenreinigungsgebühren nach der Geschoßzahl der Gebäude unzulässig ist.

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. April 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Willberg
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 10. Mai 1973 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.903,25 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin ist Erbbauberechtigte an einem mit einem achtgeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstück, das an zwei der städtischen Reinigung unterliegenden Straßen liegt. Die Beklagte zog sie für das Jahr 1971 zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 1.903,25 DM heran. Die Gebühren wurden nach den Straßenfrontlängen, der Anzahl der Vollgeschosse des Gebäudes und der Häufigkeit der wöchentlichen Reinigung bemessen. Die Klägerin erhob Anfechtungsklage, mit der sie die Unzulässigkeit der Gebührenberechnung nach der Zahl der Geschosse ihres Gebäudes geltend machte. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Mit der Beschwerde erstrebt die Beklagte die Zulassung der Revision.

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.

3

Die Heranziehung stützt sich auf die Ortssatzung der Beklagten vom 5. Dezember 1969 und ihre landesgesetzlichen Grundlagen, nämlich § 52 Abs. 3 des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 14. Dezember 1962 (GVBl. S. 251) - NStrG - und § 4 des preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (GS S. 152) - KAG -. Das Berufungsgericht hält die Abstufung der Gebühren nach der Zahl der Vollgeschosse, die § 8 der Ortssatzung bei bebauten Grundstücken als Bemessungsgrundlage neben der Straßenfrontlänge und der Häufigkeit der wöchentlichen Reinigung vorsieht, für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz und dem Äquivalenzprinzip und nach der landesgesetzlichen Regelung für unzulässig. Diese von der Beschwerde angegriffene Rechtsauffassung verletzt nicht Bundesrecht, was keiner grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf.

4

Das Berufungsgericht legt den § 52 Abs. 3 NStrG dahin aus, daß die auf Grund dieser Vorschrift erhobene Straßenreinigungsgebühr die Vorteile abgelten soll, die den Grundstückseigentümern und den ihnen gleichgestellten Personen dadurch zukommen, daß die an ihren Grundstücken entlangführenden Straßen, an deren Reinhaltung sie ein besonderes Interesse haben, durch die gemeindliche Einrichtung reingehalten werden. Bei diesem vom Berufungsgericht verbindlich festgestellten Inhalt des irrevisiblen Rechts leuchtet es ohne weiteres ein, daß die Geschoßzahl eines Gebäudes über den Wert der durch die Gebühr abzugeltenden Leistung der öffentlichen Straßenreinigung für die gebührenpflichtigen Eigentümer der anliegenden Grundstücke und die ihnen gleichgestellten Inhaber dinglicher Nutzungsrechte nichts aussagt. Geeignete Anhaltspunkte für die Vorteile, die die Straßenreinigung den gebührenpflichtigen Anliegern bringt, und für ihr daraus resultierendes Interesse an der Straßenrsinigung sind die Straßenfrontlänge des Grundstücks bzw. die Größe der Reinigungsfläche der Straße an dem Grundstück und die durch den Verschmutzungsgrad bedingte Häufigkeit der Reinigung des betreffenden Straßenabschnitts, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt. Es liegt jedoch auf der Hand, daß bei gleicher Häufigkeit der Straßenreinigung deren Vorteile für die gebührenpflichtigen Anlieger nicht proportional mit der Geschoßzahl des Gebäudes wachsen. Hieraus folgt eindeutig, daß der von der Beklagten bei bebauten Grundstücken benutzte Maßstab der Geschoßzahl den Gleichheitssatz verletzt, weil er im Verhältnis der Gebührenschuldner untereinander eine annähernd gleichmäßige Belastung entsprechend dem Umfang der gebührenpflichtigen Leistung nicht gewährleistet (vgl. BVerwGE 31, 33 [34]). Dieser Maßstab verstößt ferner gegen das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip, weil er zu einem Mißverhältnis zwischen Gebühr und Leistung der Gemeinde führt (vgl. BVerfGE 20, 257 [270]; BVerwGE 26, 305 [BVerwG 14.04.1967 - IV C 179/65] [309]).

5

Demgegenüber greift der Einwand der Beklagten nicht durch, die Berücksichtigung der Geschoßzahl gewährleiste eine gerechtere Verteilung der Straßenreinigungskosten, weil alle Einwohner die Straße benutzten und verschmutzten, die Vorteile der öffentlichen Straßenreinigung genössen und entsprechend an der Reinhaltung der Straße interessiert seien. Diese Betrachtungsweise verkennt Inhalt und Grenzen des Niedersächsischen Straßenreinigungsgebührenrechts. Nach der Auslegung des maßgebenden Landesrechts durch das Berufungsgericht sind die Gemeinden gemäß § 52 Abs. 3 NStrG nicht ermächtigt - ebensowenig wie im Falle des § 52 Abs. 4 NStrG bei Übertragung der Reinigungspflicht auf die Straßenanlieger und anschließender Abnahme der Reinigungspflicht durch die gemeindliche Reinigungsanstalt im Wege des Anschluß- und Benutzungszwangs -, die Einwohner oder Anwohner mit den Kosten der Straßenreinigung zu belasten. Die gebührenpflichtige Leistung der öffentlichen Straßenreinigung wird nicht den Einwohnern oder Anwohnern, sondern den Eigentümern der anliegenden Grundstücke und den ihnen gleichgestellten Personen erbracht und besteht in der Reinigung des Straßenteils, an dem das einzelne Grundstück liegt. Diese Ausgestaltung des Landesrechts nach Person der Gebührenpflichtigen und Gegenstand der durch die Gebühr abzugeltenden Leistung verletzt nicht Bundesrecht. Sie führt entgegen der Ansicht der Beklagten bei Außerachtlassung der Geschoßzahl eines Gebäudes zu keiner willkürlichen Ungleichbehandlung der Eigentümer von Grundstücken mit geringer baulicher Nutzung (Einfamilienhäuser) gegenüber solchen mit verdichteter Bebauung (Hochhäuser), weil die gebührenpflichtige Leistung nach dem maßgebenden Landesrecht von der Geschoßzahl der Gebäude unabhängig ist. Nach der das Revisionsgericht bindenden Feststellung des Berufungsgerichts ist es durchaus häufig, daß Grundstücke mit mehreren Geschossen nur an eine verhältnismäßig kleine Reinigungsfläche angrenzen, die mit Rücksicht auf ihre Lage nicht oft gereinigt werden muß, andererseits auch nicht selten, daß Grundstücke mit nur einem Geschoß an eine größere Reinigungsfläche angrenzen, die wegen stärkerer Verschmutzung häufiger zu reinigen ist.

6

Die Außerachtlassung der Zahl der Vollgeschosse verletzt entgegen der Auffassung der Beklagten ferner nicht deswegen den Gleichheitssatz, weil der Regelungsgegenstand auch durch die Zahl der die Verschmutzung verursachenden Personen beeinflußt werde, die ihrerseits von der Zahl der Vollgeschosse abhänge. Soweit nämlich durch eine größere Zahl von Anwohnern eine größere Verschmutzung verursacht werden sollte, kann dies die Häufigkeit der Straßenreinigung beeinflussen, die sich auch nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auf die Höhe der Gebühr auswirkt. Ob der Landesgesetzgeber innerhalb des ihm zukommenden weiten Ermessens die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung getroffen hat, ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht zu prüfen (BVerwGE 26, 317 [320]). Ebensowenig ist ersichtlich, daß die landesgesetzliche Regelung, wie die Beklagte meint, das Sozialstaatsprinzip verletzt, dadurch daß sie die Möglichkeit ausschließt, die Straßenreinigungsgebühr nach der Anzahl der Bewohner der anliegenden Grundstücke abzustufen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.903,25 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Willberg