Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.03.1974, Az.: BVerwG VI CB 13.74
Feststellung einer differenzierten Einstellung zur Bundeswehr im krichlichen Bereich im Rahmen eines Antrags auf Anerkennung der Kriegsdienstverweigerung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.03.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VI CB 13.74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 13095
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 09.11.1973 - AZ: VRS V/137/73
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. November 1973 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart und seine Revision gegen das genannte Urteil werden zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und für das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der durch Gesetz vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1321) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers. Zugleich hat der Kläger (zulassungsfreie) Revision zur Rüge wesentlicher Verfahrensmängel eingelegt.
Die Revision müßte auf die Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht zugelassen werden (§ 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO), wenn entweder das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hätte, daß von einer Entscheidung im Revisionsverfahren offensichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten wäre (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG), oder wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abwiche und auf dieser Abweichung beruhte (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG). Beide Voraussetzungen liegen nach Auffassung des Klägers vor, weil das Verwaltungsgericht an die Darlegungspflicht eines sich auf die Sittengebote des christlichen Glaubens berufenden Kriegsdienstverweigerers unstatthaft hohe Anforderungen gestellt habe.
Dieses Vorbringen rechtfertigt hier die Zulassung der Revision nicht. Die Darlegungen des Verwaltungsgerichts begegnen zwar insoweit Bedenken, als es der Berufung des Klägers auf seine christliche Erziehung und seinen Glauben entgegenhält, auch im kirchlichen Bereich sei eine differenzierte Einstellung zur Bundeswehr festzustellen, das habe dem Kläger (einem Mann, der alle zwei bis drei Wochen den Gottesdienst besuche und dem die Kirche noch etwas bedeute) nicht verborgen geblieben sein können. Aus einer solchen nicht weiter fundierten Vermutung den Schluß zu ziehen, die Berufung des Klägers auf die christliche Lehre als Wurzel für eine gegen den Krieg gerichtete Gewissensentscheidung sei unglaubhaft, erscheint höchst fragwürdig. Allerdings verleiht die potentielle Fehlerhaftigkeit bestimmter Urteilsausführungen einer Rechtssache noch nicht ohne weiteres grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Revisionsbeschwerderechts; und die in diesem Zusammenhang vom Kläger erhobene Abweichungsrüge scheitert bereits daran, daß nicht angegeben ist, von welchen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts das Verwaltungsgericht abgewichen sei. - Eines weiteren Eingehens hierauf bedarf es jedoch nicht. Das Verwaltungsgericht hat nämlich in seinen weiteren Darlegungen in Verbindung mit den einleitenden Urteilsausführungen ausschlaggebend darauf abgestellt, daß die Entscheidung gegen den Kriegsdienst einen zwingenden Bezug zum Gewissen haben müsse; dergestalt, daß ein Zuwiderhandeln - und zwar auch bei christlicher Motivation jener Entscheidung - die sittliche Persönlichkeit des Wehrpflichtigen schädigen oder zerbrechen würde. Es hat hierzu weiter (im Einklang mit der von ihm angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) ausgeführt, eine ernste sittliche Entscheidung, die das eigene künftige Verhalten in einer zur Zeit nicht gegebenen Situation, der Teilnahme an einem Kriege, zur Grundlage habe, setze begrifflich ein gedankliches Abwägen der in Betracht kommenden Gesichtspunkte voraus. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen hat sich das Verwaltungsgericht, insbesondere auch auf Grund seines bei der Vernehmung des Klägers als Partei gewonnenen persönlichen Eindrucks, nicht zu überzeugen vermocht. Diese bereits entscheidungstragenden Ausführungen sind einzelfallbezogen, deshalb ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung, und lassen auch keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erkennen.
Die Beschwerde mußte daher zurückgewiesen werden.
Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG zur Rüge wesentlicher Verfahrensmängel eingelegte Revision ist offenbar unbegründet.
Der Kläger macht geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei nicht mit Gründen versehen (§ 133 Nr. 5 VwGO). In seinen weiteren Darlegungen modifiziert er dies dahin, die (mehrere Seiten umfassende) Urteilsbegründung sei nur scheinbar eine solche, weil sich aus diesen Gründen die Urteilsformel nicht schlüssig ergebe. - Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht aber, fußend auf einem mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang stehenden Begriff der Gewissensentscheidung, dargetan, warum es sich vom Vorliegen der hierfür zu fordernden Voraussetzung nicht habe überzeugen können. Der Kläger hält diese Gründe für unrichtig oder nicht überzeugend. Dabei handelt es sich aber nicht um den Verfahrensmangel fehlender Gründe im Sinne der zitierten Vorschrift.
Die Revision konnte daher gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und für das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Kellner
Niedermaier