Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1974, Az.: BVerwG 4 C 2/72
Nachbar; Widerspruchsfrist; Verwirkung; Baugenehmigung; Kenntnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.01.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 2/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11047
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- BVerwGE 44, 294
Redaktioneller Leitsatz
Für den Nachbarn läuft die Widerspruchsfrist nicht, wenn ihm eine Baugenehmigung amtlich nicht bekanngegeben wurde.
Wenn er allerdings sichere Kenntnis von der Erteilung der Baugenehmigung erlangt hat oder hätte erlangen müssen, so kann er sein Abwehrrecht verwirken. In diesem Fall beginnt für ihn die Widerspruchsfrist mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zu laufen, als wäre ihm die Genehmigung bekanntgegeben wurde.