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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1974, Az.: BVerwG 4 C 2/72

Nachbar; Widerspruchsfrist; Verwirkung; Baugenehmigung; Kenntnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.01.1974
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 2/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BVerwGE 44, 294

Redaktioneller Leitsatz

Für den Nachbarn läuft die Widerspruchsfrist nicht, wenn ihm eine Baugenehmigung amtlich nicht bekanngegeben wurde.

Wenn er allerdings sichere Kenntnis von der Erteilung der Baugenehmigung erlangt hat oder hätte erlangen müssen, so kann er sein Abwehrrecht verwirken. In diesem Fall beginnt für ihn die Widerspruchsfrist mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zu laufen, als wäre ihm die Genehmigung bekanntgegeben wurde.