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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1974, Az.: BVerwG VIII C 62.72

Überprüfung von Bescheidungsurteilen im Rechtsmittelverfahren; Behandlung eines mit Anweisungen an die Erstbehörde versehenen Widerspruchsbescheids als Verwaltungsakt; Versagung von Wohngeld wegen schweren Verschuldens eines Familienmitglieds oder deshalb, weil es einem Familienmitglied zugemutet werden kann, Beiträge zum Familieneinkommen zu leisten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.01.1974
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 62.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 13324
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 02.02.1972 - AZ: XII A 208/71

Fundstellen

  • BLGBw 179, 74
  • DVBl 1975, 793 (amtl. Leitsatz)
  • DokBerA 227, 74
  • DÖV 677, 74
  • DÖV 1974, 677-678 (Volltext mit amtl. LS)
  • FEVS 209, 22
  • MDR 517, 74
  • MDR 1974, 517 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 26, 375 - 378
  • VerwRspr. 26, 375
  • ZMR 222, 74
  • ZfSH 30, 75

Amtlicher Leitsatz

1. "Schweres Verschulden" eines Familienmitglieds liegt nur vor und rechtfertigt die Versagung von Wohngeld, wenn die Notlage der Familie auf ein ihm vorwerfbares und nach rechtlichen oder moralischen Maßstäben als besonders verwerflich anzusehendes Verhalten zurückzuführen ist.

2. Geht ein zum Haushalt gehörendes Familienmitglied keiner subjektiv sinnvollen Tätigkeit nach, so ist bei der Entscheidung über den Wohngeldanspruch nicht von dem tatsächlich erzielten Familieneinkommen auszugehen, vielmehr von dem Familieneinkommen, das bei einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft dieses Familienmitglieds erzielt werden könnte (im Anschluß an BVerwGE 41, 220).

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am. Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Türke und Noack
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar 1972 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1897 geborene Klägerin, die eine Pension als Lehrerswitwe bezieht, wohnt mit ihrer 1926 geborenen Tochter D. und mit ihrem 1927 geborenen Sohn H. zusammen. Mit ihrem Wohngeldantrag gab sie an, ihre Kinder hätten keine Einkünfte; D. führe den Haushalt und H. studiere. Ihr Antrag wurde im März 1968 mit der Begründung abgelehnt, es sei ihrem Sohn H. zuzumuten, Einkünfte zu erzielen und damit das Familieneinkommen zu erhöhen. Auf ihren Widerspruch wurde der Ablehnungsbescheid aufgehoben; ihr wurde durch Bescheid vom 10. Juli 1968 angekündigt, sie erhalte einen neuen Bescheid für die Zeit vom 1. Mai 1967 bis zum 30. Juni 1968. Mit Bescheid vom 30. September 1968 wurde ihr ein Wohngeld von monatlich 52 DM für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 1967 bewilligt; für die Zeit danach wurde Wohngeld abgelehnt, weil H. exmatrikuliert worden sei und damit sein Studium abgebrochen habe. Ihr Widerspruch wurde mit der Begründung zurückgewiesen, es sei H. zuzumuten, einen seinen Fähigkeiten entsprechenden Beitrag zum Familieneinkommen zu leisten. Mit ihrer Klage begehrte sie die Verpflichtung des Beklagten, ihr ab 1. Januar 1968 Wohngeld zu gewähren: Aus gesundheitlichen Gründen sei H. bisher nicht in der Lage gewesen, ein Einkommen zu erzielen, sein Studium fortzusetzen oder einen Beruf zu erlernen.

2

Das Verwaltungsgericht hob den Ablehnungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids auf, soweit Wohngeld für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1968 abgelehnt wurde; insoweit verpflichtete es den Beklagten, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; im übrigen wies es die Klage ab. Das Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:

3

Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1968 stelle sich die Ablehnung als Widerruf des im ersten Widerspruchsverfahren ergangenen Bescheids vom 10. Juli 1968 dar; dieser Widerruf sei rechtswidrig, weil die Ermessensentscheidung nicht überprüfbar begründet worden sei. Im übrigen sei die Klage unbegründet: Der Klägerin und ihren in der Wohnung wohnenden Angehörigen sei es zuzumuten, die niete selbst aufzubringen; außerdem sei die Klägerin wegen schweren Verschuldens ihres Sohnes H. außerstande, die Miete aufzubringen.

4

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Berufung verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren. Das Berufungsgericht zog Akten des Verwaltungsgerichts heran, die eine erfolglose Klage H. auf Bewilligung von Tuberkulosehilfe im Wege der Sozialhilfe betrafen. Es wies die Berufung zurück, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:

Für die Zeit ab 1. Juli 1968 stehe dem Wohngeldanspruch der Klägerin § 23 a des Ersten Wohngeldgesetzes - 1. WoGG - in der Fassung vom 1. April 1965 (BGBl. I S. 178) entgegen. Diese Vorschrift sei nach § 40 Abs. 2 des Zweiten Wohngeldgesetzes - 2. WoGG - vom 14. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1637) auch dann anzuwenden, wenn über einen vor dem 1. Januar 1971 gestellten und bis dahin noch nicht entschiedenen Anspruch zu befinden sei. Nach § 23 a des 1. WoGG rechtfertige auch schweres Verschulden eines Familienangehörigen die Versagung von Wohngeld. Es sei auf schweres Verschulden von H. zurückzuführen, daß die Klägerin die niete nicht aufbringen könne. Die Leistungsfähigkeit der Familie sei an dem Einkommen zu messen, das ohne schweres Verschulden eines Familienangehörigen erzielt werden könnte. Es sei nicht möglich, die Klägerin so zu behandeln, als wenn H. nicht zur Familie gehörte. Die Klägerin müsse es gegen sich gelten lassen, daß H. keinen Beruf ausübe und keine Einkünfte habe. Sein Verhalten sei vom Verwaltungsgericht mit Recht als schweres Verschulden gewürdigt worden. Nach den im Sozialhilfeverfahren herangezogenen Gutachten sei er spätestens ab Mitte 1964 nicht mehr Studien- oder arbeitsunfähig gewesen. Er sei so anzusehen, als wenn er erwerbstätig sei. Wohngeldrechtlich werde zwar nicht erwartet, daß ein Familienmitglied seine Berufsausbildung aufgebe und beruflich tätig werde, um ein höheres Familieneinkommen zu erzielen; eine sinnvolle und ordnungsgemäße Ausbildung wirke sich nicht nachteilig aus. Anders liege es aber, wenn - wie hier - mit einem Abschluß der Ausbildung nicht mehr gerechnet werden könne. H. sei so anzusehen, als wenn er erwerbstätig sei, zumal er beschränkt arbeitsfähig gewesen sei und einem Erwerb hätte nachgehen können. Seine nicht sinnvoll und ernsthaft betriebene Ausbildung bleibe unberücksichtigt; da er keiner möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, stelle sich sein Verhalten als schweres Verschulden dar. Die mißbräuchliche Beanspruchung von Sozialleistungen solle durch die genannten Versagungsvorschriften verhindert werden. - Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1968 sei es nach dem Bescheidungsurteil des Verwaltungsgerichts dem Beklagten überlassen, zunächst der Höhe nach und im Zusammenhang damit auch über die Anrechnung eines fingierten Einkommens von H. zu entscheiden; auch insoweit sei die Berufung unbegründet; eine über dieses Urteil zu ihren Gunsten hinausgehende Entscheidung scheitere an § 23 a des 1. WoGG. Eine Entscheidung zu ihren Ungunsten sei nicht möglich, weil der Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt habe.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren. Sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

6

II.

Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

7

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr das beantragte Wohngeld zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich der Anspruch nicht auf den Bewilligungszeitraum ab 1. Juli 1968; für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1970 sind die Vorschriften des Ersten Wohngeldgesetzes und für den Zeitraum danach die Vorschriften des Zweiten Wohngeldgesetzes anzuwenden (vgl. BVerwGE 41, 220 [221]). Dem Versagungsgrund von § 23 a des 1. WoGG entspricht jetzt der von § 18 des 2. WoGG.

8

Über den Anspruch der Klägerin ist aus den folgenden Gründen auch für den Zeitraum ab 1. Januar 1968 zu entscheiden:

9

Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung aufgehoben, soweit sie den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1968 betrifft; es hat insoweit den Beklagten verpflichtet, über den Antrag unter Beachtung seiner, des Verwaltungsgerichts, Rechtsauffassung erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Die Bindung an diese Rechtsauffassung wird hinfällig, wenn die Klägerin mit dem Begehren durchdringt, ihr auch für diesen Zeitraum ohne Anwendung der Versagungsvorschrift § 23 a des 1. WoGG Wohngeld zu gewähren.

10

Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung für diesen Zeitraum für rechtswidrig erklärt, weil mit ihr ein der Klägerin bereits gewährter Anspruch auf Wohngeld entzogen und damit die im ersten Widerspruchsverfahren erfolgte Bewilligung widerrufen worden sei:

11

Durch den Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 1968 war die Wohngeldbehörde nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verpflichtet worden, das Wohngeld für den Zeitraum vom 1. Juli 1967 bis zum 30. Juni 1968 zu gewähren; nur aus technischen Gründen habe die Widerspruchsbehörde damals das Wohngeld nicht selbst berechnet und festgesetzt. Danach habe ein begünstigender Verwaltungsakt vorgelegen; dessen Widerruf habe zwar im Ermessen des Beklagten gelegen, von dem sie aber zu Unrecht in der Annahme keinen Gebrauch gemacht habe, sie müsse das Wohngeld für diesen Zeitraum ablehnen.

12

Das Verwaltungsgericht hat damit, übereinstimmend mit der Entscheidung BVerwGE 37, 47 (52) [BVerwG 10.12.1970 - VIII C 97/70], den Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 1968 wie einen begünstigenden Verwaltungsakt behandelt, durch den der Klägerin Wohngeld für zwölf Monate zugesprochen worden sei. Soweit die Klägerin durch dieses Urteil begünstigt worden ist, ist darüber wegen Fehlens einer Berufung des Beklagten nicht mehr zu entscheiden. Steht der Klägerin aber Wohngeld zu, so kommt es auf die Gründe nicht mehr an, aus denen das Verwaltungsgericht die Ablehnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1968 für rechtswidrig erklärt hat.

13

Entscheidungserheblich ist die Frage, ob der Klägerin einer der Versagungsgründe von § 23 a des 1. WoGG, § 18 des 2. WoGG entgegengehalten werden kann. Diese Frage läßt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend klären.

14

Gemäß § 23 a des 1. WoGG wird Wohngeld nicht gewährt, soweit dem Antragsteller und seinen Familienmitgliedern, die dieselbe Wohnung bewohnen, unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zugemutet werden kann, die Miete aufzubringen, oder wenn sie infolge eigenen schweren Verschuldens dazu außerstande sind. Der Sinn dieser Regelung, Mißbräuche zu verhindern und eine der sozialen Zwecksetzung entsprechende Gesetzesanwendung zu ermöglichen (vgl. BVerwGE 41, 220 [222]), wird - ohne sachliche Änderung - durch § 18 des 2. WoGG verdeutlicht: Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird Wohngeld versagt, wenn seine Gewährung zur Vermeidung sozialer Härten nicht erforderlich ist; das gilt nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere dann, 1. wenn die Familienmitglieder, die dieselbe Wohnung bewohnen, infolge, eigenen schweren Verschuldens außerstande sind, die Miete zu bezahlen, oder 2. soweit den Familienmitgliedern, die dieselbe Wohnung bewohnen, auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles zugemutet werden kann, die Miete zu bezahlen.

15

In der ab 1. Januar 1974 geltenden Gesetzesfassung vom 14. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1863) ist das "wenn" in § 18 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 des 2. WoGG durch ein "soweit" ersetzt worden, weil - wie es im Regierungsentwurf zum Änderungsgesetz (BT-Drucks. 7/1131) heißt - "in vielen Fällen eine völlige Versagung des Wohngelds ausgesprochen werden mußte, obwohl eine teilweise Versagung zu einem gerechten Ergebnis geführt hätte". Diese Gesetzesänderung ist hier unerheblich.

16

Das Verhalten des Sohnes der Klägerin, auf das der Ablehnungsbescheid gestützt ist, fällt nicht unter den Begriff "schweres Verschulden".

17

Mit diesem Ausdruck kann nur ein vorwerfbares Verhalten gemeint sein, das ursächlich für die Notlage der Familie ist, sofern sich dieses Verhalten aus rechtlichen oder moralischen Gründen als besonders verwerflich darstellt.

18

Es ist dem Sohn H. nicht als ein schweres Verschulden vorzuhalten, daß er sich seit 1963 vergeblich bemüht hat, eine Lehrerausbildung zum Abschluß zu bringen; das gilt auch dann, wenn seine Bemühungen von Anfang an aussichtslos gewesen sein sollten. Aussichtslose Bemühungen um eine bestimmte Berufsausbildung sind weder rechtlich noch moralisch verwerflich. Deshalb kann es H. auch nicht als ein schweres Verschulden vorgehalten werden, daß er im Zeitraum seiner vergeblichen Studien keine andere Ausbildung für einen Beruf, der für ihn geeignet gewesen sein könnte, zu erreichen versucht hat.

19

Bei der Anwendung des zweiten Tatbestands von § 23 a des 1. WoGG und des § 18 Satz 2 Nr. 1 des 2. WoGG kommt es darauf an, ob es H. - einem in der Wohnung wohnenden Familienmitglied der Klägerin - den Umständen nach zuzumuten war, Einkünfte zu erzielen und damit das Familieneinkommen zu erhöhen mit der Folge, daß entweder Wohngeld überhaupt entbehrlich gewesen wäre oder zumindest der Wohngeldbetrag sich vermindert hätte. In einem solchen Fall wäre der Wohngeldantrag der Klägerin abzulehnen oder jedenfalls ein niedrigeres Wohngeld zu zahlen, das der Höhe des in zumutbarer Weise zu erzielenden Familieneinkommens entspräche.

20

Die Wohngeldgesetze lassen, wie im Urteil BVerwGE 41, 220 (224) [BVerwG 30.11.1972 - VIII C 81/73] im Anschluß an BVerwGE 23, 331 (334 ff.) [BVerwG 10.03.1966 - VIII C 338/63] dargelegt worden ist, keine sozialhilferechtlichen Erwägungen zu und übertragen den Wohngeldbehörden keine Aufgaben der Wirtschaftslenkung oder der Beeinflussung des Arbeitsmarkts; von der frei gewählten Lebensgestaltung des Antragstellers und seiner Familienangehörigen ist grundsätzlich auszugehen. Haben sie eine subjektiv sinnvole Entscheidung darüber getroffen, wie sie ihre Tätigkeit einsetzen, so ist bei der Entscheidung über den Wohngeldantrag auch dann von den tatsächlich erzielten Einkünften auszugehen, wenn eine andere Betätigung zu höheren Einkünften - und damit möglicherweise zur Entbehrlichkeit des Wohngelds - geführt hätte.

21

Es wäre aber unvereinbar mit der sozialen Zwecksetzung der Wohngeldregelung, wenn allein von dem tatsächlich erzielten Familieneinkommen ausgegangen werden müßte, ohne daß die Frage gestellt werden dürfte, warum es so niedrig ist. Fehlt bei dem Antragsteller oder bei seinen bei ihm wohnenden Familienmitgliedern jede auf ihren subjektiven Sinn überprüfbare Tätigkeit, so widerspricht die Gewährung von Wohngeld dem Gesetzeszweck, sofern es als zumutbar erscheint, daß sie sich Einkünfte verschaffen, die Wohngeld entbehrlich machen.

22

Steht ein Familienmitglied des Antragstellers in einem Alter, in dem von ihm in aller Regel eine zu Einkünften führende Betätigung erwartet wird, so ist es Aufgabe des Antragstellers, Umstände darzulegen, die dem im besonderen Fall entgegenstehen. So liegt es hier. In aller Regel kann von einem Mann, der im fünften Jahrzehnt seines Lebens steht, erwartet werden, daß er einen Beitrag zum Familienunterhalt leistet, wenn seine Mutter, die für seinen Lebensunterhalt aufkommt, Wohngeld beansprucht. Die Freiheit jedes Menschen, sein Leben selbstverantwortlich zu gestalten, wenn er dabei keine Gesetze verletzt, wird dadurch nicht berührt; denn hier geht es nicht um diese Freiheit, vielmehr nur darum, unter welchen Voraussetzungen Haushaltsmittel der öffentlichen Hand in Anspruch genommen werden können, um eine Notlage zu beheben. Insoweit sind die Urteile BVerwGE 41, 220 und 23, 331 zu ergänzen: Fehlt es an einer subjektiv sinnvollen Lebensgestaltung seitens des Antragstellers oder der bei ihm wohnenden Familienmitglieder, so kommt es bei der Entscheidung über den Wohngeldanspruch nicht auf das tatsächliche Familieneinkommen, vielmehr darauf an, welches Familieneinkommen bei einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft eines arbeitsfähigen Familienmitglieds erzielt werden könnte.

23

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dem Sohn Hubert der Weg zum Abschluß der Lehrerausbildung spätestens ab 1. Januar 1968 verschlossen. Die Klägerin hat nichts dafür vorgebracht, daß Hubert von da an sein Ziel, Lehrer zu werden, in sinnvoller Weise verfolgt hat. Sie hat dafür, daß er keine zu Einkünften führende Tätigkeit ausgeübt hat, allein gesundheitliche Gründe angegeben. Diese gesundheitlichen Gründe sind entscheidungserheblich. Unerheblich ist dagegen der Umstand, daß Hubert im Zeitraum davor keinen für ihn geeigneten Beruf erlernt hat; die Absicht des Berufungsgerichts, dies sei ihm als schweres Verschulden anzurechnen, entspricht aus den bereits angeführten Gründen nicht der Rechtslage.

24

Bei der Entscheidung, ob es dem Antragsteller und seinen Familienmitgliedern zugemutet werden kann, die Miete aufzubringen, sind nach § 23 a des 1. WoGG alle wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, nach § 18 Satz 2 Nr. 2 des 2. WoGG alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; beide Vorschriften meinen dasselbe. Das Berufungsgericht hat eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unterlassen, weil es zu Unrecht von einem Fall "schweren Verschuldens" ausgegangen ist.

25

Auf die Frage, ob es dem Sohn H. ab 1. Januar 1968 zugemutet werden konnte, eine zur Erhöhung des Familieneinkommens führende Tätigkeit zu übernehmen, ist das Berufungsgericht nur beiläufig eingegangen, ohne die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen.

26

Die - das angenommene "schwere Verschulden" betreffende - Bemerkung, H. gehe keiner zumutbaren Erwerbstätigkeit nach, wird in den Urteilsgründen auf ärztliche Stellungnahmen gestützt, die in einem im Verwaltungsprozeß abgeschlossenen Sozialhilfeverfahren abgegeben worden sind. Abgesehen von den für die Urteilsbegründung ungeeigneten Erwägungen zur Frage, ob H. vor 1968 in der Lage war, seine Lehrerausbildung zum Abschluß zu bringen, einen anderen Beruf zu erlernen oder zu arbeiten, heißt es dazu in den Urteilsgründen: Er sei bei Anwendung von § 23 a des 1. WoGG so anzusehen, "als wenn er erwerbstätig gewesen wäre, zumal er - wie ebenfalls bereits dargelegt - beschränkt arbeitsfähig ist und darum auch einem Erwerb hätte nachgehen können, und zwar bei seiner Vorbildung und der allgemeinen Lage auf dem Arbeitsmarkt mit einem Einkommen, das einen Mietbeitrag mindestens in Höhe des Wohngeldes erlaubt hätte". Der dabei verwendete Ausdruck "beschränkt arbeitsfähig" verweist auf einen Rechtsbegriff des Arbeitsrechts und des Sozialrechts; an den zur Ausfüllung dieses Rechtsbegriffs dienenden und an den die Besonderheiten des Einzelfalles betreffenden tatsächlichen Feststellungen fehlt es jedoch.

27

Mit seiner die (beschränkte) Arbeitsfähigkeit H. betreffenden Bemerkung bezieht sich das Berufungsgericht auf die in den erwähnten Sozialhilfe- und Verwaltungsgerichtsakten befindlichen ärztlichen Stellungnahmen zur Unterhaltsbedürftigkeit im Bahnen der Tuberkulosehilfe; daraus ist hervorzuheben: 1964 wurden Bedenken gegen seine Ausbildung als Volksschullehrer geäußert wegen der durchgemachten Tbc; die Ausbildung für einen anderen Beruf, etwa im juristischen oder im Verwaltungsdienst, wurde empfohlen; in diesem Jahr wurde H. sodann in einem Gutachten als "beschränkt arbeitseinsatzfähig" bezeichnet. Eine amtsärztliche Begutachtung im Jahre 1967 ergab eine inaktive Lungentuberkulose, einen herabgesetzten Allgemeinzustand, jedoch keine Erwerbsminderung. In einer von einem Facharzt für Urologie ausgestellten Bescheinigung, die H. 1968 mit seinem Antrag auf Tuberkulosehilfe vorlegte, wurde er als behandlungsbedürftig bezeichnet; in der amtsärztlichen Stellungnahme dazu hieß es: "Keine aktive Tuberkulose". In dem nach Ablehnung des Antrags auf Tuberkulosehilfe eingeleiteten Verwaltungsprozeß erstattete der erwähnte Facharzt für Urologie im Juni 1969 in Ergänzung seiner Bescheinigung ein Gutachten, aus dem hervorzuheben ist: Der Verdacht des Fortschreitens der Tuberkuloseerkrankung bestehe nicht; wohl aber bestehe Behandlungsbedürftigkeit; durch die inaktive Uro-Tbc sei keine Arbeitsunfähigkeit entstanden.

28

Es ist davon auszugehen, daß das Berufungsgericht diesen Untersuchungsergebnissen gefolgt ist und sie in seine tatsächlichen Feststellungen einbezogen hat, die die Arbeitsfähigkeit von H. betreffen. Die Folgerung, der Sohn sei jedenfalls seit 1968 beschränkt arbeitsfähig und deshalb in der Lage gewesen, einen finanziellen Beitrag zum Familieneinkommen zu leisten, ist auf dieser Grundlage jedoch nicht möglich; dazu fehlt es an verwertbaren gutachtlichen Feststellungen. Wenn jemand seit seinem Schulabschluß teils wegen Krankheit, teils wegen vergeblicher Studien und möglicherweise auch aus anderen nicht ohne weiteres erkennbaren Gründen beruflich nicht tätig war, so ist die Annahme, im Alter von einundvierzig Jahren könne er ohne weiteres eine zu Einkünften führende Beschäftigung finden, nur gerechtfertigt, wenn die Hinderungsgründe im Zusammenhang gewürdigt werden. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht herangezogenen ärztlichen Stellungnahmen ist eine solche Würdigung nicht möglich; sie ist auch entgegen § 23 a des 1. WoGG, § 18 Satz 2 Nr. 2 des 2. WoGG nicht erfolgt. Dabei handelt es sich nicht um einen Verfahrensmangel, vielmehr um einen Mangel der materiellrechtlichen Rechtsanwendung. Es ist deshalb unerheblich, daß die Klägerin keine Verfahrensrügen erhoben hat.

29

Die Sache war deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

30

Dabei ist es von Bedeutung, ob es H. im Zeitraum ab 1. Januar 1968 zuzumuten war, durch eine ihn mögliche Tätigkeit Einkünfte zu erzielen und das Familieneinkommen um einen Betrag zu erhöhen, der nach den Bemessungsgrundsätzen der Wohngeldgesetze die Gewährung eines Wohngelds entbehrlich gemacht hätte; bei einem geringeren Betrag, dessen Erwerb zumutbar gewesen wäre, käme eine Herabsetzung des der Klägerin nach den Bemessungsgrundsätzen der Wohngeldgesetze zustehenden Wohngelds in Betracht.

31

Danach bedarf es der Klärung, für welche Tätigkeiten, die einen Erwerb ermöglichten, H. geeignet war. Bei der noch erforderlichen Sachaufklärung kann auch die Frage bedeutsam sein, warum seine weiteren Versuche, seine Ausbildung zum Lehrer fortzusetzen, gescheitert sind, und ob er seit 1968 überhaupt noch ernsthaft damit gerechnet hat, auf diese Weise eine dauernde berufliche Tätigkeit zu finden. Dazu bedarf es deshalb weiterer Feststellungen, weil H. auch nach seiner Exmatrikulation im Januar 1968, von der der Beklagte bei der Ablehnung des Antrags der Klägerin ausgegangen war, seine Versuche, die Ausbildung fortzusetzen, nicht aufgegeben hat. Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt sich dazu folgendes:

32

Seine Exmatrikulation im Januar 1968 erfolgte mit der Begründung, er habe die Studiengebühren an der Pädagogischen Hochschule E. für 1963 nicht gezahlt, er habe die dortigen Lehrveranstaltungen nicht oder nicht regelmäßig besucht, und er habe sich bei der Abteilung D. immatrikulieren lassen, ohne in E. exmatrikuliert zu sein. Er war dann an der Pädagogischen Hochschule Westfalen-Lippe eingeschrieben, zunächst als Gasthörer, später als ordentlicher Studierender, und wurde im April 1969 exmatrikuliert, weil er die Studiengebühren nicht fristgemäß bezahlt hatte. Nachdem er sich zum Sommersemester 1969 um die Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hochschule Rheinland - Abteilung N. - beworben hatte, kam er Aufforderungen zur Vorlage der Studienunterlagen bzw. zur Einschreibung nicht nach. Die von ihm ab Wintersemester 1969/70 beantragte Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hochschule Ruhr - Abteilung H. - wurde abgelehnt.

33

Auch diese vergeblichen und möglicherweise auch nicht ernst gemeinten Versuche, die Ausbildung fortzusetzen, müssen berücksichtigt werden, wenn in Anwendung von § 23 a des 1. WoGG geprüft wird, ob nach den persönlichen Verhältnissen des Einzelfalls ein Wohngeld zu versagen ist, weil es H. zugemutet werden kann, einen finanziellen Beitrag zum Familieneinkommen in einer Höhe zu leisten, die die Gewährung von Wohngeld an die Klägerin entbehrlich machen würde.

34

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Arndt
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Türke
Noack